Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1955, Az.: 4 StR 247/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 247/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 27.01.1955
Verfahrensgegenstand
Meineid
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster i.W. vom 27. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Beschwerdeführerinnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
1.)
Die Revision der wegen Meineids verurteilten Angeklagten rügt, daß der Zeuge G. unvereidigt geblieben und seine Nichtvereidigung nur mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet worden ist.
Der Mangel ordnungsmässiger Begründung ist auf das weitere Verfahren und sein Ergebnis ersichtlich ohne Einfluß geblieben, weil der Grund der Nichtvereidigung für alle Beteiligten klar zutage lag. Die Angeklagten haben ihre als vorsätzlich falsch beurteilten Zeugenaussagen im Strafverfahren gegen G. erstattet, dem zur Last gelegt war, kurz vor Ende des Krieges in einem Jagdhaus bei Weimar dessen Eigentümer, die Witwe M. und deren Sohn, erschossen zu haben. Da nun, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt und wie auch die Revision hervorhebt, in der Hauptverhandlung nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgetreten ist, daß G. mit den Aussagen der Angeklagten in irgendeinem Zusammenhang stehe, konnte kein Zweifel darüber obwalten, daß die. Strafkammer die beantragte Vereidigung G. lediglich aus dem Grunde ablehnte, weil die Bekundungen der. Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren erstattet worden waren und sich auf seine Tat bezogen.
Dieser Umstand allein konnte eine Unterlassung der Vereidigung allerdings nicht rechtfertigen. Wesentlich für eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist nämlich, daß der Zeuge in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat. Der in dem Strafverfahren gegen die Angeklagten zu ermittelnde geschichtliche Vorgang aber erschöpfte sich in ihrer Zeugenaussage und umfaßte nicht auch die Erschießungen im Jagdhause bei Weimar.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 382) der Teilnehmer an einer den Gegenstand der Vernehmung bildenden früheren Straftat zugleich als Beteiligter an der zur Untersuchung stehenden falschen Aussage erachtet worden, weil der Richter in dem Verfahren wegen falscher Aussage über die frühere Straftat die Schuldfrage nur entscheiden könne, wenn er die frühere Straftat aufkläre, und diese Straftat daher mit der Falschaussage über sie so eng zusammenhänge, daß der zu untersuchende geschichtliche Vorgang sowohl die spätere. Aussage als auch die frühere Straftat umfasse. Eine derartige Sachgestaltung aber war im vorliegenden Falle nicht gegeben. Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten in dem Strafverfahren gegen G. war nämlich nicht die Tat im Jagdhause bei Weimar, sondern ausschliesslich der Inhalt der Gespräche, die sie mit der bereits vernommenen Zeugin Ge. geführt hatten. Der Inhalt dieser Gespräche aber konnte unabhängig davon festgestellt werden, wie die Erschießungen im Jagdhause sich abgespielt hatten.
Der Zeuge G. hätte daher gemäß § 59 StPO vereidigt werden müssen. Daß er bei eidlicher Aussage über eine eigene Straftat in besonderem Maße der Gefahr einer Eidesverletzung ausgesetzt war, ist ohne Belang. Denn die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO beruht nicht auf dem Gedanken, den Zeugen vor einem Meineid zu bewahren, sondern auf der Erwägung, daß der Zeuge nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 186; BGHSt 1, 363 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51]).
Dieser Verfahrensverstoß gefährdet das angefochtene Urteil indessen nicht, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe nicht auf ihm beruht. Denn selbst von der Annahme aus, daß die vom Zeugen G. jetzt gegebene Darstellung, die letzte Schußserie auf Frau M. sei von dem Zeugen Kurt Mi. abgegeben worden, dem wahren Tatverlauf entspricht, gelangt die Strafkammer zu der Feststellung, daß die Angeklagten den damit übereinstimmenden Inhalt der angeblichen Eröffnungen der Zeugin Ge. nicht von dieser erfahren, sondern als Zuhörerinnen im Verfahren gegen Gerdemann aus der Verhandlung geschlossen haben. Ob G. als Zeuge über seine eigene Straftat die Wahrheit sagte oder nicht, war daher für die Überzeugungsbildung der Strafkammer belanglos.
2.)
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht die Zeugen Ge., Kurt Mi., Josef Mi. und Go. "als Verletzte" gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen und seine Entschließung nicht näher begründet hat. Einer weiteren Begründung bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier indessen nicht (BGHSt 1, 175). Auch läßt die Annahme der Strafkammer, daß die Zeugen. Ge., Kurt Mi. und Go. - Josef Mi. ist der Vater des Zeugen Kurt Mi. - durch einen Meineid der Angeklagten verletzt wären, keinen Rechtsirrtum hervortreten. Denn wenn die angeblichen Geständnisse der Zeugin Ge. der Wahrheit entsprachen, so hätten sich die Zeugin Ge. des Meineids, der Zeuge Kurt Mi. der Teilnahme an den Erschießungen im Jagdhaus, er und Go. der Anstiftung der Zeugin Ge. durch Drohbriefe schuldig gemacht. Die eidlichen Bekundungen der Angeklagten waren somit geeignet, die Zeugen Nachteile als zum mindesten mittelbare Folgen befürchten zu lassen. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 85 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]) aus, um die Gefahr ihrer Voreingenommenheit gegen die Angeklagten zu begründen und demgemäß ihre Vereidigung dem Ermessen des Tatrichters zu überlassen.
3.)
Die vom Verteidiger in das Wissen des städtischen Angestellten B. gestellte Behauptung, die Angeklagte M. habe ihm im Scheidungsprozeß vor dem Oberlandesgericht in Hamm ein Tintenfaß an den Kopf geworfen, hat das Landgericht als wahr unterstellt und behandelte. Einer Vernehmung des Zeugen bedurfte es somit nicht (§ 244 Abs. 3 StPO). Daß das Gericht aus der unterstellten Tatsache auch die gewünschten Schlüsse zieht, kann der Beweisführer nicht beanspruchen.
Das Revisionsvorbringen und der Urteilsinhalt ergeben nicht, daß die Strafkammer sich von einer Vernehmung des Zeugen Sch. oder des Untersuchungsrichters im Verfahren gegen G. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte versprechen können. Ersichtlich haben auch die Angeklagten und die Verteidigung von einer solchen Beweiserhebung keine Förderung der Wahrheitsermittlung erwartet.
Auf das Vorbringen, es hätten den als Zeugen vernommenen richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts weitere Fragen gestellt werden sollen, kann die Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht den. Umfang der Zeugenaussagen nicht festzustellen vermag.
4.)
Die Revision irrt nämlich mit ihrer Annahme, daß das tatrichterliche Urteil den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung, insbesondere die Bekundungen der Zeugen vollständig wiedergeben müsse. Das verurteilende Erkenntnis muß zum Schuldspruch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sowie das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz angeben; es soll ferner die Beweistatsachen anführen, aus denen der Tatrichter die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes geschlossen hat (§ 267 Abs. 1, 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil vollauf; denn es lässt klar erkennen, daß und inwieweit die Strafkammer die von den Angeklagten vor dem Schwurgericht eidlich erstatteten Zeugenaussagen für falsch, und zwar für bewußt falsch erachtet hat, und auf welche Umstände sich diese ihre Überzeugung stützte.
Was die Revision im übrigen gegen die Schuldsprüche geltend macht, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob der Tatrichter den Sachverhalt richtig festgestellt und gewürdigt hat, kann und darf der Revisionsrichter nicht nachprüfen. Rechtsmängel treten bei der Wertung des Verhandlungsergebnisses nicht hervor. Was die Revision irrig für Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen die Erfahrung des Lebens und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" hält, ist nur der gesetzmässige Gebrauch der tatrichterlichen Freiheit, aus den Eindrücken der Beweisaufnahme eine Überzeugung auch dann zu schöpfen, wenn sie nicht zwingend zu begründen ist, vielmehr von einem anderen Beurteiler andere tatsächliche Schlüsse für ebenso möglich oder sogar für wahrscheinlicher, erachtet werden können.
Wenn das Landgericht auf Grund der Beweiserhebungen die Überzeugung erlangte, daß die Bekundung der Zeugin Ge., die den Inhalt der von ihr mit den Angeklagten geführten Gespräche kennen konnte und müßte, der Wirklichkeit entsprach, so hatte es sie der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ge. hat das Gericht erwogen und ohne Rechtsverstoß bejaht. Das Urteil führt mit näherer Begründung aus, selbst wenn das, was die Zeugin Ge. den Angeklagten nach deren Behauptung über die Vorgänge im Jagdhaus erzählt haben solle, den wahren Tatverlauf darstelle, so zwinge dies nicht zu dem an sich möglichen Schlüsse, dass die Angaben der Angeklagten auf entsprechenden Mitteilungen der Zeugin Ge. beruhen müßten; diese Wendung kann schon ihres verneinenden Inhalts wegen nicht den von der Revision gehegten Verdacht begründen, das Landgericht glaube seinen Beweisannahmen nur zwingende Schlüsse zugrunde legen zu dürfen, - ein Verdacht, der im übrigen schon durch den sonstigen Urteilsinhalt zerstreut würde. Nach Auffassung der Revision hat ferner das Landgericht die Möglichkeit übersehen, daß die Zeugin Ge. den Angeklagten die von diesen behauptete Darstellung gegeben haben könne, um sie irrezuführen oder um Verwirrung in dem Mordprozeß G. zu stiften; wenn indessen dem Tatrichter derartige Möglichkeiten praktisch nicht in Betracht zu kommen schienen, so hatte er keinen Anlaß, sie im Urteil zu behandeln. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils halten sich endlich auch frei von Widerspruch; daß sich nicht feststellen ließ, die Zeugin Ge. habe vorher die Wahrheit über die Vorgänge im Jagdhaus unterdrückt, hinderte das Landgericht nicht daran, zugunsten der Angeklagten auch diese Möglichkeit ins Auge zu fassen und selbst für diesen Fall die Richtigkeit ihrer Zeugenaussagen zu verneinen.
Die Schuldsprüche werden von den somit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen.
5.)
Auch die Strafzumessung ist von Rechtsmängeln nicht beeinflusst. Das angefochtene Urteil lässt klar erkennen, daß das. Landgericht den Angeklagten die mildernden Umstände des § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt und innerhalb des milderen Strafrahmens zusätzlich die Vorschrift des § 157 StGB zur Anwendung gebracht hat. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil es sich nicht um ein milderes Strafgesetz, sondern nur um den Hinzutritt eines strafmildernden Umstandes handelt.
6.)
Durchgreifende Bedenken bestehen allein gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht führt aus, vorliegend verlange das öffentliche Interesse eine zumindest teilweise Verbüßung der Strafe. Gerade im Bezirk des erkennenden Gerichts sei ein ständiges Ansteigen der Meineidsdelikte festzustellen, und es sei geradezu erschreckend, mit welcher Leichtfertigkeit bewußt unrichtige Aussagen beschworen würden. Dieser Entwicklung könne nicht schon durch den Strafausspruch entgegengewirkt werden, vielmehr sei zur Abschreckung auch die Vollstreckung der Strafe erforderlich.
Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei. Das öffentliche Interesse an, der Strafvollstreckung kann nämlich nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe; die Vollstreckung der Strafe muß also gerade mit Rücksicht auf die konkrete Straftat ein allgemeines Anliegen bilden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996) Bezug genommen (Aktenzeichen des Landgerichts Münster 3 KLs 24/54). Eine dahingehende Würdigung hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des § 23 StGB nicht vorgenommen; sie läßt sich auch den übrigen Urteilsausführungen nicht entnehmen.
Das angefochtene Urteil muß hiernach insoweit aufgehoben werden, als den Beschwerdeführerinnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war.
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Haager