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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1968, Az.: BVerwG I WB 21/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WB 21/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 20. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Freiherr von Beust, ..., ..., Hauptfeldwebel Schulz, ..., ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 8. März 1968 und die Bescheide der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 20. Mai, 23. Juni und 27. Oktober 1966 werden aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller, der in der Wehrmacht Oberfeldwebel gewesen war, wurde mit Urkunde vom 28. Februar 1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten zum Stabsfeldwebel ernannt. Mit Urkunde vom 13. Juli 1956 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Der Dienstgrad "Stabsfeldwebel" ist durch Anlage IV zum Besoldungsgesetz von 1957 (BGBl I, 993) in den Dienstgrad "Hauptfeldwebel" umgewandelt worden.

2

Der Antragsteller wurde in der Bundeswehr als Bordfunker ausgebildet und sollte als Bordfunker-Lehrer verwendet werden. Wegen mangelnder Erfahrung als Bordfunker bat er um Ablösung von dieser Verwendung. Er wurde dann als Lufttransportmeister, Fernmeldebetriebsmeister und Statistikmeister eingesetzt. Seit 1959 ist er mit "voll befriedigend" und "gut" beurteilt worden. Anerkannt werden sein Fachwissen, seine fernmeldetechnische Erfahrung, sein organisatorisches Talent sowie Pflichtbewußtsein und Diensteifer. Als negative Züge werden hervorgehoben Eigenwilligkeit, Intoleranz und Starrsinn.

3

2.

Der Antragsteller äußerte nach seinem unwiderlegten Vorbringen im Spätherbst 1964 gegenüber seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant B..., den Wunsch, mit dem Erreichen der besonderen Altersgrenze des 52. Lebensjahres im März 1966 aus der Bundeswehr auszuscheiden, falls dies aber nicht möglich sein sollte, die Stabsfeldwebellaufbahn einschlagen zu dürfen. Oberstleutnant B... berichtete der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) auf deren Anfrage betreffs Ruhestandsversetzung des Antragstellers am 12. Januar 1965 folgendes:

"Für Hauptfeldwebel H... wurde am 1.11.1964 eine Vollbeurteilung erstellt, in welcher er insgesamt mit gut bewertet wurde. Diese Beurteilung wird auch heute noch aufrechterhalten.

Aus persönlichen Gesprächen mit H. ist mir jedoch bekannt, daß er bei Erreichung der Altersgrenze gerne ausscheiden möchte. Da ich die Auffassung vertrete, daß es besser ist, niemanden mit Gewalt festzuhalten, schlage ich vor, HptFw H... zum angegebenen Termin in den Ruhestand zu versetzen..."

4

Über den Wunsch des Antragstellers, im Falle des Nichtausscheidens die Stabsfeldwebellaufbahn einschlagen zu dürfen, enthielt dieses Schreiben keine Angaben.

5

Die SDL verlängerte die Dienstzeit des Antragstellers um insgesamt drei Jahre. Sein Ausscheiden ist zum 31. März 1969 vorgesehen.

6

3.

Mit Schreiben vom 31. März 1966 hatte der Antragsteller beantragt, ihn in die Stabsfeldwebelausbildung zu nehmen. Am 9. Mai 1966 sprach ihm sein nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant B..., in der Stellungnahme zu einer Beurteilung die Fähigkeit, einen Stabsfeldwebellehrgang zu bestehen, ausdrücklich zu. Die SDL teilte dem Antragsteller gleichwohl am 20. Mai 1966 ohne Angabe von Gründen mit, daß nicht beabsichtigt sei, ihn zum Stabsfeldwebel auszubilden.

7

Mit Schreiben vom 6. Juni 1966 bat der Antragsteller um eine Begründung für die Ablehnung; er berichtete darin außerdem, daß er im Herbst 1964 dem Leiter des Lufttransportkommandos der Bundeswehr seinen Wunsch mitgeteilt habe, im Fall seines Nichtausscheidens bei Vollendung des 52. Lebensjahres die Stabsfeldwebellaufbahn einzuschlagen. Die SDL teilte ihm darauf unter dem 23. Juni 1966 mit, daß zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Meldung für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel vom 9. Mai 1966 (Datum der Bereitschaftserklärung) der Termin für seine Zurruhesetzung bereits festgelegt gewesen sei und die noch verbleibende Zeit (2 3/4 Jahre) nicht mehr für die Ausbildung ausreiche.

8

Hätte er sich vor Jahren für die Stabsfeldwebelausbildung gemeldet, so wäre er heute sicherlich im Dienstgrad Stabsfeldwebel.

9

Mit Schreiben vom 1. Juli 1966 bat der Antragsteller, diese Entscheidung nochmals zu überprüfen, da die Zeit bis 1974 für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel doch ausreichen müsse. Wenn seine guten dienstlichen Leistungen zwar zur Verlängerung seiner Dienstzeit führten, ihm aber die Ausbildung zum Stabsfeldwebel verweigert werde, dann werde er für seine Pflichterfüllung bestraft. - Nach einem Personalgespräch bei der SDL am 30. September 1966 teilte diese dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 1966 mit, eine Rücksprache mit dem Leiter des Lufttransportkommandos der Bundeswehr habe keine neuen Erkenntnisse gebracht; es bleibe bei der ablehnenden Stellungnahme der SDL.

10

4.

a)

Der Antragsteller, der nach "Hintergründen" dieser Entscheidung suchte, sah am 15. Juni 1967 seine Personalakten ein und glaubte dabei feststellen zu müssen, daß aus ihnen Unterlagen entfernt worden seien, die für seine dienstliche Qualifikation bedeutsam seien. Er beschwerte sich daher unter dem 23. August 1967 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) über die SDL,

"deren Methoden, meine Ausbildung und damit meine Beförderung zum Stabsfeldwebel zu verhindern, der Fürsorgepflicht widersprechen und unrechtmäßig sind".

11

b)

Der BMVtdg wies die Beschwerde, "soweit sie sich gegen die Ablehnung der Ausbildung zum Stabsfeldwebel durch die SDL richtet", mit Teilbescheid vom 8. März 1968 als unbegründet zurück. In einer weiteren Teilentscheidung vom 8. Juli 1968 wies der BMVtdg die Beschwerde zurück, soweit darin die "unkorrekte Führung der Personalstammakte durch die SDL" gerügt werde. Diese (zweite) Teilentscheidung ist Gegenstand des Verfahrens I WB 65/68.

12

Die Beschwerdeentscheidung des BMVtdg vom 8. März 1968 ist begründet wie folgt:

13

Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für die Stabsfeldwebelausbildung (31. März 1966) bereits zu alt gewesen. Er besitze auch keine Meisterqualifikation in seiner Fachrichtung. Außerdem habe er bis Januar 1965 stets den Wunsch geäußert, mit Erreichen der besonderen Altersgrenze auszuscheiden.

14

5.

Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller unter dem 22. März 1968 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Am 28. Mai 1968 stellte er den Antrag, zu erkennen,

"daß die Maßnahmen der SDL, meine Ausbildung und damit meine Beförderung zum Stabsfeldwebel zu verhindern, unrechtmäßig sind und mir daraus erheblicher Schaden entstanden ist".

15

Zur Begründung führt er aus:

16

a)

Er habe bereits im Herbst 1964 anläßlich einer Befragung durch den stellvertretenden Leiter des Lufttransportkommandos der Bundeswehr den Wunsch geäußert, Stabsfeldwebel zu werden, falls er nicht mit 52 Jahren aus der Bundeswehr ausscheiden könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe es noch keine Altersbegrenzung für die Stabsfeldwebelausbildung gegeben. Wenn er nunmehr ein ungünstiges Alter für die Ausbildung erreicht habe, so sei daran die SDL schuld; dieser Umstand dürfe ihm nicht angelastet werden.

17

b)

Er besitze zwar kein Papier der Bundeswehr, das ihm die "Meisterqualifikation" bescheinige. Er sei aber als Fernmeldestabsmeister, Fernmeldebetriebsstabsmeister, Lufttransportmeister und Statistikmeister eingesetzt worden; die Meisterkenntnisse seien dabei vorausgesetzt worden.

18

c)

Bei dem Personalgespräch vom 30. September 1966 sei Oberstleutnant C... vom Leiter der SDL, Oberst H... beauftragt worden, mit Oberst T..., dem Leiter des Lufttransportkommandos der Bundeswehr, Rücksprache zu nehmen und daraufhin erneut zu entscheiden. Entgegen der Mitteilung der SDL vom 27. Oktober 1966 an ihn sei dieses Gespräch aber nicht mit Oberst T..., sondern mit Oberstleutnant B... und Major S... geführt worden.

19

d)

Einstellungsunterlagen, die bewiesen, daß er als Oberstabsfeldwebel habe übernommen werden sollen, seien aus seiner Personalakte entfernt worden.

20

6.

Der BMVtdg half der Beschwerde nicht ab, und zwar mit folgender Begründung:

21

a)

Der Antragsteller räume selbst ein, daß er erst 1966 die für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel erforderliche Bereitwilligkeitserklärung abgegeben habe. Selbst wenn er dies aber 1964 bereits getan hätte, sei zweifelhaft, ob er dann in die Stabsfeldwebelausbildung gekommen wäre. Schon 1964 hätten von 172 Besuchern der Stabsfeldwebellehrgänge aus der Luftwaffe nur acht dem Jahrgang 1914 angehört. Dabei habe es sich um besonders gelagerte Fälle gehandelt.

22

b)

Bei dem Personalgespräch vom 30. September 1966 seien dem Antragsteller keine Zusagen gemacht worden. Die Rücksprache mit Oberst T... habe stattgefunden; Oberstleutnant C... sei aber von diesem an Oberstleutnant B... verwiesen worden, weil Oberst T... den Antragsteller nicht gut genug gekannt habe. Auf die dienstliche Erklärung des Oberst T... hierzu vom 9. August 1968 werde Bezug genommen. Oberstleutnant B... habe bei dem Telefongespräch geäußert, der Antragsteller sei zwar durchaus in der Lage, die Stabsfeldwebelausbildung mit Erfolg zu durchlaufen, er sollte jedoch auf Grund seines fortgeschrittenen Lebensalters und seiner gesamten Einstellung nicht in die Ausbildung genommen werden.

23

c)

Es sei unerheblich, ob der Antragsteller bei der Übernahme in die Bundeswehr als Oberstabsfeldwebel vorgeschlagen worden sei; denn durch das Besoldungsgesetz von 1957 hätten die Dienstgrade Stabs- und Oberstabsfeldwebel den Dienstgrad Hauptfeldwebel erhalten.

24

7.

Dem Antragsteller erscheint die Erklärung des Oberst Treppe nach einem Zeitablauf von zwei Jahren als unglaubhaft, zumal ihm dieser bereits vor einem Jahr versichert habe, er habe in der fraglichen Zeit nicht mit der SDL gesprochen. Im übrigen sei er dem Oberst T... persönlich sehr gut bekannt gewesen. Er habe auch mit Oberstleutnant B... über dessen Gespräch mit der Stammdienststelle gesprochen. Oberstleutnant B... könne sich zwar im Einzelnen nicht mehr daran erinnern, habe ihm aber gesagt, er habe ihn damals mit "gut" beurteilt; zu dieser Beurteilung stehe er auch heute noch.

25

Im übrigen dürfe ihm nicht verübelt werden, wenn er sein Ausscheiden mit dem Erreichen der besonderen Altersgrenze gewünscht habe. Mit 52 Lebensjahren könne man noch einen Arbeitsplatz erhalten, was in höherem Alter sehr viel schwieriger sei. Unter diesen Umständen erscheine es ihm nicht unbillig, wenn er 1964 den Wunsch geäußert habe, im Falle des Nichtausscheidens Stabsfeldwebel zu werden.

26

8.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1968 wiederholten der Antragsteller und der Vertreter des BMVtdg ihre bis dahin gestellten Anträge.

27

Der Antragsteller bestritt, 1964 Kenntnis von dem Erfordernis der Vorlage einer Bereitschaftserklärung für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel gehabt zu haben. Er erklärte auch für die Gegenwart seine Bereitschaft zu dieser Ausbildung.

28

Oberstleutnant B... sagte als Zeuge aus, er könne nicht ausschließen, daß er im Spätherbst 1964 mit dem Antragsteller das von diesem geschilderte Gespräch über die Einschlagung der Stabsfeldwebellaufbahn im Falle des Nichtausscheidens aus der Bundeswehr geführt habe.

29

Oberst C... sagte als Zeuge aus: Schon zur Zeit seines Eintritts bei der SDL, am 1. April 1966, habe man sich hinsichtlich der Ausbildung kriegsgedienter Ober- und Hauptfeldwebel gesagt, jetzt sei der Zeitpunkt gekommen, in dem an den Nachwuchs zu denken sei. Auf die Formblattanfrage vom 15. Dezember 1964 wegen der Zurruhesetzung bzw. Dienstzeitverlängerung des Antragstellers hätte dieser nochmals förmlich über seine Einstellung hierzu befragt werden müssen. Beim Personalgespräch am 30. September 1966 sei dem Antragsteller vorgehalten worden, warum er sich nicht rechtzeitig um die Stabsfeldwebelausbildung gekümmert habe; ferner sollte ihm dabei klar gemacht werden, daß ein Antrag des Soldaten Voraussetzung der Entscheidung über die Aufnahme in die Stabsfeldwebelausbildung sei und daß keine persönlichen Gründe gegen seine Ausbildung zum Stabsfeldwebel sprächen. Im übrigen seien keine negativen Folgerungen zu ziehen, wenn ein Soldat eine berufliche Weiterbildung beanspruche, falls er bei Erreichung der besonderen Altersgrenze ausscheiden müsse.

30

II

1.

Der Antrag ist zulässig:

31

Die Beschwerde des Antragstellers vom 23. August 1967 war allerdings verspätet. Der BMVtdg hat diese von ihm im Beschwerdebescheid vom 8. März 1968 zurückgewiesene Beschwerde als Angriff auf die Ablehnung der Ausbildung des Antragstellers zum Stabsfeldwebel aufgefaßt und darüber seine Entscheidung getroffen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat ist. Dieser Angriff richtet sich notwendig gegen den Bescheid der SDL vom 27. Oktober 1966 und damit auch gegen die durch diesen Bescheid ausdrücklich bestätigten Bescheide vom 20. Mai und vom 23. Juni 1966, mit denen das Gesuch des Antragstellers, ihn in die Ausbildung zum Stabsfeldwebel zu nehmen, abgelehnt worden ist. Die Beschwerdefrist war bezüglich dieser Bescheide, auch wenn man nur jenen vom 27. Oktober 1966 berücksichtigt, bei Einlegung der Beschwerde vom 23. August 1967 längst abgelaufen (§ 6 Abs. 1 WBO). Der BMVtdg hat aber gleichwohl über das Begehren des Antragstellers eine Sachentscheidung getroffen und die Beschwerde darin ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Prozeßvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist allein die Erfolglosigkeit, nicht auch die Rechtzeitigkeit der vorangegangenen Beschwerde, so daß die Versäumung der Beschwerdefrist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht beeinträchtigt. Die in der Entscheidung des Wehrdienstsenatsvom 22. November 1960 - WB 27/60 - (BDH 5, 227) vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr tritt der Senat insoweit auch für das Rechtsgebiet der Wehrbeschwerdeordnung der Auffassung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 - (DVBl 1965, 89) bei, die in der Literatur u.a. auch von Ule (Verwaltungsprozeßrecht 4. Aufl. S. 81), Klinger (VwGO 2. Aufl. § 70 Anm. D), Redecker/von Oertzen (VwGO 2. Aufl. § 42 Anm. 24; § 70 Anm. 7, 8) und Jarosch (DÖV 1964, 296) vertreten wird (a.M. u.a. Eyermann/Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 70 RdNr. 5; Schunck/De Clerck, VwGO 2. Aufl. § 68 Anm. 1 e; Menger/Erichsen in VerwArch 56, 289; 58, 292; Bettermann in JZ 1965, 265 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 72/62]).

32

Nach der Auffassung des Antragstellers verstießen der BMVtdg und vorher schon die SDL durch die Versagung der Ausbildung zum Stabsfeldwebel gegen die ihnen nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Fürsorgepflicht. Auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO wird mit dem Antrag somit Rechnung getragen.

33

2.

Der Antrag ist auch begründet:

34

Der Antragsteller hatte zwar keinen Rechtsanspruch auf Ausbildung zum Stabsfeldwebel. Darüber entschied vielmehr die SDL nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen; denn nach Nr. 6 der Ausbildungsweisung des BMVtdg Nr. 2230 vom 23. Juli 1958 hatte die Auswahl der Teilnehmer an den Stabsfeldwebellehrgängen durch die SDL zu erfolgen, die den Kommandobehörden, dem Kommando der Territorialen Verteidigung und den sonstigen Stäben

"im Rahmen der vorhandenen Planstellen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden STAN-Stellen Lehrgangsplätze zuteilt".

35

Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die SDL aber in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Denn Ermessensfehlgebrauch liegt bei jedem Rechtsirrtum der Behörde vor, der sich auf die Voraussetzungen und die Reichweite der Ermessensausübung erstreckt, aber auch bei jeder irrigen Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse (vgl. Eyermann/Fröhler a.a.O. § 114 RdNr. 20). Hier irrte die SDL in folgendem:

36

Nach der Begründung, die sie am 23. Juni 1966 ihrem ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 1966 gab, meldete sich der Antragsteller mit einer Bereitwilligkeitserklärung vom 9. Mai 1966 erstmals für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel; früheren Beurteilungen bzw. Schreiben habe eine solche Erklärung nicht beigelegen, die wesentliche Planungsgrundlage sei; hätte sich der Antragsteller vor Jahren für die Stabsfeldwebelausbildung gemeldet, so wäre er "heute sicherlich im Dienstgrad Stabsfeldwebel". In seiner dieses Schreiben unmittelbar auslösenden Anfrage vom 6. Juni 1966 hatte der Antragsteller aber darauf hingewiesen, daß er schon etwa im Herbst 1964 dem Leiter des Lufttransportkommandos der Bundeswehr gegenüber seinen Wunsch geäußert habe, im Falle des Nichtausscheidens die Stabsfeldwebellaufbahn einschlagen zu dürfen. Es hätte daher Anlaß zu der Rückfrage bestanden, warum der Antragsteller dann seinerzeit keine Bereitwilligkeitserklärung vorgelegt habe; dabei hätte sich, wie nach den unwiderlegten Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzunehmen ist (vgl. auch sein Schreiben vom 1. Juli 1966 an die SDL), schon damals herausgestellt, daß der Antragsteller über die Notwendigkeit der Einreichung eines Antrags und einer formblattmäßigen Bereitwilligkeitserklärung nicht unterrichtet worden war, daß ihm vor allem die Notwendigkeit, sich klar und unbedingt für die Ausbildung zum Stabsfeldwebel zu entscheiden, von seinen Disziplinarvorgesetzten nicht ausreichend verdeutlicht worden war und daß das Schreiben des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten an die SDL vom 12. Januar 1965 die Vorstellung des Antragstellers unvollständig wiedergab und nicht auf einer - ausdrücklich verlangten - Befragung des Antragstellers beruhte. Vertrat man im Schreiben vom 23. Juni 1966 die Auffassung, bei einer früheren Meldung des Antragstellers zur Stabsfeldwebelausbildung wäre er nunmehr sicherlich im Dienstgrad Stabsfeldwebel, erkannte man ihm also die leistungsmäßigen und charakterlichen Voraussetzungen einer Beförderung zum Stabsfeldwebel im Einklang mit seinen Beurteilungen zu, so hätte eich durch die Kenntnis von der Schuldlosigkeit des Antragstellers am Versäumnis der Vorlage des einschlägigen Antrags und Formblatts die Grundlage der Entscheidung durchaus erheblich verändert. Die Entscheidung auch dann noch auf die Nichtvorlage der Bereitwilligkeitserklärung abzustellen, wäre ermessensfehlerhaft gewesen.

37

3.

Der Bescheid des BMVtdg vom 8. März 1968 und die Vorentscheidungen der SDL waren somit aufzuheben. Eine Verpflichtung des BMVtdg, die Stabsfeldwebelausbildung des Antragstellers in die Wege zu leiten, kam jedoch nicht in Betracht, da die bei dieser Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt sonst noch zu berücksichtigenden Gesichtspunkte noch nicht beurteilt werden können. Bei der endgültigen Entscheidung wird einerseits zu bedenken sein, daß dem Antragsteller die Eignung zum Stabsfeldwebel nach Leistung und Charakter bis jedenfalls zum 23. Juni 1966 nicht abgesprochen worden ist, daß ihm die Festigkeit, mit der er sein Ziel im Beschwerdeverfahren verfolgt hat, insoweit nicht zur Last gelegt werden darf und daß möglicherweise auch einzelne Entgleisungen im Inhalt und Ton der Erklärungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren in Anbetracht der Entwicklung seiner militärischen Laufbahn einer nachsichtigen Beurteilung bedürfen. Andererseits wird der BMVtdg nicht gehindert sein, u.a. das Alter des Antragstellers und allgemeine Gesichtspunkte der Personalsteuerung unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Scherübl
Freiherr von Beust
Dr. Krönig
Schulz
Dr. Schweiger