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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1960, Az.: BVerwG WB 27/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG WB 27/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 05.08.1960

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 22. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Holzamer, ...,
Oberfeldwebel Kulschun, ..., als militärische Beisitzer,
auf den Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts P, 2. Kammer,
vom 5. August 1960
entschieden:

Tenor:

Das Wehrdienstgericht kann eine Maßnahme, durch die ein Soldat sich beschwert fühlt, nur dann auf Antrag des Beschwerdeführers (§ 17 WBO) sachlich nachprüfen, wenn die nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschaltete Beschwerde und weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt waren. Gegen den Abhilfe- oder Nichtabhilfebescheid nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 WBO sind die förmliche Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.

Eine Eingabe an den Wehrbeauftragten kann ihrem Inhalt nach auch eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung sein, sie ist jedoch nur dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist (§§ 6 Abs. 1, 7 WBO) bei der für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Stelle eingeht.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller richtete am 23.2.1959 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags ein Schreiben, das wie folgt beginnt:

"An den

Wehrbeauftragten

im Bundestag

Bonn/Rhein

z.Hd.v. Dr. ... G.

Betr.:Beschwerde des Ofw. ... Sch., z.Zt. Stab Jabo-Geschwader ... in S., Krs.Landsberg/Lech.
Vorg.:Ausgesprochen Versetzung von Jabo-Geschwader ..., S. nach nach Jabo-Geschwader ..., N., am 20.2.1959.
Anlg.:ohne

Gegen meine am 20.2.1959 ausgesprochene "Versetzung gegen meinen Willen" vom Jabo-Geschwader ... - S. - zum Jabo-Geschwader ... - N. - erhebe ich hiermit Einspruch und lege Beschwerde bei Wehrbeauftragten im Bundestag ein, da ich gegen diese gegen meinen Willen angeordnete Versetzung einen groben Verstoß gegen das Grundgesetz der Bunderepublik Deutschland in bezug auf meine Person erblicke."

2

Als Begründung enthielt das Schreiben eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen. Die beiden letzten Absätze der Begründung lauten:

"Ich sehe in meiner gegen meinen Willen ausgesprochene Versetzung eine flagrante Verletzung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 12. Weiter sehe ich in der Art und Weise, wie man mich hier durch meinen Disziplinarvorgesetzten behandelt hat, ebenfalls eine flagrante Verletzung des Art. 1 GG, Art. 3 GG, des § 10 und 12 SG durch meinen Disziplinarvorgesetzten u. anderer Stellen, die ich nicht unausgesprochen hinnehmen kann.

Ich rufe daher den Wehrbeauftragen des Bundestags an mit der dringenden Bitte, mir in meiner Angelegenheit behilflich zu sein, um zu meinem Recht zu kommen. Ich werde nach Abschluß der Angelegenheit (im negativen Sinne) mich weiter an die zuständigen Verwaltungsgericht, Arbeitsgerichte und an das Bundesverfassungsgericht wenden. Ich werde nichts mehr unversucht lassen, das solche Sachen in Zukunft nicht mehr vorkommen können. Ich fühle mich an meiner Ehre gekränkt und bin an meiner Menschenwürde verletzt worden. Ich sehe mich daher gezwungen, die mir zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel in Anspruch zu nehmen und gebe der Hoffnung Ausdruck, daß ich über den Herrn Wehrbeauftragen im Bundestag wieder zu meinem Recht komme."

3

Der Wehrbeauftragte leitete die Eingabe am 29.4.1959 der Stammdienststelle der Luftwaffe zu, die zu der Versetzung des Antragstellers am 19.5.1959 dem Wehrbeauftragten mitteilte, daß der Antragsteller zum 16.4.1959 zum Jabo-Geschwader ... nach Me. kommandiert wurde und sich somit wieder im süddeutschen Raum befinde. Der eigentliche Beschwerdegrund sei somit entfallen.

4

Wegen des weiteren Inhalts übersandte die Stammdienststelle am 19.5.1959 die Eingabe zur Kenntnis und Stellungnahme an die Luftwaffengruppe Süd mit der Bitte, die Stellungnahme der Luftwaffengruppe Süd unmittelbar dem Wehrbeauftragten vorzulegen. Am 10.7.1959 erstattete die Luftwaffengruppe Süd an den Wehrbeauftragten einen Zwischenbericht.

5

Am 21.7.1959 wies der Kommodore des Jabo-Geschwaders ... "die Beschwerde des Antragstellers vom 23.2.1959" zurück, soweit sie sich gegen Hauptmann H. richtet, zur Beschwerde gegen die Versetzung lehnte er wegen fehlender Zuständigkeit eine Entscheidung ab.

6

Die Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahin, daß der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe weitere Beschwerde bei dem Kommandierenden General der Luftwaffengruppe Süd einlegen könne. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem Antragsteller durch das Jabo-Geschwader ... am 25.7.1959 ausgehändigt, Abdruck der Entscheidung wurde am 29.7.1959 dem Wehrbeauftragten zugeleitet.

7

Mit Schreiben vom 8.8.1959, gerichtet an den Stab/Jabo-Geschwader ..., legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die der Kommandierende General der Luftwaffengruppe Süd am 18.9.1959 wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde zurückwies. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 10.10.1959 ausgehändigt.

8

Mit Schreiben vom 19.10.1959, eingegangen bei dem Truppendienstgericht B, 3. Kammer, am 22.10.1959, beantragte der Antragsteller Entscheidung durch das Truppendienstgericht. Die Truppendienstkammer gab die Sache am 22.10.1959 an das Truppendienstgericht F ab, das den Antrag mit Verfügung vom 27.10.1959 dem Leitenden Rechtsberater bei dem Kommandierenden General der Luftwaffengruppe Süd zuleitete. Wann der Antrag dort eingegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

9

Das Truppendienstgericht F, 2. Kammer, hat am 5.8.1960 die Akten gemäß § 18 Abs. 4 WBO dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt:

"1.)
Liegt in der Anrufung des Wehrbeauftragten gem. § 7 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages eine Beschwerde nach § 1 der WBO?

2.)
Muß bei Bejahung der Umdeutbarkeit die umgedeutete Wehrbeschwerde die Beschwerdefrist des § 6 WBO wahren oder ist in Anwendung von § 7 S. 2 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages oder in entsprechender Anwendung von § 7 WBO ('andere unabwendbare Zufälle') eine vom Wehrbeauftragten an die zuständigen Steilen weitergeleitete Beschwerde immer fristgerecht eingelegt?

3.)
Ist eine Entscheidung in der Sache selbst auf fristgerechte Anrufung des Truppendienstgerichts gemäß §§ 17 ff. WBO möglich, wenn die Beschwerde bereits nicht fristgerecht eingelegt war, gleichwohl aber von der Beschwerdeinstanz eine Sachentscheidung erlassen worden ist."

10

II.

1.)

Die Vorlage ist zulässig; die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 18 Abs. 4 WBO, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (Beschluß des Senats vom 22.4.1958 - W B 6/58), sind gegeben. Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist erheblich, ob das Wehrdienstgericht eine Maßnahme, durch die ein Soldat sich beschwert fühlt, nur dann der Sache nach nachprüfen darf, wenn die nach der Wehrbeschwerdeordnung der Anrufung des Gerichts vorgeschaltete Beschwerde (weitere Beschwerde) rechtzeitig eingelegt war;

11

ob in der Anrufung des Wehrbeauftragten des Bundestags gemäß § 7 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestags (= WehrbeauftrG) eine Beschwerde im Sinne des § 1 WBO liegt und ob bei Bejahung dieser Frage für eine solche Beschwerde die Frist des § 6 WBO zu wahren ist.

12

In diesem Sinn sind jedenfalls die von dem Truppendienstgericht vorgelegten Fragen zu verstehen.

13

2.)

a)

Ein Soldat kann gegen die Verletzung seiner Rechte oder gegen die Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind, nach Maßgabe der Wehrbeschwerdeordnung den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschreiten. Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist nur zulässig, wenn die weitere Beschwerde (Beschwerde) erfolglos geblieben war (§§ 17, 21 WBO). Dabei ist vorausgesetzt, daß die weitere Beschwerde (Beschwerde) zu einer sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme geführt hat. War jedoch die weitere Beschwerde (Beschwerde) verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden, so hat das Wehrdienstgericht auf rechtzeitige Anrufung nach § 17 WBO zunächst zu prüfen, ob die weitere Beschwerde (Beschwerde) zulässig war. Verneint es die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (Beschwerde), so ist auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen, weil die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (Beschwerde) Prozeßvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist (vgl. Entscheidungen des Senats vom 8.7.1960 - W B 5/60 - und vom 14.10.1960 - W B 17/59 - sowie für das Vorverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung§§ 68 ff. VwGO und zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage bei verspätetem Widerspruch Klinger, § 70 VwGO, Anm. D).

14

Das Wehrdienstgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (Beschwerde) nicht an die Auffassung der Dienststelle gebunden, die zur Entscheidung über die weitere Beschwerde (Beschwerde) zuständig ist. Denn der dem Soldaten gewährleistete Rechtsschutz (§ 1 WBO) ist nur dann vollständig, wenn der gerichtlichen Nachprüfung auch die Entscheidungen unterstellt sind, die in den dem gerichtlichen Verfahren vorhergehenden Verfahren ergangen sind. Das Wehrdienstgericht kann daher eine sachliche Entscheidung auch dann wegen Fehlens einer zulässigen weiteren Beschwerde (Beschwerde) als unzulässig ansehen, wenn über die weitere Beschwerde (Beschwerde) unter Verkennung der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde (Beschwerde) sachlich entschieden wurde. Um eine sachliche Entscheidung in diesem Sinn über die weitere Beschwerde (Beschwerde) handelt es sich allerdings dann nicht, wenn der zur Entscheidung über die weitere Beschwerde (Beschwerde) zuständige Vorgesetzte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO unter Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig der Beschwerde nachgeht und einen Abhilfe- oder Nichtathilfebescheid erläßt. Ein Abhilfe- oder Nichtabhilfebescheid kann im förmlichen Beschwerdeverfahren der Wehrbeschwerdeordnung nicht mehr, auch nicht mit Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats, angefochten werden.

15

b)

Die Vorschriften über das Verfahren, das dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten vorgeschaltet ist, insbesondere die Bestimmungen über Einlegen der Beschwerde, Frist und Form der Beschwerde, finden sich in der Wehrbeschwerdeordnung. Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, so kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden (§ 5 Abs. 1 WBO). Für Soldaten im Lazarett und in Arrest- und Strafanstalten enthält § 5 Abs. 2 WBO eine Sonderregelung.

16

Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muß binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß erlangt hat. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, so ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Beschwerdeführer zu unterschreiben ist (§ 6 WBO). Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, so läuft die Frist erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab (§ 7 WBO).

17

Die Beschwerde bezweckt ihrem Wesen nach die Nachprüfung einer Maßnahme, durch die der Soldat sich beschwert fühlt, durch die nächsthöhere Stelle. Soll die Eingabe eines Soldaten als Beschwerde aufgefaßt werden, so muß sich wenigstens aus dem Zusammenhang ergeben, daß der Beschwerdeführer eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt. Wird ein solches Schreiben bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingereicht, so wird es sich in der Regel, auch wenn der Ausdruck "Beschwerde" oder "ich beschwere mich" nicht gebraucht ist, um eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handeln. Wird dagegen eine Eingabe eines Soldaten an einer anderen Stelle, z.B. wie hier bei dem Wehrbeauftragten, eingereicht, so wird nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sein, ob der Soldat Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung - allerdings bei der unrichtigen Stelle - einlegen oder sonstige Rechte, wie das Petitionsrecht (Art. 17 GG, § 7 WehrbeauftrG) geltendmachen will. In einem solchen Fall kann aber eine Eingabe nur dann als zulässig eingelegte Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung angesehen werden, wenn sie innerhalb der Frist des § 6 WBO in der dort vorgeschriebenen Form bei der nach § 5 WBO zur Einlegung zuständigen Stelle eingeht. Denn weder der Art. 17 GG noch § 7 WehrbeauftrG enthält subsidiäre Bestimmungen über Frist, Form und Einlegung der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist ausschließlich nach den für die einzelnen Rechtsgebiete geltenden Verfahrensordnungen zu beurteilen. Im übrigen handelt es sich bei dem Petitionsrecht um ein jedermann zustehendes Recht (Art. 17 GG), das trotz des in Art. 17 GG verwendeten Ausdrucks "Beschwerde", soweit es bedeutet, daß sich jedermann an die Volksvertretung wenden darf, als selbständiges Recht neben den in den Verfahrensordnungen geregelten Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln steht.

18

Eine bei dem Wehrbeauftragten eingereichte Eingabe eines Soldaten, die sich ihrem Inhalt nach bei verständiger Würdigung als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung erweist, ist daher nur dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der nach § 5 WBO zuständigen Stelle eingeht. Eine Frist Versäumnis könnte dem Beschwerdeführer allerdings nach Maßgabe des § 7 WBO nachgesehen werden. Ein unabwendbarer Zufall könnte in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer in unverschuldeter Unkenntnis der Zuständigkeitsregelung nach der Wehrbeschwerdeordnung sich an den Wehrbeauftragten gewandt hat und seine Eingabe so frühzeitig bei dem Wehrbeauftragten eingelangt ist, daß sie bei ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb dieser Stelle noch rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist an die zuständige Stelle hätte abgegeben werden können.

19

c)

Die von dem Truppendienstgericht vorgelegten Rechtsfragen sind daher wie folgt zu beantworten:

20

Das Wehrdienstgericht kann eine Maßnahme, durch die ein Soldat sich beschwert fühlt, nur dann auf Antrag des Beschwerdeführers (§ 17 WBO) sachlich nachprüfen, wenn die nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschaltete Beschwerde und weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt waren. Gegen den Abhilfe- oder Nichtabhilfebescheid nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 WBO sind die förmliche Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.

21

Eine Eingabe an den Wehrbeauftragten kann ihrem Inhalt nach auch eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung sein; sie ist jedoch nur dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist (§§ 6 Abs. 1, 7 WBO) bei der für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Stelle eingeht.

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Scherübl
Holzamer
Kulschun