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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1996, Az.: BVerwG 4 B 19/96

Versagung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses aus denkmalschutzrechtlichen Gründen; Reichweite der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums; Verweis auf die Sozialbindung des Eigentums; Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG); Vorliegen von Revisionzulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 19/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.10.1995 - AZ: 6 L 2747/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch
den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau ihres Wohnhauses, die ihnen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt worden ist. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

1.

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

4

Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - (BVerwGE 94, 1, <11 f.>[BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]) ab. Das trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (a.a.O., S. 11) ausgeführt, in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzrechts hätten sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei hauptsächliche Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden könnten, nämlich zum einen bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anböten oder sogar aufdrängten. Von dieser Darstellung der Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen (BU S. 17) nur scheinbar ab. Das Berufungsgericht greift die Behauptung der Kläger auf, der von ihnen geplante Umbau "dränge sich auf"; in diesem Zusammenhang führt es aus, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährleiste insoweit grundsätzlich nur die Erhaltung der bisherigen Nutzung, nicht dagegen auch einen Anspruch darauf, aus dem Eigentum den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Mit diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht nahezu wörtlich in Übereinstimmung mit der von ihm selbst zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1991 - 1 BvL 77/78 - (BVerfGE 58, 300 <345>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]), die die Beschwerde ebenfalls als divergierend bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) stellt fest, aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lasse sich nicht ein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht. Von nichts anderem ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ob sich der Umbau "aufdränge", war unter den Verfahrensbeteiligten umstritten. Das Berufungsgericht ist der diesbezüglichen Auffassung der Kläger mit ausführlicher Begründung entgegengetreten.

5

2.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.

6

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz selbst ist irrevisibles Landesrecht. Das Denkmalschutzrecht ist offensichtlich eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 4; BVerwG, Beschluß vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DVBl 1984, 638). Soweit die Beschwerde zunächst allgemein danach fragt, ob das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz "mit dem im Rechtsstaatsprinzip begründeten Gebot hinreichender Bestimmtheit des Gesetzes, der Rechtsschutzgarantie und dem Gebot effektiver Rechtskontrolle, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zu vereinbaren ist, kann sie bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es nicht Aufgabe des erstrebten Revisionsverfahrens ist, gleichsam losgelöst von konkreten gesetzlichen Bestimmungen ein allgemeines Rechtsgutachten zu verfassen.

7

Mit der Frage, ob die in § 3 NDSchG enthaltenen Begriffsbestimmungen mit dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Gesetzen zu vereinbaren sind, wird zwar eine bundesrechtliche Frage aufgeworfen, sie rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres mit dem Berufungsgericht bejahen läßt.

8

§ 3 Abs. 2 und 3 NDSchG enthält Begriffsbestimmungen, unter denen eine Denkmaleigenschaft von baulichen Anlagen anzunehmen ist, "an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht". Nach Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich diese Merkmale "gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen" anhand objektiver Kriterien ermitteln. Etwaige Auslegungsschwierigkeiten im Einzelfall führten nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -BVerfGE 78, 205 <212>[BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84]; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 2.94 - Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 3).

9

Auch die Frage, ob die in § 5 Satz 1 NDSchG von Gesetzes wegen vorgesehene Unterschutzstellung von Denkmalen zu einer mit der Verfassung nicht mehr vereinbaren Verkürzung des Rechtsschutzes und zu einem Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG führt, begründet keine Klärungsbedürftigkeit erst in einem Revisionsverfahren. Das Denkmalschutzrecht der Länder hat zwei grundsätzlich unterschiedliche Schutzsysteme entwickelt. Neben dem konstitutiv wirkenden Eintragungsprinzip besteht das Schutzsystem in der Denkmalwürdigkeit kraft Gesetzes. Das Land Niedersachsen hat sich für das letztere System entschieden. Es lag im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Beurteilungskompetenz des niedersächsischen Landesgesetzgebers, die Vor- und Nachteile der genannten Schutzsysteme abzuwägen und sich für die Denkmalwürdigkeit kraft Gesetzes zu entscheiden (BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1994 - BVerwG 4 B 106.94 -). Das Berufungsgericht hat die den Klägern aufgrund der Entscheidung des Landesgesetzgebers zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten im einzelnen aufgezeigt. Mehr könnte auch ein Revisionsverfahren nicht leisten.

10

Endlich kann auch die Frage, ob § 6 NDSchG und § 7 NDSchG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zu vereinbaren sind, nicht zur Zulassung der Revision führen.

11

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG sind Kulturdenkmale instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instandzuhalten. Nach § 7 Abs. 1 NDSchG können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. § 7 Abs. 2 und 3 NDSchG regeln, wann ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist und wann "insbesondere" eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung vorliegt. Beide Vorschriften stehen erkennbar in engem Zusammenhang und besagen - vereinfacht ausgedrückt -, daß dem zur Unterhaltung eines Denkmals Verpflichteten nicht angesonnen wird, das Denkmal "um jeden Preis" zu erhalten. Auf die aufgeworfenen Fragen käme es in dem erstrebten Revisionsverfahren indes nicht an. Nach den insoweit nicht mit einer durchgreifenden Rüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das umstrittene Gebäude "nach dem eigenen Vortrag der Kläger insgesamt als gut zu bezeichnen", was die Annahme rechtfertige, daß jedenfalls kein erheblich ins Gewicht fallender Sanierungs- bzw. Renovierungsaufwand erforderlich sein werde, um die von den Klägern künftig beabsichtigte Wohnnutzung überhaupt erst zu ermöglichen. Die von ihnen aufgestellte Behauptung, die Erhaltung des Denkmals sei "evident unzumutbar", sei von ihnen nicht durch nachvollziehbare Fakten näher konkretisiert worden. Von dieser tatsächlichen Grundlage wäre im Revisionsverfahren auszugehen; sie könnte mangels durchgreifender Verfahrensrüge auch nicht mehr "angereichert" werden. Indes ließe sich erst auf gesicherter tatsächlicher Grundlage beurteilen, ob die Kläger von den Regelungen der §§ 6 und 7 NDSchG unverhältnismäßig oder übermäßig betroffen wären. Im übrigen haben sich der Beklagte und der Beigeladene etwaigen Umbauplänen der Kläger nicht schlechthin widersetzt, sondern nur die geplanten als nicht genehmigungsfähig abgelehnt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.