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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1971, Az.: 2 StR 522/71

Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes; Neue und alte Feststellungen als widerspruchsfreies Ganzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1971
Aktenzeichen
2 StR 522/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 27.07.1971

Fundstellen

  • JZ 1972, 218 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 548 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Malermeister Mathias G. aus M., geboren am ... 1944 in D.

Amtlicher Leitsatz

Bezugnahme auf Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils nach Aufhebung im Strafausspruch.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1971
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beschluß des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Juli 1971, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Mai 1971 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

  2. 2.)

    Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 28. April 1970 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter Führung einer Schußwaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine zur Tat benutzte Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hatte, wurde dieses Urteil durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 10. Mai 1971zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erneut die Einziehung ausgesprochen. Auch hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie führt wiederum zum Erfolg.

2

1.

Der Beschluß des Landgerichts vom 27. Juli 1971, durch den die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben, weil der Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts das Rechtsmittel rechtzeitig begründet hat: Das angefochtene Urteil ist ihm am 25. Juni 1971 zugestellt worden, die Revisionsbegründungsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels am Montag, dem 26. Juli 1971, bei der Briefannahmestelle der Gerichtsbehörden in Wiesbaden eingegangen. Nach § 43 Abs. 2 StPO war damit die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gewahrt.

3

2.

Die Revision ist begründet.

4

Im angefochtenen Urteil ist "bzgl. der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt, der rechtlichen Würdigung und der persönlichen Verhältnisse auf die insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 28.4.1970 verwiesen" worden. In dieser Verweisung liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

5

Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Sie umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewandten Straftatbestandes zu finden sind, sind abernicht notwendig hierauf beschränkt. Auch die - weitergehenden - Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, sind Grundlage des Schuldspruchs. Sie bleiben deshalb auch dann aufrecht erhalten, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Als von der Aufhebung nicht erfaßt binden sie den Tatrichter bei der neuen Verhandlung und Entscheidung. Eine Bezugnahme auf sie im neuen Urteil ist zulässig, wenn auch nicht immer zweckmäßig; stets muß jedoch der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein.

6

Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben sind andererseits alle die Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (RG JW 1934, 44; 1938, 1814 Nr. 20; BGH JR 1956, 307). Insoweit muß vielmehr der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55];  10, 71, 72 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56]; BGH Urt. vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).

7

Mit diesen Grundsätzen ist die oben angeführte Verweisung im angefochtenen Urteil nicht vereinbar. Dabei ist unerheblich, ob sich die Strafkammer bei der Verweisung darüber irrte, in welchem Umfang die Feststellungen des früheren Urteils aufgehoben sind, oder ob sie glaubte, ihrer Entscheidung ohne eigene Prüfung auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legen zu dürfen. In beiden Fällen beruht der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Die "Einzelheiten bzgl. der persönlichen Verhältnisse", auf die unter anderem Bezug genommen ist, bedeuten nichts anderes als die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, das heißt zu seinen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen; diese Feststellungen sind als ausschließlich zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluß des Senats vom 3. März 1971 aufgehoben worden und mußten deshalb in eigener Verantwortung des Tatrichters neu getroffen werden.

8

3.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.

Willms
Kirchhof
Müller
Meyer
Schauenburg