Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1955, Az.: 4 StR 68/55
Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als eine Tat; Grundsatz der Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts; Aufhebung des Schuldspruchs bei Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch; Einbruch in die Teilrechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 24.11.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 7, 283 - 287
- JZ 1955, 428-429 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1955, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1290 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1955, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl i.R.
Amtlicher Leitsatz
Wird auf eine unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten das Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, so ist die Tatsacheninstanz an den rechtskräftigen Schuldspruch gebunden, selbst wenn die erneute Verhandlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt S. in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. P. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. November 1954 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Die Sache wird im Strafausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1953 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er ein Fahrrad entwendet hatte. Auf seine mit der Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB begründete Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. Mai 1954 - unter Verwerfung der Revision im übrigen - das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch, auch soweit sich dieser auf § 20 a StGB stützte, samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an die Erstinstanz zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass bei der Wegnahme des Fahrrades die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten teils durch Alkoholgenuss, teils durch andere äussere Umstände ausgeschlossen war. Es hat daher auch den seiner Auffassung nach nicht in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Ersturteils als aufgehoben betrachtet und eine entsprechende Feststellung im Urteilssatz getroffen. Da der Angeklagte das Fahrrad am Tage nach der Entwendung im zurechnungsfähigen Zustand veräussert hatte, verurteilte ihn das Landgericht wegen dieser Handlung, in der es zusammen mit der Wegnahme des Rades eine Tat sah, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung wiederum zu einem Jahr Zuchthaus.
Die Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Wegnahme des Fahrrades und bei der am Morgen darauf erfolgten Veräusserung um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bildet nämlich den Gegenstand der Urteilsfindung nicht die einzelne im Eröffnungsbeschluss bezeichnete strafbare Handlung des Angeklagten, sondern der vom Eröffnungsbeschluss erfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, soweit er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet, unabhängig davon, ob er sich sachlichrechtlich als eine oder mehrere selbständige Handlungen darstellt (RGSt 70, 212 [213]; 72, 339; BGHSt 2, 371 [374]; BGH 3 StR 150/53 vom 24. September 1953, 3 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 und 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953 = Dallinger in MDR 1954, 17; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 264 Anm. 4; E. Schmidt, Lehrkommentar Teil I Nr. 254-259). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in Fortwirkung seines in der Nacht schon betätigten, aber "ihm nicht ins Bewusstsein gedrungenen Aneignungswillens" am nächsten Tag, nachdem er zu klarem Bewusstsein gekommen war, nicht daran gedacht, das Rad zurückzubringen, das er während der Nächtigung in einer Trümmerstätte bei sich behalten hatte. Er hat es vielmehr an demselben Tage veräussert. Bei dieser Sachlage stellt das gesamte Verhalten des Angeklagten nach natürlicher Auffassung einen geschichtlichen Vorgang dar.
Handelt es sich somit um dieselbe Tat, so hängt die Zulässigkeit der Verurteilung wegen Unterschlagung davon ab, ob das Landgericht, das vor dem endgültigen Abschluss des Strafverfahrens die Unrichtigkeit des formell rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Diebstahls erkannte, trotz seiner Überzeugung von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten an diesen durch das Revisionsgericht bestätigten Schuldspruch gebunden war. Diese Frage haben Rechtsprechung und Rechtslehre insbesonders in dem - wenigstens dem Ausgangsproblem nach - gleichgelagerten Fall der auf den Strafausspruch beschränkten Anfechtung vielfach in verschiedenem Sinn beantwortet (vgl. die Darstellung über den Stand der Meinungen von Hegler in JW 1923, 426). Nachdem das Reichsgericht zunächst (RGSt 22, 213 [217]) in einem Sonderfalle im Ergebnis eine Wiederaufrollung der Schuldfrage für zulässig gehalten hatte, hat es sich später für eine strenge Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Schuld- und Strafausspruch und damit für eine Teilrechtskraft ausgesprochen (RGSt 45, 149; 52, 342[343]; 69, 110; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG DRZ 1930 Nr. 225). Die in einer Entscheidung des 3. Strafsenats und in einem Urteil eines Ferienstrafsenats im Jahre 1934 aufgetretene Neigung zur Durchbrechung dieses Grundsatzes wurde nicht weiter verfolgt (JW 1934, 2913 Nr. 13 und 14), sondern in einer Entscheidung eines anderen Ferienstrafsenats aus dem gleichen Jahre mit der besonderen Sachlage erklärt (RG JW 1934, 2914 Nr. 15; vgl die Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung bei Weber JW 1934, 2885 ff) Lediglich beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StGB hat das Reichsgericht eine Aufhebung des Schuldspruchs trotz Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch grundsätzlich zugelassen (RGSt 61, 322; 65, 150). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis insoweit übernommen, als er wiederholt ausgesprochen hat, eine Nachprüfung des durch Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftigen Teils des Urteilsspruchs sei unzulässig (BGHSt 5, 252/53), das Rechtsmittelgericht habe sich an den Schuldspruch zu halten (3 StR 533/52 vom 4. Dezember 1952), neue Feststellungen zum Strafmass dürften früheren Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch nicht widersprechen (3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951). Die Meinungen in der Rechtslehre sind geteilt (vgl. die zusammenhängende Darstellung Heglers a.a.O.). In neuerer Zeit haben Peters (Strafprozess S. 390, 392) und Meister (MDR 1950, 712) eine der Durchbrechung der Rechtskraft gleichkommende Wirkung der Anfechtung des Strafausspruchs auf den Schuldspruch angenommen, wenn die Erörterung zum Strafmass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schuldfeststellung steht wie z.B. bei Unzurechnungsfähigkeit oder Notwehr. Zur Rechtfertigung des Verlangens nach Einbruch in die Teilrechtskraft wird auf das Gebot unbedingter Gerechtigkeit hingewiesen, die es nicht dulde, dass auf Grund eines als unrichtig erkannten Schuldspruchs ein Unschuldiger bestraft werde. Gegenüber solchen vom Rechtsgefühl getragenen Erwägungen muss die Bedeutung der Rechtskraft für die Rechtssicherheit mit Entschiedenheit betont werden. Auch in anderen Fällen als denen der teilweisen Anfechtung können sich durch die Rechtskraftwirkung als Unrecht empfundene Folgen einstellen. "In Fragen der Rechtskraft ist jedoch Klarheit und Festigkeit geboten" (Niethammer JR 1935, I. Teil S. 121). Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der Wiederaufnahme und durch die Sonderregelung im § 557 StPO zu erkennen gegeben, dass er nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine Beseitigung der Rechtskraft zulassen will. Diese Gesichtspunkte lassen es schon bedenklich erscheinen, wenn sich ein Gericht bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Anfechtung über die mit dieser Begrenzung verbundene Teilrechtskraft hinwegsetzen würde. Ohne die Teilrechtskraft und damit auch die Rechtskraft als solche einzuschränken, wäre es jedoch in diesen Fällen vielleicht möglich, der Forderung nach "materieller Gerechtigkeit" dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Beschränkung der Anfechtung für unzulässig erachtet wird, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (so im Ergebnis RG in JW 1934, 2913 Nr. 13 und 14).
Eine solche Lösung ist bei der vom erkennenden Senat zu beurteilenden Sachlage nicht vertretbar. Hier hatte nämlich das Revisionsgericht bei unbeschränkter Anfechtung des ersten tatrichterlichen Urteils die Revision verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete (vgl. RG JW 1923, 14 Nr. 1), so dass dieser durch die Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts rechtskräftig geworden war. Die Nachprüfung des Schuldspruchs durch das untergeordnete Gericht würde in diesem Fall einen echten Einbruch in die Rechtskraft bedeuten, weil sie nicht mit der unbeschränkten Wirkung der Anfechtung gerechtfertigt werden könnte. Sie würde ausserdem dem in § 358 Abs. 1 StPO ausgesprochenen Grundsatz der Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts widersprechen (vgl. auch Meister MDR 50, 712 [716]; OLG Braunschweig NJW 1950, 36 [OLG Braunschweig 15.10.1949 - Ws 71/49] Nr. 14). Die Nichtbeachtung der Teilrechtskraft könnte sich auch, wie gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, als Schlechterstellung des Angeklagten auswirken, der beim Wegfall des bisherigen Schuldspruchs wegen einer im zurechnungsfähigen Zustand begangenen Tat bestraft werden müsste und dadurch der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB verlustig gehen würde. Die Beseitigung unerwünschter Rechtskraftfolgen muss deshalb dem Wiederaufnahmeverfahren überlassen bleiben.
Das Landgericht durfte sich daher bei seiner Entscheidung nicht über die Sperrwirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs hinwegsetzen (Beling, Deutsches Strafprozessrecht S. 162, 339 Anm. 4). Dieser Verstoss ist auch ohne besondere Rüge in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (K-M-R Einleitung Ziff 11 f, § 344 Anm. 7). Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Landgerichts, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die sachlichrechtliche Begründung der Revision bedarf, aufzuheben. Zur Klarstellung der Rechtskraft des Schuldspruchs erschien ein besonderer Ausspruch im Urteilssatz geboten.
Bei der neuen Entscheidung über den Strafausspruch wird das Landgericht zu beachten haben, dass die für die Strafzumessung massgeblichen Tatsachen und die zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen des ersten Urteils sich nicht widersprechen dürfen. Dies ergibt sich schon aus der Einheitlichkeit des Urteils, denn es darf keinen Unterschied machen, ob ein Urteil gleichzeitig über die Schuld- und Straffrage entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe auf Grund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; RGSt 61, 209; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951). Das Landgericht wird daher der fehlenden Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung des Diebstahls lediglich unter dem Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit Rechnung tragen können (RG DRZ 1930 Nr. 225).
Engels
Dr. Augustin
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