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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1966, Az.: 2 StR 254/66

Bedeutung der Feststellung der Vaterschaft für ein aus einer Straftat nach § 176 StGB stammenden Kind; Bindungswirkung der Feststellungen eines Urteils nach dem Schuldspruch; Umfang der Bedeutung der Feststellung der Vaterschaft nach einer Sexualstraftat im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1966
Aktenzeichen
2 StR 254/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 15.04.1966

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1966
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning und Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. April 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 28. Januar 1965 wegen Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ende Mai oder Anfang Juni 1963 hatte er mit der dreizehnjährigen Regina W. einmal geschlechtlich verkehrt. Am ... 1964 hatte das Mädchen einen Sohn Thomas geboren, der nach den Feststellungen des Urteils vom 28. Januar 1965 aus diesem Verkehr stammte. Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch "mit den Feststellungen hierzu" aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten zu einem Jahr und Sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Der Verteidiger hatte in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen "über den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft des Angeklagten zu dem Kinde Thomas" zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Feststellung darüber, daß Thomas aus dem Verkehr des Angeklagten mit Regina W. stamme, sei "als ein den Schuldspruch mittragender Umstand über die Folgen der Tat des Angeklagten" mit der Verwerfung der - ersten - weitergehenden Revision "in Rechtskraft erwachsen".

3

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer und führt dazu aus, die Feststellung der Vaterschaft gehöre nicht zum Schuldspruch nach § 176 StGB, dem nur die Tatsache des Geschlechtsverkehrs mit dem noch nicht vierzehnjährigen Mädchen als unzüchtige Handlung zugrundeliege; sie beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die Unzuchtsfolgen, sei deshalb nur für die Strafzumessung von Bedeutung und unterliege erneuter Nachprüfung.

4

Die Ablehnung des Antrages ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5

Die Strafkammer durfte in die Beweiswürdigung des ersten Urteils zur Frage der Abstammung des Kindes Thomas nicht eingreifen, insbesondere keine neuen Beweise mehr darüber erheben; denn die Feststellungen darüber im ersten Urteil vom 28. Januar 1965 waren für sie bindend, nachdem der Schuldspruch rechtskräftig geworden war. Die Entscheidung über die Strafe nach der Teilzurückverweisung (§ 354 Abs. 2 StPO) muß mit der - rechtskräftigen - Entscheidung über die Schuld ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGHSt 7, 283, 287 [BGH 31.03.1955 - 4 StR 68/55];  10, 71, 72 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56]; RGSt 42, 241, 243). Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen dürfen nicht mehr angetastet werden.

6

Nun wird von der Revision freilich eingewendet, die Vaterschaft sei eine bloße Folge der Tat nach § 176 StGB; die Feststellungen darüber beträfen gar nicht den Schuldspruch, sondern ausschließlich den Strafausspruch. Dies trifft hier aber nicht zu. Denn die Feststellungen über die Abstammung des Kindes Thomas vom Angeklagten bildeten gerade mit eine Grundlage für den Schuldspruch, weil davon die Frage der Täterschaft des Angeklagten in der Zeit um die Monatswende Mai/Juni 1963 und die Frage der Glaubwürdigkeit von Regina W., dem Opfer der Tat, abhingen. Würde die Vaterschaft in Frage gestellt, so wären die Täterschaft und die Tatzeit zweifelhaft und wäre die Wahrheit der Aussagen von Regina über ihre Beziehungen zu anderen Männern erschüttert. Die Strafkammer hat im Zusammenhang mit der Abstammungsfrage die medizinische Sachverständige Frau Dr. Weber über die Empfängniszeit gehört und diesen Termin mit der Tatzeit in Übereinstimmung gefunden (Bl. 13 der Abschrift des Urteils vom 28. Januar 1965). Diese Feststellung war wiederum erheblich für die Überzeugung der Strafkammer, daß Regina W. die Wahrheit über den Tathergang bekundet habe.

7

Daß die Tatsache der Vaterschaft des Angeklagten auch für die Strafzumessung von Bedeutung sein konnte und von der Strafkammer erschwerend berücksichtigt wurde, berührt die Entscheidung nicht. Als Feststellung über eine "doppelrelevante" Tatsache war sie von der Aufhebung der Feststellung zum Strafausspruch im ersten Senatsurteil nach § 353 Abs. 2 StPO nicht erfaßt, sondern nahm an der bindenden Wirkung der Feststellungen zum Schuldspruch teil.

8

Nach allem hat die Strafkammer den beantragten Beweis zu Recht abgelehnt.

9

Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ablehnung mildernder Umstände ist bedenkenfrei. Die Grundsätze der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1966, 894 stehen nicht entgegen.

Baldus
Bundesrichter Dr. Willms ist auf einer Dienstreise ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Meyer
Henning
Müller