Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1990, Az.: I ZR 283/88
„Finnischer Schmuck“
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ; Übernahme der Herstellerleistung; Klageberechtigung der Mitbewerber; Unterlassungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 283/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14137
- Entscheidungsname
- Finnischer Schmuck
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- CR 1991, 229 (amtl. Leitsatz)
- DB 1991, 804 (red. Leitsatz)
- GRUR 1991, 223-225 (Volltext mit amtl. LS) "Finnischer Schmuck"
- MDR 1991, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1485-1487 (Volltext mit amtl. LS) "Finnischer Schmuck"
- NJW-RR 1991, 864 (amtl. Leitsatz) "Finnischer Schmuck"
Amtlicher Leitsatz
1. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 1 UWG kann grundsätzlich nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, dessen Leistung nachgeahmt wird. Dies ist bei der Übernahme der Herstellerleistung in aller Regel nur der Hersteller und nicht auch der Händler.
2. Die Klageberechtigung der Mitbewerber nach § 13 II Nr. 1 UWG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den im Falle der Übernahme fremder Leistung unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1980 im Gewerberegister als Inhaber eines - im wesentlichen von seiner Mutter geführten Betriebes eingetragen, in dem neben anderen Artikeln finnischer Schmuck verkauft wird. Zu dem Schmucksortiment, das etwa 2.000 Teile umfaßt, gehoren u.a. die Bronzeschmuck-Kollektionen "Renmoosblüte", "Sonne" und "Viking". Die Beklagte, die von 1983 bis 1985 im Betrieb des Klägers angestellt war, handelt ebenfalls mit Bronzeschmuck. Zu ihrem Sortiment gehören Schmuckstücke, die mit denen des Klägers nahezu identisch sind.
Der Kläger hält die von der Beklagten verkauften Schmuckstücke für eine unzulässige Nachahmung der von ihm vertriebenen Kollektionen und den Vertrieb durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - sowohl dem Kläger als auch den beiden finnischen Herstellerin gegenüber - in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz hat er seine Ansprüche auch auf das Urheberrecht gestützt, nachdem er in erster Instanz davon Abstand genommen hatte.
Der Kläger, der den finnischen Schmuck seit 1982 bzw. 1985 in der Bundesrepublik, in Osterreich und in der Schweiz vertreibt, hat vorgebracht, die drei genannten Kollektionen seien von finnischen Künstlern entworfen und in Finnland hergestellt worden. Er habe mit den beiden Herstellern, denen die Künstler die Verwertungsrechte eingeräumt hätten, Alleinvertriebsverträge geschlossen. Die Hersteller hatten ihn ermächtigt, im eigenen Namen deren Ansprüche aus der Verletzung ihrer Rechte gegen die Beklagte geltend zu machen, und ihm ihre Schadensersatzanspruche abgetreten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und vorgebracht, nicht der Kläger, sondern dessen Mutter sei Betriebsinhaber. Im übrigen hat sie bestritten, daß die beiden vom Kläger genannten finnischen Künstler die Kollektionen entworfen und den vom Kläger angeführten Herstellerfirmen Verwertungsrechte eingeräumt hätten. Sie hat weiter bestritten, daß die Herstellerfirmen den Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen ermächtigt und ihm Schadensersatzansprüche abgetreten hätten. Sie hat überdies behauptet, der Kläger oder dessen Mutter würden den von ihnen vertriebenen Schmuck überhaupt nicht aus Finnland importieren, sondern ihn in einer Metallgießerei in der Bundesrepublik herstellen lassen. Den drei Kollektionen fehle auch die schutzwürdige Eigenart; bei dem Dessin der Kollektionen "Sonne" handele es sich um ein Museumsreplikat, die Kollektion "Renmoosblüte" sei eine naturgetreue Nachahmung der Renmoospflanze. Die Dessins seien schon mindestens 15 Jahre auf dem deutschen Markt. Die Beklagte hat sich außerdem auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben; es hat sie lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung teilweise und hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegenüber den beiden finnischen Herstellerfirmen vollständig abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger auch aus eigenem Recht zu, so daß offenbleiben könne, ob er diesen Anspruch im Wege der Prozeßstandschaft für die beiden finnischen Herstellerfirmen geltend machen könne. Der Feststellungsantrag sei nur bezüglich eigener Schadensersatzansprüche begründet; bezüglich der Schadensersatzansprüche der finnischen Hersteller sei die Feststellungsklage dagegen unschlüssig, da die Hersteller nach der Abtretung nicht mehr Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte seien.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz auch auf Urheberrecht gestützt hat, hat das Berufungsgericht darin eine Klageänderung gesehen und diese nicht zugelassen. Es hat die Klageansprüche jedoch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Aktivlegitimation des Klägers sei zu bejahen, da er selbst und nicht seine Mutter Inhaber des Gewerbebetriebes sei. Die streitgegenständlichen Schmuckstücke besäßen wettbewerbliche Eigenart; sie würden sogar eine für die Urheberrechtsschutzfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen. Die Beklagte habe die Schmuckstücke nahezu identisch nachgeahmt. Diese Nachahmung sei auch unlauter, weil sie systematisch und planmäßig erfolgt sei und sich auf die ganze Kollektion erstreckt habe. Dadurch würden viele Kunden, die den Schmuck aus den Kollektionen des Klägers kennen, über die Herkunft der Stücke getäuscht. Die Unlauterkeit werde noch dadurch unterstrichen, daß sich die Beklagte auch an die Werbung des Klägers anhänge und dadurch die herkunftstäuschende Wirkung der systematischen Nachahmung der ganzen Kollektion verstärke. Ein weiteres Unlauterkeitsmerkmal sei darin zu sehen, daß die Beklagte den nachgeahmten Schmuck als Angestellte des Klägers kennengelernt und sich diese Kenntnis zunutze gemacht habe. Der Klageanspruch sei auch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - weder verjährt noch verwirkt.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Kläger stehen aus eigenem Recht keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu. Ob er im Wege der Prozeßstandschaft oder aus abgeleitetem Recht zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt ist, bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Als Berechtigter der unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1 UWG hergeleiteten Ansprüche kommt vorliegend nicht der Kläger als Händler, sondern allenfalls der Hersteller (Schöpfer) der von ihm vertriebenen Schmuckstücke in Betracht.
a) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht bei der Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers allerdings angenommen, daß der Kläger und nicht - wie die Beklagte behauptet hat - dessen Mutter Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Die von der Revision insoweit vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
b) Die Aktivlegitimation des Klägers, aus eigenem Recht vorzugehen, entfällt aber aus einem anderen Grund. Der Kläger ist vorliegend weder als unmittelbar Verletzter direkt aus § 1 UWG noch als Mitbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt.
Unmittelbar verletzt ist derjenige, in dessen geschützte Rechtsposition durch eine Verletzungshandlung eingegriffen worden ist (oder eingegriffen zu werden droht). Im Falle der Übernahme einer fremden Leistung ist dies grundsätzlich derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, also der Hersteller und nicht der Händler. Dies folgt aus dem Wesen und der Funktion des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, den Sonderrechtsschutz im Blick auf das Wettbewerbsverhalten zu ergänzen. Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut als solches, sondern die Art und Weise, wie die fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet wird (st. Rspr.; vgl. BGHZ 44, 288, 297 - Apfel-Madonna; 50, 125, 129 - Pulverbehälter). Der Schutz setzt eine wettbewerbliche Eigenart und das Vorliegen besonderer außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegender Umstände voraus, die das Vorgehen des Nachahmers unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. zu letzt u.a. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 - Tchibo/Rolex; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm; Urt. v. 1.6.1988 - I ZR 22/86, GRUR 1988, 907, 908 - Hufeisen-Uhren); und zwar muß die Unlauterkeit grundsätzlich gegenüber demjenigen gegeben sein, dessen Leistung nachgeahmt worden ist. Dagegen wäre es mit der die sondergesetzliche Regelung ergänzenden Funktion des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nicht zu vereinbaren, würde der Schutz auch dann gewährt werden, wenn die Übernahme der fremden (Hersteller-)Leistung lediglich zu einer Behinderung des Händlers führt.
Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen führt der Vertrieb der nachgeahmten Schmuckstücke durch die Beklagte vorliegend zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des die Originalerzeugnisse vertreibenden Klägers, weil nicht nur Einzelstücke, sondern ganze Kollektionen des Klägers, die nach dessen Vorbringen von verschiedenen Herstellern stammen, nachgeahmt worden seien. Dadurch würden viele Kunden, die den Schmuck aus den Kollektionen des Klägers kennen würden, die nachgeahmten Stücke für solche des Klägers halten, die herkunftstäuschende Wirkung der systematischen Nachahmung der ganzen Kollektion des Klägers würde überdies noch dadurch verstärkt werden, daß die Beklagte sich an die Werbung des Klägers anhänge. Die danach vom Berufungsgericht allein festgestellte Behinderung des Klägers als Händler und die Täuschung über die Herkunft aus seinem Sortiment - und nicht aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers - könnten allenfalls dann zu einem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für den Kläger führen, wenn dieser durch Auswahl, Zusammenstellung usw. der Kollektion eine besondere schutzwürdige Leistung erbracht hätte, deren (nahezu) identische Übernahme wegen der besonderen Eigenart der Gesamtkollektion und ihrer Zusammenstellung sowie der Umstände der Übernahme als wettbewerbswidrig anzusehen wäre. Im Streitfall läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, daß er eine schutzwürdige Leistung in diesem Sinne erbracht hat. Ohne eine solche (eigene) Leistung kann der Händler den Nachahmungsschutz nur ausnahmsweise in Anspruch nehmen. So kann der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes jedenfalls dann als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 1 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nahezu identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 f - Vespa-Roller). Darum geht es vorliegend nach den getroffenen Feststellungen aber nicht.
Der Kläger ist im Streitfall auch nicht als Mitbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Diese Vorschrift ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht ohne weiteres auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz anzuwenden. Der Gesetzgeber hat von der erweiterten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG die Geltendmachung von Individualansprüchen (§§ 14 ff. UWG) ausgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß Mitbewerber, Verbände und Kammern nur dann klagebefugt sein sollen, wenn neben individuellen Interessen des unmittelbar Betroffenen zumindest auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit berührt werden. Beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geht es primär - trotz seiner Grundlage in § 1 UWG - nicht um den Schutz von Allgemeininteressen, sondern regelmäßig um den der Individualinteressen desjenigen, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller). Dies folgt aus den Besonderheiten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in seiner Relation zu den gewerblichen Schutzrechten und in seiner Funktion als diese Schutzrechte bei Vorliegen besonderer wettbewerbsrechtlicher Umstände ergänzende Rechtsgrundlage (vgl. v. Gamm, GRUR 1989, 377, 383). Im Streitfall lassen sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß neben den Individualinteressen derjenigen, deren Leistungen hier übernommen worden sein sollen, auch noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit berührt werden, wie dies zum Beispiel dann der Fall sein könnte, wenn die Sittenwidrigkeit einer Leistungsübernahme auf einer vermeidbaren Herkunftstäuschung beruht (vgl. BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller). Es ist deshalb vorliegend sachlich nicht gerechtfertigt, die Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch auf den Kläger in seiner Eigenschaft als Mitbewerber zu erstrecken.
2. Da dem Kläger keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus eigenem Recht zustehen, bleibt nunmehr zu prüfen, ob er - wie vom Landgericht offengelassen - einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege der Prozeßstandschaft für die von ihm genannten finnischen Herstellerfirmen geltend machen kann (zur Prozeßstandschaft vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler). Ebenso ist bislang ungeklärt geblieben, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht zustehen. Es bedarf danach nicht nur zum Unterlassungsanspruch, sondern auch zu den Ansprüchen auf Schadensfeststellung und auf Auskunftserteilung weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
III. Das Berufungsurteil ist daher insgesamt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.