Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1959, Az.: III ZR 127/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 127/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.05.1958
Rechtsgrundlagen
- § 823 Dc BGB
- § 823 Eb BGB
- § 823 H BGB
Fundstellen
- BGHZ 31, 219 - 224
- DVBl 1961, 253 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden in K.,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Heinz K., Z., N.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Streiten zwei Körperschaften über die Rechtsfrage, welche von ihnen auf einer Straße bei Winterglätte zu streuen hat, so ist die Körperschaft, die tatsächlich jahrelang gestreut hat, verpflichtet, so lange weiter zu streuen, bis die unter ihnen bestehenden Zweifel ausgeräumt worden sind.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 10. Januar 1956, aus W. kommend, mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord auf der Landstraße erster Ordnung (I.O.) Nr. ... in Richtung We. Hierbei kam er um 8 Uhr 25 auf der trotz starker Schneeglätte nicht gestreuten, etwa 5,40 m breiten Ortsdurchfahrt durch D., einer badischen Gemeinde von etwa 1.000 Einwohnern, am Ortseingang, als er einen die dort abschüssige Straße hinabrodelnden Jungen überholte, ins Rutschen und stieß mit einem entgegenkommenden Omnibus zusammen. Der Kläger wurde verletzt, sein Kraftwagen und der Omnibus wurden beschädigt. Er nimmt das beklagte Land wegen schuldhafter Verletzung der Streupflicht auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch. Mit seiner Klage verlangt er außer einem angemessenen Schmerzensgeld von dem auf 4.166,84 DM bezifferten Vermögensschaden einen Teilbetrag von 1.050 DM mit 10 % Zinsen seit dem 1. Februar 1956; diesen hat er - wie in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist - dahin aufgegliedert, daß er in erster Linie die Kosten der Wageninstandsetzung mit 922,54 DM sowie von dem mit 340 DM angenommenen Minderwert des Kraftwagens einen Betrag von 127,46 DM geltend macht und hilfsweise die in der Klageschrift weiter angegebenen, die Gesamtsumme von 4.166,84 DM auffüllenden Schadensbeträge.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es leugnet das Bestehen einer Streupflicht, hält vielmehr auf Grund badischen Landesrechts die Gemeinde D. grundsätzlich für steuerpflichtig. Hiervon abgesehen sei die Unfallstelle für den Verkehr nicht so gefährlich, daß ein Streuen erforderlich sei; auch sei ein Streuen bis zur Unfallzeit nicht möglich gewesen. Außerdem habe der Kläger allein den Unfall verursacht und verschuldet. Die Höhe des Schadens hat das beklagte Land bestritten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht den geltend gemachten Anspruch nur zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen.
Mit seiner, im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt dass beklagte Land seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, daß der schadenbringende Unfall des Klägers durch die Straßenglätte (Vereisung) und durch das Nichtbestreuen der Fahrbahn verursacht worden ist, ferner daß die Unfallstelle wegen des starken Gefälles der Straße vor einer sich anschließenden unübersichtlichen, zudem falsch überhöhten Rechtkurve eine besondere Gefahr für den Verkehr aufweist, und daß die Straße als einzige direkte Verbindung zwischen W. und We. eine wichtige und vielbefahrene Verkehrsstraße ist. Das wird von der Revision auch nicht mehr angegriffen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es habe eine Pflicht zum Bestreuen der Unfallstelle bestanden, so steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. LM Nr. 7 zu § 823 (Eb) RGB a.E.).
Soweit das Oberlandesgericht ausführt, unter den hier gegebenen Umständen hätte ein Streuen noch vor der Unfallzeit durchgeführt werden können und müssen, sind Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.
2.)
Zur Frage, wer für die Unfallstelle streupflichtig ist, vertritt das Oberlandesgericht entgegen der Meinung des beklagten Landes die Auffassung, das insoweit noch geltende badische Landesrecht (Bad.Ortsstraßenges. v. 15. Okt. 1908 idF der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1936 - Bad GVBl S. 179 - und Bad Straßengesetz vom 14. Juni 1884 idF der Bekanntmachung vom 9. September 1931 - Bad GVBl S. 317) regele die Streupflicht auf den Landstraßen und ihren Ortsdurchfahrten nicht besonders, so daß sich eine Streupflicht der Gemeinde D. für die Unfallstelle aus dem badischen Landesrecht nicht ergebe.
Eine Nachprüfung dieser dem badischen Landesrecht vom Oberlandesgericht gegebene Auslegung ist dem Revisionsgericht verschlossen, da es sich um die Auslegung einer nach § 549 ZPO irrevisiblen Norm handelt. Soweit das Berufungsgericht mangels Bestehens einer Streupflicht der Gemeinde D. auf Grund landesgesetzlicher irrevisibler Vorschriften hiernach das beklagte Land als Trägerin der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Landstraßen auch als streupflichtig für die Ortsdurchfahrt der Landstraße I.O. Nr. ... durch D. ansieht, stimmt diese Auffassung, mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (BGHZ 6, 3, 5; 14, 83; 24, 124, 130, 133; LM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB u.a.).
3.)
Die Revision wendet sich jedoch mit Rügen sowohl materiell- als auch prozeßrechtlicher Art gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe seine Streupflicht schuldhaft verletzt; sie meint insbesondere, das Land könne sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum über den Inhalt des Badischen Landesrecht berufen. Diesen Rügen der Revision braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Berufungsurteil ist in seinem Ergebnis schon auf Grund folgender Erwägungen richtig:
Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats derjenige eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und damit zur Abwendung von Gefahren auf öffentlichen Straßen hat, der einen Gefahrenzustand "geschaffen" hat oder andauern läßt, und der diesem Gefahrenzustand zu begegnen imstande ist.
Unstreitig hat hier der Straßenwärter des beklagten Landes mindestens ab 1950, wenn auch "freiwillig", unter wenigstens stillschweigender Duldung des verantwortlichen zuständigen Straßenmeisters die Unfallstelle bei Straßenglätte regelmäßig tatsächlich gestreut - übrigens auch am Unfalltag, jedoch zeitlich erst nach dem Unfall -, und die Gemeinde D. hat, vertrauend auf diese jahrelange tatsächliche Übung, von sich aus keine weiteren Vorkehrungen für ein Streuen der Ortsdurchfahrt getroffen. Nimmt man hinzu, daß die Rechtsfrage, welcher Körperschaft im badischen Landesteil die Streupflicht für Ortsdurchfahrten von Landstraßen obliegt, nach den eigenen Ausführungen des beklagten Landes zumindest schwierig zu beantworten ist und nicht einwandfrei geklärt erschien, so wurde bei einem solchen Sachverhalt eine besondere Lage geschaffen, die für das beklagte Land auch besondere Pflichten im Interesse der Verkehrsteilnehmer begründete. Die Gemeinde konnte und durfte darauf vertrauen, daß das Land zur Sicherung des Verkehrs im Bedarfsfalle das Streuen auf der Ortsdurchfahrt tatsächlich fortsetzte, mindestens so lange es nicht zu erkennen gab, es werde mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde das freiwillig übernommene Streuen in Zukunft unterlassen. Erst recht durften die Verkehrsteilnehmer darauf bauen, daß das seit vielen Jahren geübte Streuen durch das Land erst dann eingestellt wurde, wenn die Gewähr dafür gegeben war, daß bei Einstellen des Streuens durch das Land die andere Stelle, die das Land als zum Streuen verpflichtet ansah, das Streuen auch tatsächlich übernehmen würde. Nachdem das Land das Streuen "freiwillig" ausgeführt hatte, kümmerte die Gemeinde sich unstreitig nicht um das Streuen; daraus ergaben sich für die Verkehrsteilnehmer keinerlei Gefahren, weil bei Straßenglätte regelmäßig durch das Land gestreut war. Stellte jedoch das Land das Streuen ein, ohne Vorsorge dafür; zu treffen, daß auch in Zukunft gestreut würde, so schuf es damit eine Gefahrenlange. Zum Einstellen des Streuens war es auch nicht mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde berechtigt. Differenzen und Unklarheiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die Erfüllung von Streupflichten, die ausschließlich dem Schutze des allgemeinen Verkehrs dienen, dürfen nicht dadurch die Verkehrsteilnehmer belasten, daß unter Berufung auf diese Differenzen ein Gefahrenzustand herbeigeführt wird, der bis dahin nicht bestanden hat. Die Verkehrsteilnehmer können darauf vertrauen, daß derartige, der öffentlichen Hand obliegende Pflichten erfüllt werden; dabei ist es für die Verkehrsteilnehmer gleichgültig, ob das Streuen durch die rechtlich dazu verpflichtete oder eine andere Körperschaft der öffentlichen Hand durchgeführt wird; es genügt, daß das Streuen tatsächlich erfolgt und damit ein der Streupflicht entsprechender Zustand geschaffen wird. Diese im Interesse der Verkehrsteilnehmer geforderte und hier durch das Streuen tatsächlich herbeigeführte Ordnung wird gestört, wenn das bisher erfolgte Streuen eingestellt wird, ehe Vorsorge dafür getroffen ist, daß in Zukunft das Streuen von einer anderen Stelle tatsächlich durchgeführt wird. So lange eine eindeutige, klare Regelung nicht vorliegt, wer das Streuen bis zur Beseitigung der rechtlichen Differenzen der beteiligten Körperschaften über ihre Streupflicht durchführt, ist daher diejenige Körperschaft, die schon bisher tatsächlich gestreut hatte, gehalten, den durch ihr bisheriges Streuen geschaffenen Zustand nicht zu ändern, also auch weiterhin zu streuen. Deshalb gingen in Anbetracht der dem Lande bekannten Untätigkeit der Gemeinde und der zumindest ungeklärten Rechtslage die Pflichten des Landes dahin, zum Zwecke der Sicherung des Verkehrs das tatsächliche Streuen der Ortsdurchfahrt in D. wenigstens so lange fortzusetzen, bis eine eindeutige, klare Regelung über das Streuen zwischen der Gemeinde D. und dem Lande getroffen und - notfalls über den Weg und mit den Mitteln der dem Land zustehenden Kommunalaufsicht - sichergestellt war, daß nunmehr die nach Ansicht, des Landes angeblich gesetzlich zum Streuen verpflichtete Gemeinde dieser Pflicht auch tatsächlich nachkam.
Daß eine solche Regelung zwischen der Gemeinde D. und dem Land erfolgt sei, behauptet das beklagte Land selbst nicht Irgendwelche gelegentlichen Hinweise des Straßenwärters an die Gemeinde D. daß ihr die Streupflicht für die Ortsdurchfahrt der Landstraße obliege, oder allgemeine Erlasse der Regierungspräsidenten und Landräte des Landes über das Bestehen der Streupflicht der Gemeinden im badischen Landesteil für Ortsdurchfahrten von Landstraßen, wie sie das beklagte Land behauptet, genügten insoweit nicht. Einerseits konnte die hiererforderliche Regelung und eindeutige Klärung, daß trotz der bestehenden rechtlichen Differenzen zwischen Land und Gemeinde über den Streupflichtigen das Streuen tatsächlich erfolgte, nur durch für die beiden Körperschaften verantwortlich handelnden Organe oder Beamte erfolgen. Zum anderen hat hier der Straßenwärter des beklagten Landes entgegen seinen behaupteten gelegentlichen Äußerungen und entgegen den behaupteten allgemeinen Erlassen das Landes mit zumindest stillschweigender Duldung des verantwortlichen Straßenmeisters tatsächlich und regelmäßig die Ortsdurchfahrt in D. weiter gestreut und damit die bestehende Unklarheit aufrecht erhalten.
Somit hat das beklagte Land durch sein eigenes Verhalten hier objektiv eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr geschaffen, die zu beseitigen oder abzuwenden es in der Lage war, und zwar mangels einer anderweitigen eindeutigen und bindenden Regelung zwischen ihm und der Gemeinde durch vorläufiges Weiterstreuen der Ortsdurchfahrt im Bedarfsfall. Aus dieser tatsächlichen Lage ergab sich hiernach unabhängig von der gesetzlichen Regelung des Badischen Landesrechts wenigstens für die Zeit des Unfalls des Klägers eine auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Streupflicht des beklagten Landes für die Ortsdurchfahrt D. (vgl. hierzu auch: Urteil des Senats vom 6. Oktober 1958 in LM Nr. 41 zu § 823 (Do) BGB = MDR 1959 S. 26 [BGH 06.10.1958 - III ZR 175/57]; Baumgärtel in MDR 1959 S. 190; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1956 III ZR 44/55 S. 7- 11; Urteil des BayObLG in dessen Entscheidungssammlung 1956 S. 251, 256, 257).
Diese Pflicht hat das beklagte Land bei dem dargelegten festgestellten Sachverhalt auch schuldhaft verletzt, so daß es darauf, ob das Land die Gemeinde D. für: streupflichtig hielt oder in einem entschuldbaren Irrtum über den Inhalt des Badischen Landesrechts für streupflichtig halten konnte, und somit auf alle dahinzielenden Revisionsrügen nicht ankommt.
Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht des beklagten Landes angenommen.
4.)
Fehl gehen schließlich auch die Rügen der Revision, mit denen die Ansicht des Berufungsgerichts angegriffen wird, der Kläger habe seinen Unfall nicht schuldhaft mitverursacht.
Ausgehend davon, daß der Kraftwagen des Klägers keine wesentlich höhere Stundengeschwindigkeit als 30 km gehabt hat, hat das Oberlandesgericht den Kläger nicht für verpflichtet gehalten, auf der Landstraße I. Ordnung bei der Einfahrt in die Gemeinde D. noch langsamer zu fahren, zumal der Kläger davon habe ausgehen können, daß - ebenso wie in allen Ortschaften ab W. - auch die Ortsdurchfahrt in D. gestreut gewesen sei. Dem begegnen keine Bedenken.
Die Revision will aber ein Verschulden des Klägers darin sehen, daß er trotz Erkennens der Glätte der Straße und der Tatsache, daß nicht gestreut war, den die abschüssige Straße hinabrodelnden Jungen überholt habe, wodurch der Kläger erst in die gefährliche Situation, die dann zum Abrutschen des Wagens führte, geraten sei. Das Überholen des rodelnden Kindes, das sich im Verhältnis zu einem auf einer verkehrswichtigen Landstraße I. Ordnung fahrenden Kraftwagen naturgemäß wesentlich langsamer fortbewegt, hat aber das Berufungsgericht hier zutreffend nicht als Verschulden gewertet. Denn nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen war die Straße für ein solches Überholen genügend breit, der Kläger brauchte dazu nur geringfügig zur Straßenmitte hin zu fahren, und er war - wovon der Vorderrichter offenbar ausgeht - durch Gegenverkehr nicht gehindert. Darüber hinaus ist den Ausführungen im Berufungsurteil, insbesondere daß der Kläger beim Erblicken des rodelnden Jungen nicht mehr "scharf abbremsen" konnte, zu entnehmen, daß er - um auch die aus einem "scharfen Bremsen" durch Rutschen oder Schleudern des Wagens sich ergebende Gefahr für das rodelnde Kind zu vermeiden - zum Überholen oder zum Fahren zur Straßenmitte hin ansetzen mußte.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe beim Erblicken des rodelnden Jungen auf der glätten, abschüssigen Straße nicht mehr "scharf bremsen" können, da bei der gegebenen Situation hierdurch der Kraftwagen erst recht und noch stärker ins Rutschen gekommen wäre, ist eine Erfahrungstatsache, die eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten nicht bedarf. Soweit die Revision meint der Kläger habe nach dem festgestellten Sachverhalt vorher "etwas gebremst", und er habe daher diesen Bremsvorgang fortsetzen müssen und können, anstatt den rodelnden Jungen zu überholen, kann diese Rüge auf sich beruhen. Denn es ist bereits ausgeführt, daß das Überholen des rodelnden Kindes bei der hier gegebenen Sachlage ein Verschulden des Klägers überhaupt nicht darstellt.
Soweit das Berufungsgericht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt hat, und zwar in Höhe von einem Viertel des dem Kläger entstandenen Schadens, ist das beklagte Land nicht beschwert. Daß das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft insoweit eine zu geringe Schadensquote zu Lasten des beklagten Landes angenommen habe, ist von ihm nicht gerügt worden; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Da im übrigen das Berufungsurteil einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.