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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1956, Az.: III ZR 44/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1956
Aktenzeichen
III ZR 44/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Bamberg - 14.07.1954
Landgerichts Bamberg - 18.03.1954

Prozessführer

der Gemeinde Aisch, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,

Prozessgegner

1. die Flaschnermeisterswitwe Hildegunde S ... in A., Haus Nr. ...,

2. die Schülerin Reinhilde S. in A., Haus Nr. ..., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),

Sonstige Beteiligte

a) Gemeinde Adelsdorf, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,

b) Bürgermeister Alfons T. in A., Haus Nr. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juli 1954 wird zurückgewiesen; doch wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 18. März 1954 unter Abänderung seiner Bezeichnung in "Teil- und Zwischenurteil" in Ziffer I des Urteilssatzes dahin klargestellt, daß die Klage in Höhe von 1/4 abgewiesen wird.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 28. November 1951 ging der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) nach Einbruch der Dunkelheit über die im Zug der Straße von Aisch nach Adelsdorf über einen Flutgraben führende Brücke in Richtung Adelsdorf. Hierbei stürzte er über den linksseitigen Hand der 3,5 m breiten Brücke und erlag bald danach den erlittenen Verletzungen. Der Flutgraben und die Brücke waren bei der vor und nach Beginn des letzten Krieges vorgenommenen Regulierung der Aisch von dem Wasserverband Aisch I erstellt worden; vorher hatte sich der Verkehr zwischen den rund 1 km voneinander entfernten Gemeinden Aisch und Adelsdorf auf dem über den Talgrund führenden Weg abgewickelt. An der Absturzstelle war das Brückengeländer tags zuvor durch einen Lastkraftwagen auf eine Strecke von etwa 10 m abgerissen und, nachdem ein behelfsmäßig angebrachtes Seil in den Nachmittagsstunden des 28. November wieder abgenommen war, eine Sicherung gegen einen Absturz nicht getroffen worden.

2

Die Klägerinnen belangen nunmehr die Gemeinde Aisch auf Ersatz der Beerdigungskosten in der angeblichen Höhe von 892,50 DM sowie als Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgehenden Unterhalts auf Zahlung von Unterhaltsrenten, je mit Zinsen. Höhe und Dauer der ab 1. Dezember 1951 verlangten Renten haben sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei sie monatliche Beträge in Höhe von 200,- und 100,- DM und zwar nach Abzug der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Rententeile für angemessen erklärten.

3

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage erbeten. Sie hat namentlich geltend gemacht, wenn überhaupt die Unfallstelle noch zu ihrer Markung gehöre, sei nicht sie, sondern der Wasserverband verpflichtet, die Brücke instandzuhalten und gefahrlos zu erhalten; auf keinen Fall sei ihren Organen das Unterlassen einer Schutzvorrichtung als Fahrlässigkeit anzurechnen. Vorsorglich hat sie sich auf ein weit überwiegendes Verschulden des Verunglückten berufen, der die Gefährlichkeit der Unfallstelle gekannt habe und offenbar in angetrunkenem Zustand vom Wege abgekommen sei. Auch hat sie die Höhe der Klagansprüche bestritten.

4

Das Landgericht hat unter Annahme eines den Verunglückten treffenden Mitverschuldens die Klagansprüche zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit diese dicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerinnen, denen bereits im ersten Rechtszug die Gemeinde Adelsdorf und deren Bürgermeister T. als Streitgehilfen beigetreten sind, bitten um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision kann, anders als die Klägerinnen meinen, nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, daß der Wert ihres Beschwerdegegenstandes die Summe von 6.000 DM nicht übersteige. Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1956 den Wert der Revision zum Zweck der Gebührenberechnung auf 17.320 DM festgesetzt. Er hat hierbei erwogen, daß die Klägerinnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden Renten nach Abzug der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Rententeile auf monatlich 300 DM veranschlagt hatten und daß das Berufungsurteil die Grundlage dafür gibt, daß den Klägerinnen in dem an das Grundverfahren sich anschließenden Betragsverfahren - vorbehaltlich einer niedrigeren Bemessung ihrer Ansprüche - in der Tat annähernd 3/4 der von ihnen verlangten Beträge zugesprochen werden könnten. Im Hinblick auf die Erreichung der Revisionssumme ist der Wert der Revision noch höher als mit 17.320 DM zu bewerten; denn insoweit sind die eingeklagten Renten nicht gemäß § 10 GKG mit dem fünffachen, sondern nach § 546 Abs. 3, § 9 ZPO nach dem zwölfeinhalbfachen Jahresbetrag zu berechnen.

6

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ferner zu bemerken: Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Gemeinde Adelsdorf und Bürgermeister T. als Folge des von ihnen im ersten Rechtszug erklärten Beitritts auch im zweiten Rechtszug gemäß § 71 Abs. 3 ZPO zuzuziehen waren (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 67 IV 1). Aus diesem Versehen sind jedoch weitergehende Folgerungen nicht abzuleiten; denn das Berufungsgericht hat zu Gunsten der unterstützten Partei erkannt und den Streitgehilfen ist aus der Unterlassung der Beiziehung ein Nachteil nicht entstanden.

7

1.

Bei seiner den Klägerinnen günstigen Entscheidung geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall sich auf dem noch zum Flurgebiet der beklagten Gemeinde gehörenden, etwa 150 m vom Ortsrand entfernten Teil der Brücke zugetragen habe, und führt den Unfall auf eine schuldhafte Verletzung der die Beklagte treffenden Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Unfallstelle zurück. Es meint, die Beklagte habe im Bereich ihrer Gemarkung den von ihr zu dem jenseits der Brücke gelegenen Adelsdorf führenden Gemeindeverbindungsweg einschließlich der Brücke dem öffentlichen Verkehr gewidmet; die Beklagte sei insoweit Wegeherrin, habe sich auch als solche gefühlt und geführt und müsse daher eine von dem Weg und der Brücke ausgehende Gefährdung Dritter verhüten. Hierzu erwägt das Berufungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht des näheren: Brücken seien Bestandteile des Weges, in dessen Verlauf sie lägen, gleichgültig, ob sie eins selbständige Verkehrsanlage darstellten oder wem die Unterhaltspflicht an ihnen zustehe; der Wasserverband habe mit der Errichtung der Brücke seine Aufgabe, soweit es sich um die Aufrechterhaltung des Verkehrs zwischen den beiden Gemeinden handele, erfüllt. Danach habe die beklagte Gemeinde die Brücke bestimmungsgemäß für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen und es gebilligt, daß sich auf ihr der sehr lebhafte Verkehr mit der Gemeinde Adelsdorf abwickele. In der Folgezeit habe sie im Interesse der Aufrechterhaltung des Verkehrs für die Instandhaltung der Brücke gesorgt und habe im Jahre 1940 oder 1941 die ehemals in Beton ausgeführt, durch ein Hochwasser zerstörte Brücke aus den Bestanden des Wasserverbandes in Holz wieder errichten lassen; ferner habe die Beklagte im April 1945 die kurz zuvor von der Wehrmacht gesprengte Brücke erneut in Holz erbaut und im März 1950 ausbessern lassen. Auch später noch habe die Beklagte für die Instandhaltung der für ihre Bürger wichtigen Brücke gesorgt. Von der so begründeten Verkehrssicherungspflicht werde die Beklagte nicht dadurch befreit, daß der Wasserverband nach seiner Satzung zur Unterhaltung der im Gebiet des Verbandsunternehmens errichteten Brücken verpflichtet sei.

8

Zu Unrecht will demgegenüber die Revision die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint sehen.

9

Fehl geht zunächst die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe es rechtsirrig unterlassen zu prüfen, ob nicht die Straße von Aisch nach Adelsdorf im Vollzug des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen in die Klasse der Landstraßen II. Ordnung eingereiht worden und als Folge davon von dem Landkreis zu unterhalten sei. Nach dem Vortrag der Parteien konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es sich bei der fraglichen Straße um einen Gemeindeverbindungsweg, d.h. im Sinne des Bayerischen Verwaltungsrechts um einen Weg handele, der dazu bestimmt ist, vorwiegend den nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder Ortschaften unter sich oder mit anderen Verkehrsstraßen zu vermitteln (vgl. u.a. Laforet-Jan-Schadenfroh, BayGdeO von 1927, Art. 28 Anm. 12 a; Woerner, Komm zur BayGdeO von 1927, Anhang zu Art. 28 u. 29 III e), und damit um einen Verkehrsweg minderer Bedeutung, der von der Neuregelung des Straßengesetzes nicht erfaßt worden und auch nach dem Erlaß des Gesetzes von den betreffenden Gemeinden zu unterhalten sei. Zu Ermittlungen und Feststellungen dahin, daß die Straße entgegen dem Vertrag der Parteien zu einer Landstraße II. Ordnung erklärt worden sei, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. Neues tatsächliches Vorbringen nach dieser Richtung kann im Revisionsrechtszug nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden.

10

Inwieweit eine bayerische Gemeinde zur Unterhaltung der beschriebenen Gemeindeverbindungswege und ihrer über Gewässer führenden Teile auf Grund des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vorliegend geht es nämlich, was auch die Vordergerichte nicht verkannt haben, nicht um die Frage, ob die beklagte Gemeinde die Brücke auf Grund einer öffentlichrechtlichen Baulast zu unterhalten hat, sondern darum, ob sie an dem Teil der Brücke, der auf ihrem Gebiet liegt und auf dem sich der Unfall zugetragen hat, nach bürgerlichen Rechtssätzen (§ 823 BGB) verkehrssicherungspflichtig ist oder nicht. Unterhaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht treffen zwar vielfach zusammen, vereinigen sich aber nicht notwendig in der Person desselben Pflichtenträgers. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges und ebenso hinsichtlich einer ein Verbindungsglied des öffentlichen Weges darstellenden Brücke beruht allein auf dem Tatbestand, daß durch die Zulassung des Verkehrs über die betreffende Einrichtung von ihr eine Gefahr für Dritte ausgeht. Für die Abwendung dieser Gefahr ist - gleichgültig auch, ob er über die Einrichtung privatrechtlich zu verfügen berechtigt ist oder nicht - derjenige verantwortlich, der den Gefahrenzustand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tatsächlich zuläßt und andauern läßt, und dem Gefahrenzustand zu begegnen imstande ist. Das nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung (insbesondere BGHZ 9, 373; 14, 85; 16, 95) an und zieht die Revision auch nicht grundsätzlich in Zweifel.

11

Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Beklagte bezüglich der Brücke und des über sie führenden Verkehrs einen Gefahrenkreis geschaffen (aufrecht erhalten) hat, auf diesen aber mit dem Ziel seiner Beseitigung einzuwirken in der Lage gewesen ist.

12

In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision, indem sie § 286 ZPO als verletzt bezeichnet, gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht über Wiederherstellungs- und Instandsetzungsarbeiten der Beklagten an der Brücke getroffen hat. Sie entnimmt den dem Berufungsgericht zur Verfügung gestandenen Unterlagen, die Wiederherstellung der Brücke sei im Jahre 1940 oder 1941 vom Wasserverband, im Jahre 1945 auf Betreiben des Mühlenbesitzers und zweiten Bürgermeisters der Beklagten, B., aus dessen rein persönlichen Gründen vorgenommen worden, und verweist darauf, die Beklagte habe im Jahre 1950 Instandsetzungsarbeiten an der Brücke erst auf Weisung des Landratsamts hin vor genommen.

13

Mit diesem vorbringen kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Beklagte hatte im Rechtsstreit mehrfach in Übereinstimmung mit der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung vorgetragen, sie habe - neben der Gemeinde Adelsdorf - im Jahre 1945 die Wiederherrichtung der gesprengten Brücke betrieben (so Schriftsätze vom 2. Februar 1953 S 2, vom 1. Juni 1954 S 6, vom 25. Juni 1954 S 2 und 3). Der von der Beklagten in einzelnen früheren Schriftsätzen und mit der Revision geltend gemachte Umstand, daß ihr seinerzeitiger Zweiter Bürgermeister die Instandsetzung der Brücke aus persönlichen Gründen veranlaßt habe, zeigt nur den Beweggrund auf, der den Bürgermeister zu seinem Tun bestimmt haben soll; er vermag jedoch, träfe er zu, diesem Tun nicht die Eigenschaft einer amtlichen Handlung zu nehmen. Außerdem bleibt auf jeden Fall die Feststellung des Berufungsgerichts bei Bestand, daß die Beklagte in der Zeit nach März 1950 bis zum Unfalltage die Brücke im Interesse ihrer Einwohner (und der Bewohner des Hinterlandes) hat ausbessern lassen. So hat die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Februar 1954 Seite 1 auch selbst vorgetragen, die Brücke sei von den Gemeinden Aisch und Adelsdorf notgedrungen instandgesetzt worden, weil die Einwohner der Gemeinden auf die Wegeverbindung angewiesen gewesen seien. Der Wasserverband Aisch I existierte damals, wie es die Klägerinnen zutreffend beschrieben haben, als Folge des verlorenen Krieges nur auf dem Papier, war "rechtlich verwahrlost" und finanziell erschöpft. Wenn unter diesen Umständen die Beklagte im Jahre 1945 sowie laufend in der Zeit nach März 1950 sich die Instandsetzung der Brücke und die Aufrechterhaltung des Verkehrs auf ihr nach Adelsdorf und zurück im Interesse ihrer Bürger und damit auch zu ihrem eigenen Nutzen angelegen sein ließ, so hat sie sich dadurch in diejenige rechtliche und tatsächliche Beziehung zu der Brücke gesetzt, die nach den vom Senat entwickelten Rechtssätzen ihre Verpflichtung zur Sorgfalt und zur Beseitigung einer von der Brücke ausgehenden Gefahrenlage begründet. Mag sie auch den Flutgraben selbst weder ausgehoben noch bei seiner Anlegung die Überbrückung durchgeführt und Unter diesem Gesichtspunkt keine Gefahrenlage geschaffen haben, so hat sie doch insofern einen Gefahrenzustand herbejgeführt, als sie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs über die Brücke Sorge trug und ihn, ohne Vorkehrungen gegen einen Unfall zu treffen, auch dann andauere ließ, als das Brückengeländ er über die verhältnismäßig schmale und nachts nicht beleuchtete Brücke auf einer längeren Strecke fehlte.

14

2.

Daß der Zustand der Brücke zur Zeit des Unfalles verkehtrsgefährdend war, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch entgegen dem Berufungsgericht, dem Bürgermeister F. der beklagten Gemeinde könne das Vorhandensein der unverwahrten Brückenstelle nicht als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, vor allem deswegen nicht, weil er schuldlos habe annehmen dürfen, seine Gemeinde sei nicht zu Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Mit ihren Ausführungen wird die Revision jedoch der Besonderheit des vorliegenden Falles nicht gerecht. Er wird dadurch gekennzeichnet, daß die beklagte Gemeinde während eines beträchtlichen Zeitraumes Instandsetzungsarbeiten an der Brücke ausgeführt hat, für die Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Brücke besorgt gewesen ist und dadurch beim Publikum den Eindruck erweckt hat, es könne die Brücke, ohne sich besonderen Gefahren auszusetzen, benutzen. Damit ist es unverträglich, daß ein Organ der Beklagten in der Annahme, diese sei zur Instandhaltung der Brücke nicht verpflichtet, eines Tages unversehens und ohne jeden Hinweis eine dringend notwendige Sicherungsmaßnahme an der nach wie vor dem Verkehr offenen Brücke vorzunehmen unterläßt. Dieser Überlegung hätte sich Bürgermeister F. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht verschließen dürfen. Selbst wenn es ihm nicht zum Verschulden gereichen möchte, daß er ebenso wie später das Landratsamt und die Kreisregierung die beklagte Gemeinde zur Sicherung des Brückenweges grundsätzlich nicht für verpflichtet hielt, so kann doch seine Auffassung nicht entschuldigt werden, die beklagte Gemeinde dürfe sich trotz ihres vorangegangenen Verhaltens unvermittelt und ohne warnenden Hinweis jeglicher Schutzvorkehrung an der dem Verkehr geöffneten, aber beschädigten Brücke entziehen; dies geht umso weniger an, als Bürgermeister F. laut seiner eigenen Angabe nach der Beschädigung der Brücke durch den Lastkraftwagen seinen Sohn an die Schadenstelle gesandt und dadurch die Pflicht der Beklagten zur Sicherung der Brücke zum Ausdruck gebracht hatte. Zum mindesten mußte also Bürgermeister F. in Rechnung stellen, daß die beklagte Gemeinde noch vorübergehend für eine Sicherung des Verkehrs an der beschädigten Brückenstelle sorgen müsse. Danach hatte er sein Handeln auszurichten. Dann aber durfte er sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf die Zusicherung der an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten verlassen, sie würden den Bürgermeister von Adelsdorf zur Vornahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Es handelte sich hierbei nicht, wie die Revision irrig annimmt, darum, daß Bürgermeister F. durch die Annahme der Zusicherung die Erfüllung der der beklagten Gemeinde obliegenden Verkehrssicherungspflicht einem Dritten überließ, sondern es ging lediglich darum, daß die betreffenden Polizeibeamten erklärter, sie wollten eine andere Rechtspersönlichkeit, die Bürgermeister F. zur Instandhaltung der Brücke für verpflichtet gehalten haben will, zu Sicherungsvorkehrungen veranlassen. Diese Erklärung der Polizeibeamten enthob Bürgermeister F. nicht der Aufgabe, an der leicht erreichbaren, offensichtlich gefährlichen Schadenstelle nach dem Rechten zu sehen oder sehen zu lassen. Er hatte, wie ausgeführt, eine eigene Sicherungspflicht seiner Gemeinde in Rechnung zu setzen; er wußte nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinde Adelsdorf bisher stets eine eigene Unterhaltspflicht für die Brücke in Abrede gestellt hatte, und mußte eingedenk sein, daß diese Gemeinde bei ihrer Auffassung beharren werde. Das hat auch das Berufungsgericht sagen wollen, das in diesem Zusammenhang ohne Verstoß gegen § 286 ZPO von der Vernehmung der Zeugen Otto F., M. und H. abgesehen hat.

15

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein auf Seiten des Verunglückten vorliegendes Mitverschulden könne bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht höher als mit 1/4 bewertet werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei hierbei nicht richtig verfahren und habe verkannt, daß den Verunglückten ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit gehört indessen grundsätzlich dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Abwägung alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und nicht rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat. Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Berufungsrichter sich in den seiner Entscheidung gezogenen Grenzen gehalten hat.

16

Das Landgericht hatte in seinem von den Klägerinnen nicht angefochtenen Urteil dem Verunglückten eine Mitschuld zu 1/4 angelastet, weil er sich nicht am rechtsseitigen, noch erhaltenen Brückengeländer entlanggetastet habe. Das Berufungsgericht, das offenbar der landgerichtlichen Würdigung beitreten will, erwägt im besonderen, daß der Verunglückte den gefährlichen Zustand der Brücke gekannt habe; es führt den Absturz darauf zurück, daß der Verunglückte in der völligen Dunkelheit auf der nur mäßig breiten Brücke nach und nach unmerklich die Richtung verloren habe und sodann über den linksseitigen Brückenrand hinabgestürzt sei; es erachtet nicht für erwiesen, daß der Verunglückte "unter Alkoholeinfluß gestanden" habe. Mit diesen Werten wollte es, was der Revision entgegen zuhalten ist und aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, nicht sagen, daß der Verunglückte vor dem Unfall überhaupt keinen Alkohol genossen habe, sondern zum Ausdruck bringen, der Verunglückte sei durch den vorangegangenen Alkoholgenuß in seinen körperlichen und geistigen Funktionen nicht in einen Ausmaß beeinträchtigt worden, das angesichts der übrigen tatsächlichen Gegebenheiten ins Gewicht fiele. Wieviel Bier der Verunglückte bei seinem Wirtshausbesuch, der dem ihm zum Verhängnis gewordenen Weg über die Brücke voranging, zu sich genommen hat, darüber trifft las Berufungsgericht keine genaue Feststellung. Sichere Unterlagen haben ihm freilich auch in Gestalt der von dem Zeugen L. im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen nicht zur Verfügung gestanden. Wenn das Berufungsgericht unter solchen Umständen auf die Bekundungen der Zeugen L. und Sc. zurückgreift, die dahin gingen, man habe dem Verunglückten eine Angetrunkenheit, auch nur ein Angeheitertsein nicht angemerkt, und wenn es weiter darauf verweist, der Verunglückte habe den ihn begleitenden Zeugen L. unmittelbar vor dem Unfall auf das Fehlen des Geländers hingewiesen und ihn zum Ausweichen nach rechts veranlaßt, so ist sein Schluß, der Alkoholgenuß des Verunglückten habe keine maßgebliche Rolle gespielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision ausführt, bereits ein geringer Alkoholgenuß mindere das plastische Sehvermögen bei Dunkelheit, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß der Wege- und Verkehrssicherungspflichtige nicht nur mit nüchternen Fußgängern rechnen darf und daß andererseits Fußgänger nicht schlechthin schuldhaft handeln, wenn sie nach dem Genuß von Alkohol noch einen öffentlichen Weg benutzen. Daß im übrigen die Bekundung des Zeugen L., er sei etwa auf der Mitte der Brücke von dem Verunglückten zum Rechtsgehen aufgefordert worden, kaum daß dies geschehen sei, sei der Verunglückte über den Brückenrand gestürzt, allein die Folgerung zuläßt, der Verunglückte habe entgegen der Annahme des Berufungsurteils eine jähe Wendung nach links genommen, kann der Revision keinesfalls zugegeben werden. Schließlich ergeben die Urteilsgründe, namentlich insofern sie sich die landgerichtliche Schuldabwägung zu eigen machen, daß das Berufungsgericht die Kenntnis des Verunglückten von der Gefahrenstelle in seine Erwägungen einbezogen und die Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie nach dem Grad der beiderseitigen Mitverursachung vorgenommen hat.

17

4.

Bedenken erwecken allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, die Ausführungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach einer Vorabentscheidung über der Grund der Klagansprüche (§ 304 ZPO) macht. Das Urteil besagt hierzu, es ließe sich die Höhe der Ansprüche, die den Klägerinnen bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens zuständen, noch nicht annähernd übersehen und damit nicht feststellen, ob die Ansprüche nicht durch die Leistungen der Angestelltenversicherung voll gedeckt würden; das könne erst im Betragsverfahren geprüft werden. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, daß die Frage, ob die Klägerinnen im Hinblick auf den in § 49 AngestVersGes geregelter Anspruchsübergang überhaupt noch sachbefugt sind, dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche überlassen wird. Eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO setzt aber voraus, daß der Grund der Ansprüche einschließlich der sich auf die Klagegründe beziehenden Einwendungen und einschließlich der Sachbefugnis der Parteien geklärt ist. Zwar brauchen gewisse Fragen im Verfahren über den Grund des Anspruches nicht in aller Einzelheiten geklärt zu werden. Doch ist dies, was die Sachbefugnis der Klagepartei anlangt, in einem Falle wie dem vorliegenden nur zulässig, wenn wenigstens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß auch bei Berücksichtigung des Übergangs der Ansprüche noch Reste dieser Ansprüche zugunsten der Klagepartei verbleiben. Würde es hieran fehlen, so kann der Anspruch in der Person der Klägerinnen nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats vom 27. April 1956 in MDR 1956, 481; für die insoweit gleichliegende Frage, ob einer Schadensersatz verlangenden Partei ein Schaden entstanden ist, auch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1954 - III ZR 197/53 S 23/24, insoweit in NJW 1955, 258 nicht abgedruckt).

18

Gleichwohl kann das Berufungsurteil bei Zuhilfenahme der von ihm in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien gehalten werden. Während nämlich die Klägerinnen vorgetragen haben, dem Verunglückten hätten im Falle seines Weiterlebens aus seinem Ladengeschäft und seinem Handwerksbetrieb jedenfalls monatlich 500,- DM für seinen und ihren Unterhalt zur Verfügung gestanden, hat die Beklagte den Durchschnittsverdienst des Getöteten mit monatlich rund 300,- DM angegeben. Von dieser Summe hätte der Getötete - wie die Dinge sich gegenwärtig übersehen lassen - monatlich 150,- DM für die Klägerinnen abzweigen können und sollen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß den Klägerinnen als Folge des Todes ihres Ernährers zumindest Ansprüche auf Ersatz von monatlich 3/4 aus 150,- DM = 112,50 DM entgangenem Unterhalt erwachsen sind, also auf höhere Beträge als die ihnen von der Landesversicherungsanstalt gewährten Witwen- und Waisenrenten (monatlich erst 45,20, dann 49,20 DM und monatlich erst 30,30, dann 32,30 DM). Dann verbleiben ihnen auch nach dem Übergang ihrer Ansprüche gemäß § 49 AngestVersGes und unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers noch Restansprüche. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte, soweit die Sachlage gegenwärtig beurteilt werden kann, den Klägerinnen nicht wird entgegenhalten können, sie müßten sich auf ihre Ansprüche im Wege der Vorteilsausgleichung ihnen durch die Beerbung des Verunglückten zugefallene Vermögenswerte anrechnen lassen (vgl. BGHZ 8, 325).

19

Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Klage, die es nur zu einem Bruchteil (3/4) dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt, im übrigen aber für unbegründet erachtete, hinsichtlich des restlichen Teiles (1/4) abzuweisen. Ein Grund, diese teilweise Abweisung dem Schlußurteil vorzubehalten, besteht nicht; insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und durch Endurteil zu erledigen. Wenn dies das Landgericht und ihm folgend auch das Oberlandesgericht nicht getan haben, so handelt es sich insoweit um ein Versehen, das vom Revisionsgericht behoben werden kann. Ein sachlicher Erfolg der Revision liegt hierin nicht, so daß diese in vollem Umfange zurückzuweisen und die Beklagte mit den gesamten Kosten der Revision gemäß § 97 ZPO zu belasten ist.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla