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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1958, Az.: III ZR 175/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 175/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg
Oberlandesgericht Karlsruhe - 30.04.1957

Fundstellen

  • MDR 1959, 190 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1959, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der V. Feuer-Versicherungs-AG, Direktion für S., M., jetzt L. platz ..., vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes,

2. des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium,

Prozessgegner

die Gemeinde F., vertreten durch ihren Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten durch Vereinbarung zwischen öffentlichen Rechtsträgern.

  2. b)

    Hat eine Gemeinde auf Grund einer Absprache mit der staatlichen Straßenbauverwaltung durch eine Dienstanweisung ihren Gemeindearbeitern aufgetragen auch die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (bei plötzlich eintretendem Glatteis) zu streuen, und ist von der Gemeinde entsprechend dieser Anweisung auch tatsächlich verfahren worden, so besteht insoweit eine Streupflicht der Gemeinde auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Streitgehilfen der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. April 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 19. Dezember 1951 gegen 15.30 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 317 innerhalb der beklagten Gemeinde F. ein Verkehrsunfall. Die Unfallstelle befindet sich in einer Linkskurve (von Schopfheim in Richtung Zell gesehen), an deren Innenseite das Haus Nr. ... steht. Die Bundesstraße 317, die im Bereich der beklagten Gemeinde durchschnittlich 6,80 m bis 8 m breit ist, verengt sich in dieser Kurve beim Haus Nr. ... auf 5,90 m. Die Fahrbahn besteht an dieser Stelle aus Kleinpflaster, Sie ist gewölbt und weist insbesondere auf ihrer rechten Seite (von Schopfheim in Richtung Zell gesehen) ein erhebliches Quergefälle nach außen auf.

2

Die beklagte Gemeinde hatte bei der Volkszählung 1933 1.823 Einwohner; 1951 betrug ihre Einwohnerzahl 2.270.

3

Am Unfalltag fuhr der kaufmännische Angestellte Sch. mit einem PKW von Schopfheim in Richtung Zell. Als Sch. in F. sich der beschriebenen Kurve näherte, kam ihm aus der Gegenrichtung ein LKW entgegen. Sch. bremste, als er den LKW erblickte. Sein Kraftfahrzeug geriet auf der mit Glatteis bedeckten, nicht gestreuten Straße ins Rutschen. Der hintere Teil seines Fahrzeugs drehte sich nach links auf die Straßenmitte zu, das Vorderteil zum rechten Fahrbahnrand. Gleichzeitig rutschte das Fahrzeug zum rechten Straßenrand. Dort standen die beiden damals achtjährigen Kinder Manfred G. und Hans-Peter W. Diese wurden jeweils an linken Unterschenkel von der vorderen Stoßstange des Kraftwagens erfaßt und gegen den Betonsockel des dort befindlichen Gartenzaunes gedrückt. Beide Kinder erlitten einen Unterschenkelbruch. Das Bein des Manfred G. mußte wegen Gasbrandes oberhalb des linken Knies abgenommen werden.

4

Sch. wurde 1953 wegen fahrlässiger Körperverletzung su einer Geldstrafe von 300 DM rechtskräftig verurteilt.

5

Das von Sch. gesteuerte Kraftfahrzeug war bei der Klägerin haftpflichtversichert. Die Klägerin hat den beiden verletzten Kindern und an deren Krankenkassen einen Schadensbetrag von 14.165,98 DM gezahlt.

6

Die Klägerin verlangt unter Berufung auf § § 840, 426 BGB i.V.m. § 67 VVG die Hälfte der von ihr gezahlten Beträge von der beklagten Gemeinde. Sie macht geltend, der Unfall hätte sich trotz des nicht bestrittenen Verschuldens des Fahrers Sch. nicht ereignet, wenn die Beklagte ihrer Rechtspflicht, die vereiste Fahrbahn zu bestreuen, nachgekommen wäre. Die Unfallstelle sei wegen der Unübersichtlichkeit der schmalen Kurve, wogen des ohnehin die Rutschgefahr begünstigenden Kleinpflasters und wegen ihres starken Quergefälles als besondere Gefahrenstelle bekannt. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der verletzte Hans-Peter W. sei von ihr abgefunden worden; bei dem verletzten Manfred G. seien jedoch noch Aufwendungen zu erwarten. Im Hinblick darauf rechtfertige sich eine Feststellungsklage.

7

Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.082,99 DM nebst Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen, und festzustellen, daß die Beklagte ihr die Hälfte des von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Manfred G. vom 19. Dezember 1951 in Zukunft noch zu leistenden Schadensersatzes zu ersetzen habe.

8

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Sie sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle su streuen, da es sich um eine Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße handele und eine Streupflicht der Beklagten sich auch nicht aus landesrechtlichen Vorschriften ergebe. Das Streuen auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße sei auch stets vom staatlichen Straßenbauamt Sch. veranlaßt worden. Die Beklagte habe sich lediglich aus Entgegenkommen auf Grund von Besprechungen ihres Bürgermeisters mit dem Straßenbauamt Sch. bereit erklärt, die Bundesstraße innerhalb der Gemeinde zu bestreuen, wenn in den frühen Morgenstunden Glatteis auftrete, oder wenn das Straßenbauamt wegen Überlastung nicht alsbald streuen könne. Nur deshalb sei die Bundesstraße in den Dienstanweisung des Bürgermeisters an die Gemeindearbeiter vom 30. November 1951, die die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis regelt, erwähnt worden. Die Beklagte hafte aber auch dann nicht, wenn sie eine Streupflicht gehabt hätte, denn das Glatteis sei erst unmittelbar vor dem Unfall und lediglich an der Unfallstelle aufgetreten. Innerhalb so kurzer Zeit hätten die Arbeiter der Beklagten aber nicht streuen können. Der Bürgermeister habe die Gemeindearbeiter auch laufend persönlich überwacht,, so daß ein Verschulden eines Gemeindeorgans nicht vorliege. Im übrigen hätte sich der Unfall such dann ereignet, wenn gestreut gewesen wäre. Infolge des Zustandes der Straße sei die Unfallstelle ohnehin rutschgefährlich. Sch. sei mit abgefahrenen Seifen zu schnell gefahren; er habe durch sein viel zu starkes Bremsen den Unfall allein verursacht und verschuldet.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, an der Unfallstelle zu streuen, denn die Klägerin habe nicht beweisen können, daß der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte gestreut gehabt hätte.

10

Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat allein das Land Baden-Württemberg als Streitgehilfe der Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, der Klage stattzugeben. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1.)

Das Berufungsgericht kommt zu einer Abweisung der Klage, weil es eine Streupflicht der beklagten Gemeinde überhaupt verneint. Diese Auffassung greift die Revision des Streitgehilfen der Klägerin mit folgenden Erwägungen an.

12

Auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht des Landes Baden-Württemberg für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 im Bereich der Gemeinde F. ohne Rücksicht auf die Breite der Straße ausgehe (BGHZ 24, 124, 131 ff) [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55], so habe, doch die beklagte Gemeinde hier die Verkehrssicherungspflicht durch ihre Absprachen mit dem zuständigen Straßenbauamt, durch ihre Dienstanweisung sowie durch die tatsächliche Übung "übernommen", und zwar auch Dritten, insbesondere den am Unfall Beteiligten gegenüber.

13

2.)

Der Revision ist der Erfolg insoweit nicht zu versagen, als aus dem festgestellten Sachverhalt hier jedenfalls eine Streupflicht der Beklagten auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber zu folgern ist. Mit der Revision kann deshalb offenbleiben, ob sich eine Pflicht der Beklagten zum Bestreuen der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 aus landesrechtlichen Vorschriften ergibt.

14

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die beklagte Gemeinde durch ihren Bürgermeister gegenüber dem zuständigen Straßenbauamt Sch. bereit erklärt, die Bundesstraße in ihrem Ortsbereich zu streuen, wenn das Straßenbauamt min seinen Arbeitern nicht rechtzeitig zur Stelle sein könne. Dementsprechend hat der Bürgermeister am 30. November 1951 sine Dienstanweisung erlassen, mit der den Gemeindearbeitern aufgetragen worden ist, "sämtliche Straßen innerhalb der Gemeinde F. bei Schneefall in kürzester Zeit von Schnee zu befreien sowie bei Glatteis die notwendigen Streuungen durchzuführen". Es heißt dann weiter: "Die Schneebeseitigung sowie die Glatteisstreuungen müssen auf folgenden Straßen durchgeführt werden: 1. Bundesstraße, 2.-13. ....". Es folgt sodann die Weisung, welche Traktoren oder Pferdegespannbesitzer eingesetzt werden sollen und welche gemeindliche Hilfskraft für diese Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Es ist unstreitig, daß hiernach auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist; diese hat zudem selbst vorgetragen, ihr Bürgermeister habe auch noch mündlich die entsprechenden Anweisungen gegeben und die Durchführung der Streuarbeiten regelmäßig überwacht.

15

Aus der privatrechtlichen Natur der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgt, daß auch eine Vereinbarung über sie zwischen öffentlichen Rechtsträgern rechtlich möglich ist. Bei der übernähme von gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten ist in der Regel davon auszugehen, daß der übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer - in Anspruch genommen werden kann (so Urteil des Senats vom 21. Januar 1957 - III ZR 158/55 - S. 5/6; vgl. auch LM Nr. 2 zu § 823 (H) BGB). Soweit das Berufungsgericht der zwischen dem Bürgermeister der Beklagten und dem Straßenbauamt Sch. getroffenen Vereinbarung selbst eine gegenteilige Auslegung gegeben haben sollte, nämliche daß es sich insoweit nur um ein "Entgegenkommen" der Beklagten und um eine "begrüßenswerte Zusammenarbeit" der Verwaltung der Beklagten und der staatlichen Straßenbauverwaltung handele ohne Entstehung von Rechtspflichten der Beklagten gegenüber Dritten, wäre diese Auslegung der Absprache selbst allerdings vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Jedoch kommt hier entscheidend hinzu, daß auf Grund dieser Absprache der Bürgermeister der Beklagten durch eine Dienstanweisung den Gemeindearbeitern als dienstliche Aufgabe aufgetragen hat, bsi Glatteis such die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße zu bestreuen, und nach dieser Anweisung auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist. Damit ist ein besonderer, neuer Tatbestand geschaffen worden, der - ohne daß insoweit allein auf die Vereinbarung selbst abzustellen ist - auch gesondert rechtlich zu würdigen ist.

16

Sinn und Zweck dieser auf Grund der Absprache erteilten Dienstanweisung des Bürgermeisters sowie des ihr entsprechenden tatsächlichen Verhaltens der Beklagten kann nur sein, bei plötzlich eintretenden örtlichen Gefahrenlagen, die zu erkennen und denen zu begegnen das weiter entfernt gelegene Straßenbauamt Sch. nicht sofort in der Lage ist, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der Verkehrsteilnehmer zu treffen. Daß die Gemeinde als die den örtlich auftretenden Verkehrsgefahren am nächsten stehende öffentliche Körperschaft auch besonders gut geeignet ist, solche Sofortmaßnahmen durch ortsnahe Kräfte zu ergreifen, kann nicht bezweifelt werden. Es kommt vor allem hinzu, daß beim Vorliegen eines Sachverhalts, wie er hier gegeben ist, der gesetzlich in erster Linie zur Verkehrssicherung verpflichtete öffentliche Verband in der Regel sich darauf verlassen wird und auch verlassen muß, daß die andere Körperschaft die notwendigen Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs auch tatsächlich ergreifen wird, und daß er deshalb seinerseits Sonderregelungen oder Sondermaßnahmen, um plötzlich eintretenden Gefahren zu begegnen, unterläßt, Auf der anderen Seite kann und muß sich auch die Allgemeinheit darauf verlassen, daß die auf diese Weise vorgesehenen einstweiligen oder sofortigen Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde auch tatsächlich vorgenommen werden. Ist also Sinn und Anlaß der Dienstanweisung der Beklagten, die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor den durch plötzliches Glatteis auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße entstehenden Gefahren möglichst sofort und weitgehend zu schützen, und hat sich die Beklagte auch dementsprechend tatsächlich verhalten, so besteht eine Sicherungspflicht, d.h. hier eine Streupflicht, der beklagten Gemeinde für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 bei plötzlich eintretendem Glatteis auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern (im Ergebnis ebenso für den Fall einer nur tatsächlichen Übung einer Gemeinde, zu streuen: Urteil des BayObLG vom 12. Juli 1956 in dessen amtlicher Sammlung, Jahrgang 1956, S. 251, 156/257).

17

Ob daneben auch für das Land Baden-Württemberg aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht bestand und besteht, wofür entgegen der Meinung der Revision - die insoweit eine "befreiende Übernahme" der Streupflicht durch die beklagte Gemeinde annehmen will - hier viel spricht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß im Einzelfall mehrere Rechtsträger Verkehrssicherungspflichten (und damit auch Streupflichten) gegenüber den Verkehrsteilnehmern haben können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. LM Nr. 30 zu § 823 (DO) BGB mit weiteren Nachweisen). Das etwaige Bestehen einer Streupflicht des Landes Baden-Württemberg neben der der Beklagten ist im vorliegenden Fall also ohne Bedeutung.

18

Hiernach kann das klagabweisende Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Dem Revisionsgericht ist auf der anderen Seite nicht möglich, eine abschließende Sachentscheidung, insbesondere im Sinne einer Klagabweisung mit einer anderen rechtlichen Begründung, zu treffen, da es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt und nach dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Vortrag der Klägerin der Klaganspruch jedenfalls schlüssig ist (vgl. hierzu auch LM Nr. 18 zu § 823 (De) BGB und Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB).

19

Nach alledem war auf die Revision des Streitgehilfen der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweite a Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Wolany Dr. Beyer