Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1970, Az.: BVerwG VII P 1/70
Beitritt im Beschlussverfahren durch Einlegung eines Rechtsmittels; Begriff des Lehrers im Sinne des § 84 Personalvertretungsgesetz, Nordrhein-Westfalen (PersVG,NW); Recht zur Teilnahme an einer Personalratswahl; Teilnahme von Fachlehrern an einer Personalratswahl; Anfechtung einer Wahl zum Personalrat; Die Lehrtätigkeit ausübende Bedienstete als Lehrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 1/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.1970 - AZ: OVG CL 1/69
Rechtsgrundlagen
- § 83 ArbGG
- § 22 PersVG,NW
- § 84 PersVG,NW
- § 85 PersVG,NW
Fundstellen
- PersVertr 1971, 60
- ZBR 1971, 63
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Klamroth ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat die bei der Staatlichen Ingenieurschule Iserlohn am 27. November 1967 durchgeführte Personalratswahl angefochten, weil an ihr die mit der Amtsbezeichnung "Fachlehrer" in das Beamtenverhältnis berufenen Bediensteten ... ... und ... teilgenommen haben. Sie hat geltend gemacht, diese Bediensteten hätten nicht an dieser Wahl, sondern an derjenigen zu der für die Lehrer gebildeten Personalvertretung teilnehmen müssen.
An den Ingenieurschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind - mit Ausnahme der Ingenieurschule Iserlohn - keine Fachlehrer beschäftigt. Die Ingenieurschule Iserlohn ist aus einer Berufsschule entstanden. Die drei Fachlehrer, die die Meisterprüfung abgelegt, jedoch keine Ingenieurschule besucht haben, werden auf künftig wegfallenden Stellen beschäftigt, leiten die Studierenden bei ihren praktischen Arbeiten in der Werkstatt und im Labor an und überwachen sie dabei. Der Unterricht und die Leistungsbewertung obliegt den an der Ingenieurschule angestellten Bauräten und Oberbauräten. Für die von den drei Fachlehrern zu erfüllenden Aufgaben werden an der Ingenieurschule Iserlohn wie an allen anderen Ingenieurschulen des Landes Laboringenieure beschäftigt, die Angestellte sind und die Ingenieurprüfung abgelegt haben.
Das Verwaltungsgericht hat der Wahlanfechtung entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des in erster Instanz nicht beteiligten Personalrats für Lehrer an weiterführenden berufsbildenden Schulen beim Regierungspräsidenten in Arnsberg, des Beteiligten zu 3), den Beschluß geändert und den Antrag zurückgewiesen.
Es hat ausgeführt, die drei Bediensteten seien trotz ihrer Bezeichnung als Fachlehrer keine Lehrer im Sinne des § Soldes Personalvertretungsgesetzes.für das Land Nordrhein-Westfalen - PersVG NW - und deshalb nicht zu. den Lehrerpersonalvertretungen. wahlberechtigt.
Für die Beurteilung, ob jemand Lehrer im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sei, komme es darauf an, ob er eine begriffstypische Tätigkeit ausübe, indem er Schüler unterrichte und deren Leistungen bewerte. Das sei bei den "Fachlehrern" nicht der Fall. Sie seien unterrichtstechnisches Hilfspersonal und übten dieselbe Tätigkeit wie die Laboringenieure aus.
Die Antragstellerin hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde begehrt.
Sie macht geltend: Die Beschwerde sei von einem im Verfahren überhaupt nicht beteiligten Personalrat erhoben worden. Auch in der Sache sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Fachlehrer könnten schon deshalb den Laboringenieuren nicht gleichgestellt werden, weil diese Angestellte, die Fachlehrer dagegen aber Beamte seien. In § 84 PersVG NW sei der Begriff der "Lehrer" nicht näher erläutert. Es komme nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern allein darauf an, daß sie von ihrem Dienstherrn als Lehrer bezeichnet würden. Die drei Bediensteten seien zu Fachlehrern ernannt und auch in entsprechende Planstellen eingewiesen.
Der Beteiligte zu l) unterstützt das Vorbringen der Antragstellerin und macht geltend, er sei bisher noch nicht mit Angelegenheiten der drei Fachlehrer befaßt worden. Daraus ergebe sich, daß der Dienstherr selbst den Personalrat der Ingenieurschule als für die Fachlehrer nicht zuständig betrachtet habe. Es mangele daher für sie an einer Personalvertretung, die ihre Interessen wahrnehme. Auch bei dem Beteiligten zu 3) sei, wenn er für die drei Fachlehrer zuständig sein sollte, nicht zu erwarten, daß er ihre Belange wahrnehmen werde. Der fachlich allein in Betracht kommende Personalrat für die drei Fachlehrer sei der Personalrat für Lehrer an berufsbildenden Schulen beim Regierungspräsidenten in Arnsberg. Sei dieser aber zuständig, dann sei der Beteiligte zu 3) nicht berechtigt, am Verfahren teilzunehmen und Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen seien die drei Fachlehrer auf Grund von Bewerbungen auf Stellenausschreibungen für Fachlehrer bei der Ingenieurschule angestellt worden und als Lehrer tätig gewesen. Wenn sie heute die Studierenden in den Laboratorien beaufsichtigten und anleiteten, so übten sie dieselbe Tätigkeit aus wie die Fachlehrer an berufsbildenden Schulen, bei denen der rein theoretische Unterricht von Gewerbestudien- und Gewerbeoberstudienräten erteilt werde. Daß bei den Ingenieurschulen die Endverantwortung auch in den Laboratorien bei den Dozenten liege, könne für die Frage, ob die drei Fachlehrer "Lehrer im Sinne des § 84 PersVG NW" seien, nicht entscheidend sein.
Der Beteiligte zu 3) verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt die. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, die Fachlehrer an der Ingenieurschule Iserlohn könnten sich deshalb nicht mit den Fachlehrern an einer Berufsfachschule vergleichen, weil diese die Tätigkeit der Fachschüler. die dort zu Gesellen ausgebildet würden, selbständig beurteilten.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen.
Der Beteiligte zu 3) war berechtigt, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen. Nach § 83 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom "14.- August 1969 (BGBl. I S. 1106) - ArbGG -, dessen Vorschriften über das Beschlußverfahren gemäß § 74 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NWS. 209) - PersVG NW - auf das gerichtliche Verfahren in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten Anwehdung finden, ist jeder, der im Beschlußverfahren zu hören ist, Beteiligter des Verfahrens und kann, wenn seine Beteiligung unterblieben ist, seinen Beitritt durch Einlegung eines Rechtsmittels vollziehen (Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes' vom 30. August 1963 1 ABR 11/62 - AP Nr. 2 zu § 88 BetrVG). Der Beteiligte zu 3) hätte bereits in dem Verfahren erster Instanz gehört werden müssen. Am Beschlußverfahren ist nämlich derjenige zu beteiligen, dessen unmittelbare Interessen durch die begehrte Entscheidung berührt werden. Ob das der Fall ist, muß auf Grund eines konkreten Verhältnisses zur Sache nach dem materiellen Recht geprüft werden (Bundesarbeitsgericht - Beschluß vom 13. Juli 1955 - BAG 2, 97 [98 f.] und Beschluß vom 26. November 1968 - AP Nr. 18 zu § 76 Be.trVG -).
Der Beteiligte zu 3) wird durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner Rechtsstellung berührt. Sind die drei Fachlehrer nicht zum Personalrat der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in Iserlohn wahlberechtigt, dann gelten für sie die Vorschriften der §§ 84 ff. PersVG NW; sie sind in diesem Falle zu den besonderen für die Lehrer gebildeten Personalvertretungen wahlberechtigt. Für die Vertretung ihrer persönlichen und dienstlichen Belange kommt allein der Beteiligte zu 3) in Betracht, der als Personalrat für Lehrer an weiterführenden berufsbildenden Schulen beim Regierungspräsidenten in Arnsberg gebildet ist. Der Beteiligte zu l) ist zwar der Auffassung, die Fachlehrer müßten von dem Personalrat für Lehrer an berufsbildenden Schulen betreut werden. Ob es sich hierbei um einen anderen Personalrat als den Beteiligten zu 3) handelt, läßt sich den Ausführungen des Beteiligten zu l) nicht entnehmen. Auch der angefochtene Beschluß enthält in dieser Richtung keine Feststellung. Die Frage bedarf jedoch keiner Aufklärung, weil selbst dann, wenn es sich um einen anderen Personalrat handelt (z. B. nur für Lehrer an Fachschulen), die drei Fachlehrer an der Ingenieurschule in Iserlohn nicht zu ihm, sondern zu dem Beteiligten zu 3) wahlberechtigt wären.
Zu welcher der nach § 86 Abs. 1 PersVG NW gebildeten besonderen Lehrerpersonalvertretungen ein Lehrer wahlberechtigt ist, beurteilt sich allein danach, an welcher Schule er beschäftigt ist und welche Personalvertretung für diese Schule zuständig ist. Sind die Fachlehrer als "Lehrer im Sinne des § 84 PersVG NW" anzusehen, so ist der Beteiligte zu 3) für sie zuständig. Sie sind nämlich an der Staatlichen Ingenieurschule Iserlohn beschäftigt, für deren Lehrer ebenso wie für die Lehrer anderer Schulen dieser Art der Beteiligte zu 3) gebildet ist. Die Interessen dieses Beteiligten werden also durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt. Unerheblich ist es, worauf bereits das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat, daß die Wahl zu diesem Beteiligten nicht mehr angefochten werden kann. Gehören die drei Fachlehrer zu dem vom Beteiligten zu 3) zu betreuenden Personenkreis, so ist er für ihre dienstlichen und sozialen Angelegenheiten ohne Rücksicht darauf zuständig, daß diese Bediensteten nicht an seiner Wahl teilgenommen haben. Sollte z. B. einer dieser Fachlehrer befördert werden, so müßte der Beteiligte zu 3) und nicht der Beteiligte zu 1) an der beabsichtigten Maßnahme mitbestimmen (§ 69 Abs. 1 Buchst, a PersVG NW). Die gerichtliche Entscheidung, die die Antragstellerin begehrt, stellt die Fachlehrer den Bediensteten gleich, die nach Durchführung der Wahl als Lehrer an die Ingenieurschule gekommen sind und hinfort, auch ohne daß sie an der Wahl teilgenommen haben, von dem Beteiligten zu 3) Personalvertretungsrechtlich betreut werden. Aus diesem Grunde hat auch der Beteiligte zu 3) ein erhebliches Interesse, durch die Beteiligung am Verfahren und durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Frage, zu welchem Personalrat die drei Fachlehrer wahlberechtigt sind, gerichtlich klären zu lassen. Damit wird zugleich ein sonst möglicher Zuständigkeitsstreit zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) vorgebeugt.
Die Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Ingenieurschule Iserlohn ist jedoch nicht begründet. Wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, sind die drei bei der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen beschäftigten Fachlehrer keine "Lehrer im Sinne des § 84 PersVG NW", sondern Bedienstete, die zum Personalrat der Schule wahlberechtigt und unter den Voraussetzungen des § 10 PersVG NW n. F. auch wählbar sind.
Der Begriff "Lehrer" ist im Personalvertretungsgesetz nicht bestimmt. Ob alle Bediensteten, die eine auf die Lehrtätigkeit hindeutende Amtsbezeichnung führen oder nur die, die. eine Lehrtätigkeit ausüben, zu den besonderen Personalvertretungen des § 85 PersVG NW berechtigt sind. läßt sich nur aus dem Sinn und Zweck der Sonderregelung, die das Land Nordrhein-Westfalen zulässigerweise auf Grund der Rahmenvorschrift des § 83 Abs. 1 Halbsatz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - getroffen hat, entnehmen. Die Sonderregelung hat ihren Sinn in der besonderen Art der Tätigkeit der Lehrer, nämlich in ihrer Unterrichtstätigkeit. Deß diese Ausübung der Unterrichtstätigkeit für den Begriff der Lehrer ausschlaggebend. ist, läßt sich daraus entnehmen, daß das dem Personalvertretungsrecht eigentümliche Gruppenprinzip nach § 85 Satz 2 PersVG NW für die besonderen Lehrerpersonalvertretungen keine Bedeutung hat. Für den Begriff des Lehrers ist es daher unerheblich, ob der die Lehrtätigkeit ausübende Bedienstete Beamter oder Angestellter ist. Deshalb ist die aus der Rechtsstellung der Fachlehrer als Beamte gezogene Folgerung, sie seien schon aus diesem Grunde als Lehrer anzusehen und könnten nicht den im Angestelltenverhältnis tätigen Laboringenieuren gleichgestellt werden, unzutreffend. Auch aus § 22 Abs. 3 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GVBl. NW S. 241) geht hervor, daß Lehrer nicht ausschließlich im Beamtenverhältnis beschäftigt werden, mag auch diese Rechtsstellung als Regel vorgesehen sein.
Die Abgrenzung der Lehrer von dem übrigen (nicht pädagogischen) Schulpersonal muß daher aus dem allgemeinen Begriff des Lehrers vorgenommen werden. Lehrer sind die an der Schule unterrichtenden Personen. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob eine Unterrichtstätigkeit mit Billigung und im Auftrage des Dienstherrn ausgeübt wird. Nicht entscheidend kann es dagegen sein, ob der Bedienstete, der eine Unterrichtstätigkeit ausübt, die volle Lehrbefähigung besitzt, und ob er die Voraussetzungen für die Ausübung der Lehrtätigkeit durch laufbahnmäßige Ausbildung oder durch einen anderen Ausbildungsgang erworben hat. Das Beschwerdegericht hat es deshalb mit Recht im Gegensatz zum Verwaltungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die drei Fachlehrer die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 8 des Gesetzes über die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GVBl. NW S. 176) besitzen. Nach dem Sinngehalt der Sonderregelung kommt es allein entscheidend darauf an, ob der Bedienstete auf Grund des ihm erteilten Auftrags eine Lehrtätigkeit ausübt, also regelmäßig unterrichtet.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben sind, haben die Fachlehrer ebenso wie die Laboringenieure die Studierenden der Ingenieurschule bei ihren praktischen Arbeiten in der Werkstatt und dem Labor anzuleiten und zu überwachen. Die Tatsache, daß sie die Amtsbezeichnung "Fachlehrer" führen, erklärt sich, wie der angefochtene Beschluß ergibt, aus der Entwicklung der Staatlichen Ingenieurschule Iserlohn. Nach der Art ihrer Tätigkeit rechnen die Fachlehrer daher, wie das Beschwerdegericht auf Grund eines Erlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, zum unterrichtstechnischen Hilfspersonal, das die Aufgabe hat, die Bauräte oder Oberbauräte, die den Unterricht erteilen, bei der Vorbereitung des Unterrichts sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Übungen und von Versuchen zu unterstützen. Dagegen ist ihnen die Erteilung von Unterricht sowie die Durchsicht und Bewertung (Zensur und Vorzensur) von schriftlichen Arbeiten von Studierenden untersagt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die drei Fachlehrer entgegen ihrer Dienstbezeichnung eine unterrichtende Tätigkeit, wie sie der Begriff des Lehrers im Sinne des § 84 PersVG NW voraussetzt, nicht ausüben und daß sie auch keinen Auftrag zu einer solchen Tätigkeit haben; damit aber entfällt ein Wahlrecht zu der besonderen Lehrerpersonalvertretung. Sie haben daher zu Recht an der Wahl des Beteiligten zu 1) teilgenommen. Die Anfechtung dieser Wahl ist mithin unbegründet.