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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.08.1963, Az.: 1 ABR 11/62

Unternehmen der Seeschiffahrt; Ausübung des aktiven Wahlrechts; Arbeitnehmer auf Schiffen; Technische Gründe; Registergericht; Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.08.1963
Aktenzeichen
1 ABR 11/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 20.09.1962 - 1 TaBV 1/62

Fundstellen

  • BB 1963, 1421
  • DB 1963, 1774 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften der BetrVG 1952 §§ 76, 77 gelten auch für die Unternehmen der Seeschiffahrt (insoweit Bestätigung von BAG 03.12.1954 1 ABR 7/54 = BAGE 1, 175 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG). Ist jedoch die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch die auf den Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer aus technischen Gründen nicht durchführbar, so bestimmt insoweit bis zum Erlaß es in BetrVG 1952 § 88 Abs 3 vorgesehenen Gesetzes das Registergericht die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.