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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.2006, Az.: II ZR 7/05

Ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage gegenüber der Witwe eines Vorstandsmitgliedes; Vertretung durch Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.2006
Aktenzeichen
II ZR 7/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 25317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 09.12.2003 - AZ: 18 O 27/03
OLG Hamm - 29.11.2004 - AZ: 8 U 42/04

Fundstellen

  • AG 2007, 86 (Volltext mit amtl. LS)
  • AR 2006, 10
  • BGHR 2007, 16-17
  • BGHReport 2007, 16-17
  • DB 2006, VI Heft 47 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2006, 2805-2806 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 2006, XVI Heft 51-52 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2006, 2325-2326 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2007, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2006, 660* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2007, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2007, 98 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2007, 28 (Kurzinformation)
  • NZG 2006, V Heft 24 (Kurzinformation)
  • NZG 2007, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2007, 139
  • WM 2006, 2308-2309 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 2007, 109
  • ZIP 2006, 2213-2214 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft führt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2004 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2003 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des früheren Vorstandsmitglieds H. der K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Ehemann der Klägerin hatte nach § 11 Abs. 1 seines Dienstvertrages einen Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 50 % des zuletzt bezogenen Jahresgehalts; nach § 14 des Vertrages steht der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts zu. Nach dem Tod des Ehemannes im Januar 2001 zahlte die Beklagte zunächst die vertraglich vereinbarte Witwenrente, stellte die Zahlungen jedoch im Juli 2002 ein und widerrief mehrfach - erstmals im Januar 2003 - die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.

2

Die Klägerin hat gegen die Beklagte "gesetzlich vertreten durch den Vorstand" Klage auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Witwenrente erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage als unzulässig.

4

1.

Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Vertreter der Beklagten war gemäß § 112 AktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines Prozesses der Gesellschaft mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds um Ansprüche aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zulässigkeit ihres Widerrufs.

5

a)

Gesetzlicher Zweck des § 112 AktG ist es, eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von sachfremden Erwägungen unbeeinflusst ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (st. Rspr. des Senats: BGHZ 130, 108, 111 f.;Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796, 797; zuletztUrt. v. 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348, 349 jew. m.w.Nachw.). Dieser Zweck erfordert, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, eine Anwendung des § 112 AktG nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit noch im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern, sondern auch auf Prozesse, die mit Vorstandsmitgliedern einer Rechtsvorgängerin der jetzigen Gesellschaft oder mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern geführt werden.

6

b)

Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenansprüche geltend macht, die nicht anders als die Ruhegehaltsansprüche des verstorbenen Ehemannes auf dessen früherer Vorstandstätigkeit beruhen (ebenso Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 2; Semler in MünchKommAktG, 2. Aufl. § 112 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Darüber hinaus gewährleistet die Einbeziehung von Ansprüchen, die von Angehörigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die aus dem Vorstandsverhältnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrats, dass über alle aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Ansprüche einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so zutreffend Semler aaO; ebenfalls auf den Kontinuitätsgedanken abstellend BGHZ 103, 212, 218) [BGH 03.02.1988 - I ZR 222/85].

7

2.

Der Vertretungsmangel, der auch ohne die Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz (1) von Amts wegen zu beachten ist (Sen.Urt. v. 5. März 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631;v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Prozessführung des Vorstands nicht genehmigt.

8

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte (2) auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, in dem sie gebeten worden ist, sich "direkt an den Vorstand zu wenden, da dieses ausschließlich vom Vorstand entschieden werden kann". Ihm ist schon seinem Inhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat die - im Übrigen zu diesem Zeitpunkt gerade erst und ohne inhaltliche Stellungnahme aufgenommene - Prozessführung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst recht kann ihm nicht entnommen werden, dass dieser Erklärung ein Beschluss des Aufsichtsrats als Gesamtorgan (§ 108 Abs. 1 AktG) zugrunde gelegen hat. Darauf, dass eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat durchgreifenden Bedenken begegnete (Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 112 Rdn. 66; vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 112 Rdn. 4 f.), kommt es danach nicht an.

9

3.

Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als unzulässig in dritter Instanz nicht entgegen (Sen.Urt. v. 5. März 1990 aaO).

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe

(1) Red. Anm.:

"Rüge der Beklagten in der Revisionsinstanz" korrigiert durch "von der Beklagten in der Revisionsinstanz erhobene Rüge" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)

(2) Red. Anm.:

"Beklagte" korriguert durch "Klägerin" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)