Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2006, Az.: II ZR 7/05
Berichtigung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.2006
- Aktenzeichen
- II ZR 7/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 2006 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen Seite 5, Abs. 2 - Tz. 7 - zweite Zeile und Seite 5, zweiter Absatz - Tz. 8 - erste Zeile heißen muss:
"2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die von der Beklagten in der Revisionsinstanz erhobene Rüge von Amts wegen zu beachten ist ..."
"Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, ..."
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe