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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1991, Az.: RiZ (R) 5/90

Unabhängigkeit; Richterliche Unabhängigkeit; Dienstliche Beurteilung; Oberlandesgericht; Senatsvorsitzender; Entscheidungsentwürfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1991
Aktenzeichen
RiZ (R) 5/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DRiZ 1991, 288-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1992, 24-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 5 / 1992 § 26 DRiG Nr. 48
  • MDR 1991, 808 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung, wie "der Richter bemüht sich" und "wenn es ihm gelingt, die teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten abzustellen" und "so konnten die Entscheidungsentwürfe bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Änderungen übernommen werden".

2. Dem Senatsvorsitzenden ist nach dem GVG die Aufgabe zugewiesen, einen richtungsgebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben und im Rahmen des Möglichen die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des Senats zu gewährleisten.

3. Zu der aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seines Judizes auszuübenden Einflußnahme des Senatsvorsitzenden gehört es, darauf hinzuwirken, daß die Entscheidungsentwürfe auf der Grundlage des Beratungsergebnisses durch Abänderungen den obergerichtlichen Anforderungen angepaßt werden.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin ist Richterin am Landgericht im Justizdienst des Antragsgegners. Sie war vom 16. September 1988 bis zum 15. März 1989 zur Erprobung an das Oberlandesgericht Koblenz abgeordnet und dort als Hilfsrichterin dem 12. Zivilsenat zugeteilt.

2

Am 14. März 1989 erstellte der Präsident des Oberlandesgerichts eine dienstliche Beurteilung über die Richterin, in der es u.a. heißt:

3

"III. Beurteilungsgrundlagen

4

1. Charakterliche und geistige Merkmale

5

Die Richterin ist sehr selbstbewußt, dabei aber fähig, sich selbst zu beurteilen und die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten.

6

2....

7

3. Dienstliche Eignung und Leistung

8

Die Richterin ist vorbildlich fleißig und bemüht sich, gründlich, sorgfältig und genau zu arbeiten, vermag aber im Drang der Geschäfte Fehler nicht immer zu vermeiden.

9

(Ihre Fachkenntnisse) befähigen sie zur Feststellung der für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen und durchweg zur richtigen Rechtsanwendung. Ihr Sachvortrag ist im allgemeinen klar, geordnet und übersichtlich. Ihre schriftlichen Arbeiten entsprachen nicht immer den an eine obergerichtliche Entscheidung zu stellenden Anforderungen; so konnten die Entscheidungsentwürfe bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Änderungen übernommen werden.

10

Frau S. -P. ist eine angenehme und sympathische Mitarbeiterin.... Im Senat war sie um eine gute Zusammenarbeit bemüht.

11

IV. Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung

12

Ihr vorbildlicher Fleiß und ihre besondere Einsatzbereitschaft während der Erprobungszeit rechtfertigen schon die Note "vollbefriedigend (12 Punkte)".

13

Wenn es der Richterin gelingt, die teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten abzustellen, kommt sie... für die Übertragung eines Beförderungsamtes beim Landgericht durchaus in Betracht. "

14

Mit Schreiben vom 5. April 1989 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Beurteilung. Sie führte u.a. aus, die in der Beurteilung verwendeten Formulierungen, sie "bemüht sich", sie sei im Senat "um eine gute Zusammenarbeit bemüht" gewesen und sie komme für ein Beförderungsamt in Betracht, wenn es ihr gelinge, "die teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten abzustellen", verletzten sie in ihrer Stellung als Richterin und in ihrer Persönlichkeit. Die Feststellung, ihre Entscheidungsentwürfe hätten "teilweise nur mit wesentlichen Abänderungen" übernommen werden können, beruhe auf einer schweren Kompetenzverletzung durch den Vertreter im Vorsitz des 12. Senats. Die Antragstellerin hat gegen den Vertreter des Vorsitzenden zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

15

Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch durch Bescheid vom 30. Juni 1989 mit der Begründung zurück, es sei nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht näher ausgeführt, inwiefern die dienstliche Beurteilung sie in ihrer sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit beeinträchtige. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. Juni 1989 hat er die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen.

16

Die Antragstellerin hat das Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt,

17

die über sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz am 14. März 1989 erstellte dienstliche Beurteilung für unzulässig zu erklären,

18

hilfsweise,

19

folgende Formulierungen der über sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz am 14. März 1989 erstellten dienstlichen Beurteilung für unzulässig zu erklären:

20

"Die Richterin ist vorbildlich, fleißig und bemüht sich... "

21

"Ihr Sachvortrag ist im allgemeinen klar... " bis. "konnten ihre Entscheidungsentwürfe bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Änderungen übernommen werden. "

22

"Frau S. -P. ist eine angenehme und sympathische Mitarbeiterin. "

23

"Im Senat war sie um eine gute Zusammenarbeit bemüht. "

24

"Wenn es der Richterin gelingt, die teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten abzustellen... "

25

"... werten."

26

Das Dienstgericht für Richter hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Antragstellerin durch die dienstliche Beurteilung nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung könne nicht schon dann angenommen werden, wenn die richterliche Amtsführung bewertet werde. Als Teil der richterlichen Amtsführung unterlägen der dienstlichen Beurteilung allerdings nur die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder Fragen, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt seien, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen seien. Die von der Klägerin angegriffenen Formulierungen seien in diesem Rahmen durchaus zulässig und üblich.

27

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt und - im Wege der Klageerweiterung - auch den ihre Dienstaufsichtsbeschwerde zurückweisenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts als rechtswidrig an greift. Sie ist der Auffassung, daß sie durch eine unverhohlen negative Abwertung direkt oder indirekt angewiesen werden solle, ihre eigene richterliche Entscheidung gegenüber einer späteren Abänderung durch den Vorsitzenden zurückzustellen. Mit der erteilten dienstlichen Beurteilung könne sie sich künftig nirgends mehr mit Erfolg bewerben, was sie ebenfalls in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.

28

Die Klägerin hat vor dem Dienstgerichtshof beantragt,

29

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Klageanträgen erster Instanz zu erkennen, wobei sich der Hilfsantrag nicht mehr auf die dort gerügten und inzwischen verbesserten Schreibfehler beziehen soll, sowie

30

festzustellen, daß der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1989 jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er die im Schriftsatz vom 8. Juni 19.90 unter I l-4 sowie II angesprochenen Vorgänge betrifft, sowie

31

festzustellen, daß die Bescheidung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 5. April 1989 durch das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 1989 unzulässig ist.

32

Der Dienstgerichtshof für Richter hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Soweit die Antragstellerin Feststellung begehrt hat, daß der auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde ergangene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts unzulässig ist, hat sich der Dienstgerichtshof für unzuständig erklärt und das Verfahren insoweit auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Dienstgericht für Richter verwiesen.

33

Mit ihrer Revision verfolgt die Antragstellerin ihre zuletzt gestellten Anträge mit Ausnahme des auf die Dienstaufsichtsbeschwerde bezogenen Feststellungsantrags weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

34

Die Revision hat keinen Erfolg.

35

Die Ausführungen des Dienstgerichtshofs für Richter hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

36

1. Der Dienstgerichtshof hat zutreffend den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Das Dienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (vgl. BGHZ 95, 313, 320 m.w.N.), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78 Ziff. 4 Buchst. e DRiG). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind bei der dienstlichen Beurteilung und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid gegeben.

37

2. Die dienstliche Beurteilung eines Richters ist unzulässig, soweit dadurch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die richterliche Amtsführung bewertet wird. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung. Erfolgt sie - wie hier - aus Anlaß der Erprobung bei einem Oberlandesgericht, so dient sie der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt (vgl. BVerwGE 21, 127, 129) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]. Die dazu erforderliche Bewertung der richterlichen Amtsführung darf jedoch nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten. Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f). Dies schließt ein, daß die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urt. v. 16.9.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). So hat das Dienstgericht des Bundes zum Beispiel ausgesprochen, daß der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozeßerledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren wäre (BGHZ 69, 309, 313). Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1. 1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f). Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45; BGH NJW 1988, 419, 420).

38

3. Von diesen Grundsätzen ist auch der Dienstgerichtshof für Richter ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Antragstellerin durch die von ihr beanstandeten Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung, die im Widerspruchsbescheid aufrechterhalten worden sind, verneint.

39

a) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die an zwei Stellen der Beurteilung verwendete Formulierung, die Richterin "bemühe sich", nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreift. Den Satz

40

"Die Richterin ist vorbildlich fleißig und bemüht sich, gründlich, sorgfältig und genau zu arbeiten, vermag aber im Drang der Geschäfte Fehler nicht immer zu vermeiden. "

41

hat der Dienstgerichtshof zutreffend als eine die Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin nicht in Frage stellende Bewertung der Arbeitsweise im allgemeinen angesehen. Es werden spezifische richterliche Fähigkeiten angesprochen, die keinen Bezug zu einer bestimmten richterlichen Tätigkeit haben und weder eine Kritik an früheren Entscheidungen der Antragstellerin noch den Versuch einer Einflußnahme auf zukünftige Verfahren enthalten. Die sprachliche Fassung, die Antragstellerin "bemühe sich", stellt in dem benutzten Zusammenhang eine abschwächende Kennzeichnung ihrer Arbeitsweise dar, deren sachliche Berechtigung einer Überprüfung im dienstgerichtlichen Verfahren entzogen ist. In ihr kommt anders als die Revision meint - auch weder für sich gesehen noch im Zusammenhang mit der übrigen Beurteilung eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende unsachliche und kränkende Abwertung der Richterpersönlichkeit zum Ausdruck. Derartige Formulierungen, in Richterbeurteilungen nicht ungewöhnlich, sind unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BGHZ 90, 41, 44 f), es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit einer für sich gesehen bereits unangebrachten anderen Formulierung gebraucht, wie zum Beispiel "betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich... " (vgl. BGH DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442, 2443 [BGH 30.03.1987 - RiZ (R) 5/86]). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

42

Auch die weitere Formulierung, die Richterin

43

"ist eine angenehme und sympathische Mitarbeiterin. ...Im Senat war sie um eine gute Zusammenarbeit bemüht. "

44

kann unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht als unzulässig angesehen werden. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht angenommen, daß insoweit eine Charakterisierung der Persönlichkeit der Richterin vorgenommen worden ist, die keine Kritik an der Rechtsfindung enthält. Die in der sprachlichen Fassung zum Ausdruck kommende Abschwächung wird auf die Darlegungen unter II.4. des Widerspruchsbescheides gestützt, wonach sich die Zusammenarbeit im 12. Zivilsenat nicht problemlos gestaltete. Dies wird auch von der Antragstellerin letztlich nicht in Abrede gestellt, wenngleich sie die Ursache für die Spannungen vor allem im Verhalten des Richters am Oberlandesgericht Dr. H. sieht.

45

b) Soweit in der Beurteilung von "teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten" gesprochen wird, hat der Dienstgerichtshof darin ebenfalls ohne Rechtsverstoß keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen. Die Revision meint zu Unrecht, daß der Begriff "Unregelmäßigkeiten" im Zeugnissprachgebrauch "Betrügereien" oder ein diesen gleichzustellendes Fehlverhalten bedeute. Mag der Begriff auch mehrdeutig und unter Umständen auch mißverständlich sein, so ist hier dem Gesamtzusammenhang, in dem er gebraucht wird, ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß damit kein dienstordnungsrechtlich oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten gemeint ist. Der Begriff knüpft vielmehr wie der Dienstgerichtshof zutreffend angenommen hat - erkennbar an die im Rahmen der Beurteilungsgrundlagen als nicht ganz fehlerfrei charakterisierte Arbeitsweise der Antragstellerin an. Diese Charakterisierung ist in der gebotenen allgemeinen Form enthalten und enthält weder eine Kritik an konkreten Entscheidungen noch den Versuch einer Einflußnahme auf zukünftige Verfahren.

46

c) Keinen Erfolg hat die Revision auch mit ihrer Rüge, es fehle an einer tragfähigen Grundlage für die in der Beurteilung enthaltene Feststellung, die Entscheidungsentwürfe der Antragstellerin hätten "bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Änderungen übernommen werden" können. Die Revision meint, diese Feststellung habe der Beurteilung deshalb nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil sie auf einer schweren Kompetenzverletzung durch den Vertreter im Vorsitz des 12. Zivilsenats beruhe; denn dieser habe die Abänderungen ohne Rücksprache mit ihr eigenmächtig vorgenommen.

47

Mit diesem Einwand kann die Antragstellerin im dienstgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich bei den vom stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommenen Änderungen, die Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin sind, nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG handelt. Die Dienstgerichte haben nicht darüber zu befinden, ob die Abänderungen sachlich gerechtfertigt waren und dem Ergebnis der Beratung, in die Einblick zu nehmen die richterliche Unabhängigkeit ohnehin verbietet, entsprachen. Sie haben nur zu prüfen, ob die in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertungen sich als eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen. Der Einwand, daß die dienstliche Beurteilung auch an formellen Mängeln leide und der Sache nach unrichtig sei, ist daher in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich. In dieser Hinsicht ist die Nachprüfung den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48).

48

Soweit der Dienstgerichtshof danach zu einer Überprüfung befugt war, hat er in der Bewertung, die Entscheidungsentwürfe der Antragstellerin hätten teilweise wesentlicher Änderungen bedurft, ohne Rechtsverstoß einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verneint. Der Zweck der aus Anlaß einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgenden Beurteilung erfordert eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten, der Leistungen und der dienstlichen Eignung des Hilfsrichters. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer Erprobungsbeurteilung. Soll sie als Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes (vgl. BVerwGE 21, 127, 129) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] einen Sinn haben, so muß sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten äußern. Der Dienstgerichtshof hat insoweit zu Recht darauf abgehoben, daß sich die während der Erprobungszeit gezeigten richterlichen Fähigkeiten und Leistungen am Anforderungsprofil für einen Richter am Oberlandesgericht und daneben auch für einen Vorsitzenden Richter am erstinstanzlichen Kollegialgericht messen lassen müssen. Er hat auch beachtet, daß dem Senatsvorsitzenden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgabe zugewiesen ist, einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben und im Rahmen des Möglichen die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des Senats zu gewährleisten. Zu der aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seines Judizes auszuübenden Einflußnahme (vgl. BGHZ - GSZ, 37, 210, 212 f; 49, 64, 65) gehört es, darauf hinzuwirken, daß die Entscheidungsentwürfe auf der Grundlage des Beratungsergebnisses durch Abänderungen den obergerichtlichen Anforderungen angepaßt werden. Die Bewertung der erbrachten Leistungen und der korrekturbedürftigen Arbeitsergebnisse läßt sich mit der Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß zwar einerseits durch Entscheidungen, die das Ergebnis einer kollegialen Beratung (und Abstimmung) sind, das Kollegium als Ganzes die Verantwortung trägt, daß aber andererseits auch im Kollegialgericht die fachliche Leistung des einzelnen Richters sich in den Akten der Verfahren widerspiegelt, in denen er Berichterstatter war und infolgedessen auch "aktenmäßig" erfaßt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1976 RiZ (R) 4/76, DRiZ 1976, 382, 383 [BVerfG 29.06.1976 - 2 BvR 948/75]). Seine im Spruchkörper erbrachte Leistung kann daher auch in eine dienstliche Beurteilung einfließen.

49

Die Anführung der notwendigen Änderungen in der Beurteilung hält sich im Rahmen der durch die richterliche Unabhängigkeit gezogenen Grenzen. Die in Rede stehende kritische Bewertung ist in allgemeiner Form gehalten und enthält keine Kritik an der Arbeitsweise der Antragstellerin im Einzelfall oder in einer bestimmten Art von Fällen. Da sie auch keine direkten oder indirekten Weisungen enthält, wie die Richterin in Zukunft verfahren und entscheiden soll, kann von einer unzulässigen psychologischen Einflußnahme keine Rede sein (vgl. BGHZ 57, 344, 348) [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69].

50

Der Dienstgerichtshof hat im übrigen zutreffend angenommen, daß auch durch die nachträgliche Darlegung und Erläuterung der die Bewertung tragenden Grundlagen im Widerspruchsbescheid des Dienstvorgesetzten kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt ist. Es handelt sich insoweit um die Offenlegung von Einzelbewertungen des Senatsvorsitzenden bzw. seines Vertreters, die als Akt wertender und deshalb höchstpersönlicher Erkenntnis des vorsitzenden bestehen bleiben und nicht dem Dienstvorgesetzten zugerechnet werden können. Aus diesem Grunde sind auch die im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 1990 unter I l-4 sowie II angesprochenen Vorgänge, auf die sich der Feststellungsantrag der Klägerin bezieht, im dienstgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden.

51

d) Soweit die Revision daneben eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rügt, ist dem bereits im Rahmen der vorstehenden Prüfung Rechnung getragen worden. Die beanstandeten Formulierungen sind unter dem - im streitgegenständlichen Verfahren allein beachtlichen - Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit weder als unverhältnismäßig noch als unangemessen zu beurteilen.

52

e) Auch die von der Antragstellerin erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Revision nicht.

53

Die Rüge, der schriftliche Beurteilungsentwurf des früheren Vorsitzenden des 12. Zivilsenats habe im dienstgerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, weil er sich nicht bei den Akten befunden habe, greift nicht durch. Im Urteil des Dienstgerichtshofs wird insoweit lediglich angeführt, daß der Beurteilungsentwurf im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1989 neben anderen Unterlagen und mündlichen Befragungen als eine der Beurteilungsgrundlagen genannt sei. Einer eigenen Bewertung ist er im dienstgerichtlichen Verfahren dagegen nicht unterzogen worden.

54

Mit ihrem Einwand, der Beurteilungsentwurf habe bei der Beurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und in dessen Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt werden dürfen, weil er nicht zu den Personalakten gelangt sei, kann die Revision im dienstgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Die Frage der rechtlichen Natur solcher Beurteilungsentwürfe und der Zulässigkeit ihrer Verwertung in dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu BVerwGE 33, 183, 188;  62, 135, 142) ist der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten. Die Einwendungen der Revision, die Beurteilung leide an formellen Mängeln und sei der Sache nach unrichtig, sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. BGHZ 90, 41, 48).

55

Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe wesentliches Vorbringen der Antragstellerin aus der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Oberlandesgericht Dr. H. unberücksichtigt gelassen. Die Antragstellerin kann in diesem Verfahren nur mit der Behauptung gehört werden, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtige (§ 26 Abs. 3 DRiG); eine solche Maßnahme kann aus dem Verhalten des stellvertretenden Vorsitzenden, der keine Aufgaben der Dienstaufsicht wahrnimmt, nicht hergeleitet werden. Soweit sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin Zweifel an der sachlichen Richtigkeit einzelner Bewertungen ergeben sollen, können diese ebenfalls nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden. Im übrigen hat die Antragstellerin den auf die Dienstaufsichtsbeschwerde ergangenen Bescheid auch mit einem selbständigen Feststellungsantrag angegriffen.

56

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 6.000,-- DM festgesetzt.