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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1984, Az.: BVerwG 1 WB 174/82

Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich und Kostentragungspflicht eines jeden Beteiligten hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren; Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich und Raum für Billigkeitserwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags; Identität der Interessenlage beim außergerichtlichen und beim gerichtlichen Vergleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 174/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • RiA 1985, 46

Amtlicher Leitsatz

Hat ein außergerichtlicher Vergleich zur Erledigung der Hauptsache geführt, so hat im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit Mai 1978 beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGPA) in der Abteilung Ausbildung, Information, Fachstudien als Historiker/Stabsoffizier verwendet.

2

Am 10. März 1980 wurde er erstmals vom Amtschef MGFA in seiner Dienststellung zusammenfassend mit "4 D" beurteilt, die Beurteilung wurde ihm am gleichen Tage eröffnet. Unter B IV 2 "Ergänzende Kennzeichnung - Hauptaufgaben im Beurteilungszeitraum und die Art ihrer Ausführung" ist in dieser Beurteilung u.a. ausgeführt:

"Er verspricht bei weiterer Einarbeitung gute Arbeitsergebnisse zu erzielen."

3

Im Kopfblatt der Beurteilung war im Feld 25 ("zu berücksichtigende besondere Umstände") das Stichwort "Einarbeitung" nicht angekreuzt.

4

Am 1. September 1981 eröffnete der Amtschef MGFA dem Antragsteller eine erneute planmäßige Beurteilung zum 30. September 1981, mit der die Beurteilung VOB 10. März 1980 im wesentlichen aufrechterhalten wurde. Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller Beschwerde mit der Begründung ein, neue Erkenntnisse seit der letzten Beurteilung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. In der Beurteilung vom 10. März 1980 sei zutreffend festgestellt worden, daß er sich in jenen Beurteilungszeitraum noch in der Einarbeitung befunden habe. In der neuen Beurteilung hätte zum Ausdruck kommen Bussen, ob sich die in der Beurteilung vom 10. März 1980 enthaltene Prognose, daß er nach weiterer Einarbeitung gute Arbeitsergebnisse erzielen werde, bewahrheitet habe oder nicht.

5

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (Stv-GenInsp) erkannte diese vom Antragsteller angeführten Einwände an und hob die Beurteilung VOB 1. September 1981 Bit Bescheid VOB 17. November 1981 auf. In der Begründung wies er u.a. darauf hin, daß in der Beurteilung VOB 10. März 1980 das Feld "Einarbeitung" im Kopfblatt hätte angekreuzt werden Bussen, Bit der unter B IV 2 enthaltenen Darstellung jedoch durch den Beurteilenden ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß sich die Beurteilung dadurch, daß sich der Antragsteller noch in der Einarbeitung befunden habe, nicht auf eine vollwertige Leistung hätte beziehen können.

6

Mit eines als "Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben vom 4. Dezember 1981 wandte sich der Antragsteller daraufhin an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) und bat, diese Gegenvorstellung zu seiner Beurteilung vom 10. März 1980 zu seinen Personalakten zu nehmen. Er vertrat die Ansicht, daß bereits die Beurteilung vom 10. März 1980 fehlerhaft gewesen sei, was sich aus dem Bescheid des StvGenInsp vom 17. November 1981 ergebe. In Kenntnis des Umstandes der Einarbeitung hätte der Maßstab des Beurteilenden vom nächsthöheren Vorgesetzten nicht als angemessen bezeichnet werden dürfen.

7

Mit Schreiben vom 7. Mai 1982 teilte der BMVg - P III 1 - daraufhin dem Antragsteller mit, seine Gegenvorstellung sei geprüft worden. Der Umstand der Einarbeitung sei in der Beurteilung (Teil IV 2) verbal gewürdigt worden. Das Ankreuzen des Feldes 24 (richtig: 25) "Einarbeitung" sei in diesem Fall rein formaler Natur. Der Eignungswert sei durchaus korrekt zuerkannt worden.

8

Der BMVg hat die dagegen unter dem 20. Mai 1982 eingelegte Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat unter dem 8. Dezember 1982 zur Entscheidung vorgelegt.

9

Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 auch ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehrt hat, beantragte:

"Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 7.5.1982 - P III 1 - Az. 16-26-05 - aufgehoben und der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, dem Antragsteller unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 10.3.1980 einen Zweitbescheid zu erteilen."

10

Zur Begründung trug er vor, mit seinem Antrag habe er die Aufhebung des BMVg-Bescheides P III 1 vom 7. Mai 1982 sowie der Beurteilung vom 10. März 1980 bezweckt. Die Gründe, die die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung zur Folge gehabt hätten, seien erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Folgebeurteilung bekanntgeworden.

11

Daß er sich noch in der Einarbeitung befunden habe, hätte zu einer besseren Gesamtbeurteilung führen müssen. Der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte hätte den Maßstab der Beurteilung als "sehr streng" kennzeichnen müssen mit der Folge, daß dann mindestens einer der zusammenfassenden Werte hätte geändert werden müssen. Auch habe der BMVg in einer Beschwerdeentscheidung vom 9. Juni 1983, die zur Neufassung der Beurteilung vom 1. September 1981 ergangen sei, diese mit der Begründung aufgehoben, sie enthalte mehrere Einzelwendungen, die für einen Historiker/Stabsoffizier nicht in Betracht kämen. Dies gelte aber in gleichem Umfang bereits für die Beurteilung vom 10. März 1980.

12

Es liege ein erheblicher Verstoß gegen die Beurteilungsgrundsätze vor. Unbeschadet des Ablaufs der Rechtsmittelfrist lägen besondere Umstände vor, die den Dienstherrn verpflichteten, sich erneut mit der Beurteilung vom 10. März 1980 mit der Folge zu befassen, daß diese aufgehoben werden müssen. Sein Anliegen, einen Zweitbescheid zu erhalten, sei deshalb gerechtfertigt.

13

Der BMVg hat gebeten,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Der Antragsteller wolle mit Hilfe des "Zweitbescheides" den Ablauf der Rechtsmittelfrist umgehen.

16

Lange nach Bestandskraft sei dem StvGenInsp aufgefallen, daß nach dem Inhalt der Beurteilung auf ihrem Kopfblatt eigentlich das Feld "Einarbeitung" hätte angekreuzt werden müsse. Diese geringfügige formale Fehlerhaftigkeit, die dienstaufsichtlich dahingehend zu bewerten sei, daß die zusammenfassende Wertung nicht als unzutreffend angesehen werden müsse, könne nicht dazu führen, die unanfechtbare Beurteilung aufzuheben und zu ändern.

17

Am 22. Dezember 1983 wurde zwischen dem BMVg - P II 5 - und dem Antragsteller ein Vergleich geschlossen. Der BMVg verpflichtete sich, die Beurteilung vom 10. März 1980 und die zweite Neufassung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1981 als "4 C" zu werten; der Antragsteller erklärte daraufhin das Verfahren 1 WB 174/82 in der Hauptsache für erledigt. Den Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen, behielt er sich ausdrücklich vor.

18

Mit einem am 29. Dezember 1983 beim Senat eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 1983 beantragt er nunmehr,

"dem Bund die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen".

19

Der BMVg hat das Verfahren ebenfalls für erledigt erklärt; er bittet,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Er trägt vor, der Sach- und Streitstand zur Zeit der beiderseitigen Erledigungserklärung sei im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers nicht geeignet, eine Pflicht des Bundes zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten zu begründen. Der Vergleich vom 22. Dezember 1983 sei keinesfalls ein freiwilliges Unterliegen des BMVg. Von der Auffassung, daß der Rechtsbehelf vom 20. Mai 1982 unzulässig gewesen sei, sei nicht abgewichen worden.

22

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen.

23

II

Der Antragsteller und der BMVg haben auf Grund des zwischen ihnen am 22. Dezember 1983 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit kann insoweit von übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ausgegangen werden. Darauf, ob oder wodurch sich das Begehren letztlich erledigt hat, kommt es nicht an. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen Maßgebend.

24

Allerdings ist für allgemeine Billigkeitserwägungen kein Raum, wenn - wie hier - ein außergerichtlicher Vergleich zur Erledigung der Hauptsache geführt hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. November 1981 - 1 WB 99/81). In derartigen Fällen ist bei Auslegung des § 20 Abs. 3 WBO allein von dem allgemeinen prozessualen Grundsatz auszugehen, daß dann, wenn die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, die Gerichtskosten jedem zur Hälfte zur Last fallen und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 160 VwGO, § 98 ZPO, § 195 SGG); die Interessenlage beim außergerichtlichen und beim gerichtlichen Vergleich ist insoweit gleich (BVerwG a.a.O. m.w.H.). Zwar betrifft die in § 160 VwGO getroffene Kostenregelung unmittelbar nur den Fall, daß der Rechtsstreit durch den in § 106 VwGO vorgesehenen gerichtlichen Vergleich erledigt wird. Gleichwohl ist diese Regelung auch dann maßgebend, wenn das Nichtstellen von Sachanträgen auf einen außergerichtlichen Vergleich beruht. Der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, eine von den Vergleichspartnern unterlassene Kostenregelung bezüglich eines in die Vergleichsregelung einbezogenen Rechtsstreits müsse zu gleichmäßiger Kostenverteilung auf alle Beteiligten führen, ist auch dann maßgebend, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustandegekommen ist (vgl. BVerwGE 22, 339, 341 [BVerwG 15.11.1965 - III C 147/63] n.w.H.).

25

Daß im vorliegenden Falle im Vergleich vom 22. Dezember 1983 die Frage der Auslagenerstattung ausdrücklich offengelassen wurde und sich der Antragsteller den Antrag vorbehalten hat, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, nach Erledigung des Verfahrens auf Grund einer vergleichsweisen Regelung durch die Beteiligten, bei der beide Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse gemacht haben, nun noch über die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Anträge zu befinden.

26

Im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren, in dem keine Gerichtsgebühren erhoben werden, kann eine vergleichsweise Regelung in entsprechender Anwendung des in § 160 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nur dazu führen, daß jeder der Beteiligten seine Auslagen selbst trägt, so daß die beantragte Auslagenüberbürdung auf den Bund nicht in Betracht kommt. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn