Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 99/81
Außergerichtlicher Vergleich; Kostenerstattung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Auslagenerstattungs-Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 99/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch dann dem Wehrdienstgericht vorzulegen, wenn er sich erledigt hat (Beschluß, 08.07.1980, 1 WB 134/79, NZWehr 1981, 61).
2. Enthält ein außergerichtlicher Vergleich keine Kostenregelung, so ist bei der Entscheidung über einen Auslagenerstattungs-Antrag von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat (Beschluß, 23.02.1981, 1 WB 179/77).