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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 99/81

Außergerichtlicher Vergleich; Kostenerstattung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Auslagenerstattungs-Antrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 99/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch dann dem Wehrdienstgericht vorzulegen, wenn er sich erledigt hat (Beschluß, 08.07.1980, 1 WB 134/79, NZWehr 1981, 61).

2. Enthält ein außergerichtlicher Vergleich keine Kostenregelung, so ist bei der Entscheidung über einen Auslagenerstattungs-Antrag von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat (Beschluß, 23.02.1981, 1 WB 179/77).