Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1981, Az.: BVerwG 1 WB 179/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 179/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Erledigt sich die Hauptsache durch einen außergerichtlichen Vergleich, so ist bei der Kostenentscheidung (§ 20 Abs. 3 WBO) von der Bestimmung der Beteiligten über die Kosten auszugehen, im übrigen nach § 160 VwGO zu verfahren.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - hinsichtlich seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 8. November 1976 erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Gegen die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), ihn entgegen seinem Wunsch 1976 nicht wieder zur Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr ... (GSVBw ...) in L. zu versetzen und ihn dort - wie schon von 1972 bis 1974 - als Dienststellenleiter zu verwenden, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 1976 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Nachdem der BMVg dem bisher auf einem A-9/A-10-Dienstposten verwendeten Antragsteller im Wege des Vergleichs zugesagt hatte, ihn ab 1. April 1981 auf einem A-11-Dienstposten bei der in H. neu zu errichtenden Fernmeldedienstgruppe A zu verwenden und seine vor dem Senat; entstandenen Kosten und Auslagen nach Festsetzung durch das Gericht zu übernehmen, erklärte der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; er beantragt nunmehr,
dem Bund sämtliche Verfahrenskosten und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Außerdem bittet er, den Streitwert festzusetzen.
Der BMVg stimmt der Erledigungserklärung zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Nach §§ 20 Abs. 1, 21 WBO sind die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Nach Abs. 3 des § 20 WBO ist dessen Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden ist. § 20 Abs. 3 WBO erfaßt damit den Fall, in dem - wie hier - auf Grund entsprechender prozessualer Erledigungserklärungen eine Entscheidung in der Sache durch das Wehrdienstgericht nicht mehr ergehen kann. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprächen, zur Auslegung des § 20 Abs. 3 WBO diejenigen Grundsätze heranzuziehen, die Rechtsprechung und Lehre zu den vergleichbaren Vorschriften anderer Prozeßgesetze - insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO - entwickelt haben.
Danach wird die Rechtshändigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 1 VBG) dann beendet, wenn der Antragsteller eine Erledigungserklärung: abgibt und die andere Seite dieser Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 161 RdNrn. 8, 10). Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich materiell erledigt hat und ob er von Anfang an zulässig und begründet war (vgl. BVerwGE 20, 146; BayVGH BayVBl 1973, 156), bedarf es dann nicht mehr. Das Wehrdienstgericht hat in diesen Fall nur noch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 (und 2) WBO über die Auslagen (oder sonstigen Kosten) des Verfahrens zu entscheiden. Maßgebend für den Umfang einer Auslagenüberbürdung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO ist der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sachstand entscheidend sind (vgl. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO und BVerwGE 46, 215 f).
2.
Allerdings ist für Billigkeitserwägungen kein Raum mehr, wenn - wie hier - ein außergerichtlicher Vergleich zur Erledigung der Hauptsache geführt hat. In derartigen Fällen ist im Rahmen der Prüfung nach § 20 Abs. 3 WBO allein von der Kostenregelung des § 160 VwGO auszugehen, weil insoweit die Interessenlage beim außergerichtlichen und beim gerichtlichen Vergleich die gleiche ist (Buchholz BVerwG 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Eyermann/Fröhler, a.a.O. § 161 RdNr. 7, § 160 RdNr. 3).
Entsprechend der Erklärung des BMVg sind dem Bund daher die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
3.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sind nicht entstanden (vgl. § 20 Abs. 2 WBO).
4.
Eine Festsetzung des Streitwerts kommt nicht in Betracht (vgl. §§ 109 a, 12 BRAGO).
Nast-Kolb
Thurn