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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1991, Az.: AnwZ (B) 4/91

Volljurist; Verband; Satzungsmäßige Rechtsberatung; Mitglieder; Vereinbarkeit mit Anwaltstätigkeit; Ausübung durch Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1991
Aktenzeichen
AnwZ (B) 4/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 14625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1991, 2289-2290 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1991, 1326 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Steht ein Volljurist in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Verband, welcher aufgrund seiner Satzung seinen Mitgliedern zur Rechtsberatung verpflichtet ist, so ist diese Tätigkeit nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar.

  2. 2.

    Dies gilt nicht, wenn der Volljurist selbst keine rechtsberatende Tätigkeit in dem Verband ausübt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 27. Mai 1991
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes in Celle vom 12. November 1990 sowie die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 1990 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde am 25. Januar 1961 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Hannover zugelassen. Im Juli 1961 hat er der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, daß er beim Verband der M. N. W e.V. eine zusätzliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Rechtsabteilung des Verbandes angenommen habe. Im Laufe der Zeit wurde der Antragsteller 1975 zum Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers in dem Verband ernannt; seit 1980 ist er Hauptgeschäftsführer des Verbands, der ihm gestattete, seine Anwaltstätigkeit fortzuführen.

2

In Bürogemeinschaft mit dem Verband der M. N. e.V. stehen noch folgende weitere Verbände, deren Geschäftsführer der Antragsteller ebenfalls ist:

  1. a)

    Allgemeine Arbeitgebervereinigung H.

  2. b)

    Arbeitgeberverband K.

  3. c)

    Arbeitgeberverband Z.

  4. e)

    Verband P., P., K.

  5. f)

    Verband der Unternehmerverbände N.

  6. g)

    Allgemeine Arbeitgebervereinigung H.

3

zugleich ist der Antragsteller ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstands der AOK H..

4

Nach der Satzung des Verbands der M. N. e.V. verfolgt der Verband keine politischen oder wirtschaftlichen Zwecke. Vielmehr ist seine Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in Arbeitgeberfragen sowie der Abschluß von Tarifverträgen (§ 2 der Satzung). Die einzelnen Verbandsmitglieder haben gegenüber dem Verband Anspruch auf Beratung, Auskunft und Hilfe durch den Verband (§ 4 der Satzung). Hierbei findet auch Rechtsberatung der Mitglieder statt, die durch die Rechtsabteilung wahrgenommen wird, die eine von sieben Abteilungen des Verbandes ist. Der Verband wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet (§ 9), der sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsführung bedient.

5

Dem Antragsteller unterstehen in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer sämtliche Mitarbeiter des Verbandes der M. N. e.V. und der mit diesen in Bürogemeinschaft stehenden aufgeführten weiteren Verbände. In seiner Funktion befaßt sich der Antragsteller hauptsächlich mit organisatorischen und verbandspolitischen Fragen, insbesondere aber mit dem Abschluß von Tarifverträgen.

6

Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 9. Mai 1990 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen, weil die Tätigkeit des Antragstellers als Hauptgeschäftsführer der Verbände eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit darstelle. Im Rahmen der Verbandsaufgaben werde in abhängiger Stellung Rechtsberatung betrieben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei und die sich der Antragsteller zurechnen lassen müsse. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

7

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie hat auch in der Sache Erfolg.

8

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Eine im Sinne des § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbare Tätigkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Betreffende in abhängiger Stellung im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten als Angestellter Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff.;  38, 241 ff.;  40, 282 ff.;  63, 377 ff.;  65, 238 ff.;  83, 350 ff.;  97, 204 ff. [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f.; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

9

a)

Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit übt deshalb aus, wer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Verband rechtliche Beratung erteilt, die der Verband aufgrund seiner Satzung seinen Mitgliedern zu erbringen verpflichtet ist. Eine in der Senatsrechtsprechung zunächst zu Gunsten von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gemachte Ausnahme (BGHZ 40, 282 ff.; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 1962 - AnwZ (B) 28/62, EGE VII 120 ff.) wurde später aufgegeben, weil auch deren Angestellten die den Anwaltsberuf prägende Eigenverantwortlichkeit fehlt (BGHZ 46, 60 ff.). In welchem Umfang dem einzelnen Rechtsberater von dem Verband, bei dem er angestellt ist, Entscheidungsfreiheit eingeräumt wurde, ist dabei ohne Belang. Gegenüber dem Mitglied trägt in erster Linie der Verband die Verantwortung für die aufgrund seiner Satzung geschuldete Rechtsberatung (vgl. BGHZ 40, 282, 287; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1 jeweils m.w.Nachw.).

10

b)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder keine nach § 46 BRAO grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf vereinbare Beratung des Dienstherrn dar. Ab einer gewissen Größe des Verbandes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung das jeweilige Verbandsmitglied einem Rechtsuchenden aus dem allgemeinen Publikum gleichgestellt, der fallweise Beratung begehrt (vgl. BGHZ 40, 282, 286; BGHSt 34, 227, 229 [BGH 10.11.1986 - AnwSt R 4/86]; BGH, Beschl. vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64, NJW 1965, 1015, 1016 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64]; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1). Angesichts der Größe und der Anzahl der in Bürogemeinschaft stehenden und vom Antragsteller verantwortlich geleiteten Verbände wäre es lebensfremd, jedes einzelne Mitglied als Dienstherrn im Sinne des § 46 BRAO anzusehen.

11

2.

Auch wenn die von den Verbänden vorgenommene Rechtsberatung an sich eine Tätigkeit darstellt, die mit dem Anwaltsberuf gemäß § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbar ist, rechtfertigt dies nicht den Widerruf der Zulassung des Antragstellers. Ob eine anderweitige Beschäftigung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, richtet sich nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 63, 377, 380).

12

Der Antragsteller übt selbst keine unvereinbare Tätigkeit aus. Nach seinen - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen und glaubhaften - Angaben kümmert er sich im wesentlichen um organisatorische und verbandspolitische Belange, insbesondere um den Abschluß von Tarifverträgen. Eine solche Tätigkeit ist - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGH, Beschl. vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64, NJW 1965, 1015, 1017) [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] - mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich vereinbar.

13

a)

Über seine eigene Tätigkeit hinaus kann dem Antragsteller nicht die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die in seinen Leitungsbereich fallen, oder die Tätigkeit anderer Personen, denen gegenüber er weisungsbefugt ist, zugerechnet werden. Ob eine solche Zurechnung erforderlich ist, bestimmt sich danach, inwieweit die konkrete Aufgabe die Tätigkeit des Leitungsbefugten selbst prägt und deshalb der Schutzzweck des jeweiligen Unvereinbarkeitsgrundes auch sein Tätigkeitsfeld erfaßt.

14

Der Unvereinbarkeitsgrund der "Erteilung von Rechtsrat im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten" ist von der Rechtsprechung des Senats in Auslegung der § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 (früher: § 15 Nr. 2 BRAO a.F.) BRAO entwickelt worden. Maßgebliche Erwägung hierbei war, daß sich derjenige vom Berufsbild des Rechtsanwalts entfernt, der Rechtsrat erteilt, obwohl ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, die das Berufsbild des Rechtsanwalts als unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten kennzeichnet (BGHZ 35, 287, 289 ff.; BGHZ 68, 62 ff. [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271, 272; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1). Es soll verhindert werden, daß der Rechtsanwalt, wenn er Rechtsrat erteilt, gegenüber dem Publikum in einer Doppelrolle auftritt: einmal als weisungsunterworfener Angestellter und andererseits als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt. Eine solche Aufspaltung der Verantwortlichkeiten im Handeln derselben Person, deren Unterscheidungsmerkmale für Außenstehende nicht immer klar erkennbar sind, könnte in der Rechtswirklichkeit Mischformen des Auftretens von Rechtsanwälten herausbilden, die mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbar wären (BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271, 272; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 56/89, BRAK-Mitt. 1990, 50, 51).

15

Die Unvereinbarkeit kann deshalb erst eintreten, wenn der Betreffende tatsächlich mit der Rechtsberatung befaßt ist. Nur unter dieser Voraussetzung entsteht überhaupt die Doppelrolle einmal als weisungsgebundener Rechtsberater und zum anderen als freiberuflicher Rechtsanwalt. Allein die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung der Rechtsberatung des Verbands entfernt den Antragsteller deshalb solange nicht vom Berufsbild des Rechtsanwalts, als er nicht konkret in die Beratungstätigkeit des Verbandes einbezogen ist und insoweit dem Weisungsrecht der Verbandsorgane unterliegt.

16

b)

Aus der vom Ehrengerichtshof herangezogenen Senatsentscheidung vom 17. Januar 1977 (BGHZ 68, 62 ff. [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]) ergibt sich nichts anderes. In der genannten Entscheidung hat der Senat dem Geschäftsführer einer P. Verrechnungsstelle e.V. die Zulassung zur Anwaltschaft versagt, weil unter seiner Verantwortung in der von ihm geleiteten Abteilung ärztliche Honorarforderungen verrechnet und beigetrieben wurden und damit eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gegeben war (BGHZ 68, 62, 66) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. Der tragende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall liegt in dem Umstand, daß der Leiter der Abteilung mit der Einziehung fremder Forderungen tatsächlich befaßt war. Zudem lag dort der Vereinszweck in der Einziehung ärztlicher Forderungen und neben dem zwangsläufigen Kontakt mit den Vereinsmitgliedern und Rechnungsempfängern war die Tätigkeit der Abteilung im wesentlichen durch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gekennzeichnet. Im Gegensatz hierzu ist bei den Arbeitgeberverbänden weder der Vereinszweck auf Rechtsberatung oder Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgerichtet, noch ist die Tätigkeit des Antragstellers durch die Leitungsaufgaben in solchen Bereichen im wesentlichen geprägt.

17

c)

Der Antragsteller betreibt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch keine mittelbare Rechtsberatung. Als mit dem Anwaltsberuf gleichermaßen unvereinbare mittelbare Rechtsberatung hat es der Senat angesehen, wenn der Betreffende für den Dienstherrn Rechtsauskünfte ausarbeitet, selbst aber gegenüber dem zu beratenden Publikum nicht in Erscheinung tritt (BGHZ 38, 241, 247;  63, 377, 379;  65, 238, 240; Beschl. vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77). Auch diese Voraussetzung ist bei dem Antragsteller, der mit der Rechtsberatung nicht befaßt ist, nicht erfüllt.

18

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO; die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen auf § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verb, mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Kutzer
Thode
Veser
Paepcke
Salditt