Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1966, Az.: BVerwG III C 257.64
Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes; Antrag auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz; Bewertungsstichtag bei Einzelbetriebsvergleich; Feststellungszeitpunkt für einen Vertreibungsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 257.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.11.1963 - AZ: V A 193.61
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 9 6. FeststellungsDV
- § 11 6. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 24, 79 - 82
- AS 24, 79 - 82
- IFLA 1967, 158
- MtBl BAA 1967, 298
- RLA 1966, 228
- ZLA 1966, 232
Amtlicher Leitsatz
§ 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) gilt auch in den Fällen des § 9 der Verordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Gützkow, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. November 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des am 2. Mai 1964 verstorbenen Tiefbauunternehmers Max L. der im Jahre 1912 in Brieg, Regierungsbezirk Breslau, eine Einzelfirma gegründet hatte. Diese befaßte sich im wesentlichen mit Gleis- und Straßenbauten und hielt ihren Betrieb bis zu der Vertreibung des Erblassers im Januar 1945 aufrecht.
In dem Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen erwähnte der Erblasser unter anderem Forderungen gegen die Deutsche Reichsbahn im Betrag von insgesamt 17.912,84 RM. Er erklärte ferner, daß er den letzten Einheitswert seines Unternehmens nicht mehr nachweisen könne. Infolgedessen stellte der Beklagte auf Grund eines auf den 1. Januar 1945 erstatteten Gutachtens des Bewertungsausschusses des Vororts für das Baugewerbe, der ein Reinvermögen von 87.928,- RM unter Einschluß der erwähnten Forderungen gegen die Deutsche Reichsbahn ermittelt hatte, durch einen Teilbescheid vom 26. Mai 1961 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von aufgerundet 87.950 RM fest. Mit der von dem Beschwerdeausschuß zurückgewiesenen Beschwerde hatte der Ehemann der Klägerin unter Hinweis auf einen Kontoauszug der Dresdener Bank, Filiale Breslau, vom 17. Januar 1945 eine höhere Schadensfeststellung begehrt. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über den Wert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 durch die Einholung eines Gutachtens des Vororts für das Baugewerbe und über die von dem Ehemann der Klägerin behauptete Schuldenfreiheit seines Unternehmens durch die Vernehmung von drei Zeugen. Es hat sodann durch ein am 19. November 1963 verkündetes Urteil den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit 106.200 RM festzustellen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es im wesentlichen:
Das von dem Beklagten eingeholte Gutachten des Vororts habe den 1. Januar 1945 als letzten Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Dieser Ansatzpunkt sei unrichtig, denn in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 92.61 - sei der 1. Januar 1940 der für die Bewertung des Vertreibungsschadens maßgebliche Zeitpunkt. Zwar könne auch im Falle der Fortschreibung des Einheitswertes ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommen. Aus den unwiderlegbaren Erklärungen des Ehemannes der Klägerin ergebe sich aber, daß der Einheitswert für seinen Betrieb nicht fortgeschrieben worden sei. Der maßgebliche Zeitpunkt - 1. Januar 1940 - ändere sich ferner nicht durch den § 11 der 6. FeststellungsDV, der nur bei der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nach den §§ 3 bis 7 der genannten Verordnung und nur für die in dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung genannten Betriebe, zu denen das Tiefbauunternehmen des Erblassers nicht zähle, gelte. Nach alledem sei ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1940 zu ermitteln gewesen, ohne daß es darauf ankomme, ob aus dem Kontoauszug vom 17. Januar 1945 auf den Kontostand zum 31. Dezember 1944 geschlossen werden könne und ob der Ehemann der Klägerin, wie behauptet, Forderungen gegen das Deutsche Reich von 250.000 RM gehabt habe. Das von dem Gericht eingeholte Gutachten des Vororts sei überzeugend und entspreche den Vorschriften über die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs. Es sei dem Urteil unter Berücksichtigung der in dem Gutachten abgezogenen Verbindlichkeiten zugrunde zu legen gewesen, da sich die von dem Ehemann der Klägerin behauptete Schuldenfreiheit des Betriebes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe feststellen lassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision, die sie wie folgt begründet:
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Betriebsvermögens komme allein der tatsächlich letztmögliche Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung in Betracht. Das ergebe sich auch aus dem § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711), der eine selbständige Regelung neben den übrigen Absätzen dieser Vorschrift enthalte und allgemein gelte. Danach seien sowohl für das Richtzahlverfahren als auch für den betriebswirtschaftlichen Vergleich hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens und der Betriebsschulden die Verhältnisse bei Beginn des dem Schadenseintritt vorausgehenden Kalenderjahres maßgebend. Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie bittet hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht an dem Revisionsverfahren beteiligt.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, da es rechtsirrig den 1. Januar 1940 als letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - angesehen hat.
Nach dieser Vorschrift ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Wie der Senat in seinem in BVerwGE 20, 250 veröffentlichten Urteil, auf das im einzelnen verwiesen wird, dargelegt hat, ist unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen. Es kommt also bei Betrieben, die bis zur Vertreibung fortgeführt worden sind, darauf an, den letztmöglichen Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zugrunde zu legen. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem § 11 der 6. FeststellungsDV, der auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG in dem Wortlaut der erwähnten Änderungsverordnung vom 23. August 1963 ergangen ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ohne einen Verstoß gegen höherrangiges Recht die Frage abschließend geregelt, welche betrieblichen Verhältnisse für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebend sind. Durch diese Regelung kann das von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des IV. Senatsvom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 92.61 - nicht mehr als maßgebend angesehen werden, wie der Senat in seinem o.a.Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - dargelegt hat.
Es trifft nicht zu, daß der in dem § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV festgelegte Bewertungszeitpunkt, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, auf die nach den §§ 3 bis 7 der Verordnung zu ermittelnden Ersatzeinheitswerte und nur auf die in dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung genannten Betriebe beschränkt ist. Er gilt vielmehr auch in den Fällen des § 9 der Verordnung. Für dieses Ergebnis sprechen der Wortlaut und die Stellung des § 11 innerhalb der 6. FeststellungsDV: Während sein Absatz 1 die Verhältnisse des Jahres 1939 für die dort bestimmten Betriebsmerkmale bei einer Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach den §§ 3 bis 7 für maßgebend erklärt und der folgende Absatz eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen ersten Absatz enthält, lassen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 des § 11 keine Beschränkung auf die §§ 3 bis 7 der Verordnung erkennen. Der § 11 folgt ferner sämtlichen Vorschriften, die sich mit der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes befassen. Sie gliedern sich in die §§ 3 bis 7, nach denen der Ersatzeinheitswert für die in dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Betriebe zu ermitteln ist. Dieser Vorschriftengruppe folgen der § 8, der eine besondere Regelung für größere Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung enthält, und der § 9, der die sonstigen gewerblichen Betriebe erfaßt. Schließlich hat der Gesetzgeber in dem § 10 besondere Vorschriften für die Bewertung der freien Berufe aufgestellt. Erst nach diesen Vorschriften folgt der § 11, der die Überschrift "Maßgebende Verhältnisse" trägt. Die Systematik der Verordnung und die nicht auf bestimmte Gewerbezweige begrenzte Überschrift deuten darauf hin, daß der § 11 der 6. FeststellungsDV die Bewertungsstichtage für alle in Betracht kommenden Verfahren und Gewerbezweige innerhalb der 6. FeststellungsDV regeln wollte. Davon, daß der § 11 Abs. 3 a.a.O. auch in den Fällen des § 9 der 6. FeststellungsDV anwendbar ist, ist der Senat auch in seinem Urteil vom 11. Februar 1965 a.a.O., das zwar nur die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nach dem Richtzahlverfahren betraf, und in seinemUrteil vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 111.64 - (ZLA 1965, 357) ausgegangen. Dieses Ergebnis gilt aber auch nach den vorstehenden Ausführungen für den Anwendungsbereich des § 9 der 6. FeststellungsDV. Das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte daher keiner. Bestand haben, da es als letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung den 1. Januar 1940 zugrunde gelegt hatte.
Trotzdem war dem Senat eine Endentscheidung im Sinne des Hauptantrages der Revision verwehrt, denn die Entscheidung, ob die angefochtenen Bescheide rechtsmäßig sind oder die Klägerin einen Anspruch auf höhere Schadensfeststellung hat, kann der Senat nicht treffen. Es fehlt an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, welche Wirtschaftsgüter an dem maßgeblichen Bewertungsstichtag - 1. Januar 1945 - zum Betriebsvermögen des Erblassers gehörten. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht - bisher nicht getroffen. Von ihnen hängt es aber ab, in welcher Höhe der Ersatzeinheitswert für das durch die Vertreibung verlorene Betriebsvermögen im Wege eines Einzelbetriebsvergleichs nach § 9 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln ist. Aus diesem Grunde war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es in dem erneuten Verfahren die entsprechenden Feststellungen und Entscheidungen trifft.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 775 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Gützkow
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher