Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1995, Az.: 5 StR 268/95
Zulässige Revision; Nebenkläger; Tatrichter; Nichtanwendung von Strafvorschriften; Nebenkläger; Tatbestandliche Überschneidung; Zulässige Revision; Weitergehende Prüfung; Rüge des Nebenklägers; Keine Verurteilung; Geiselnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 268/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 141-142 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aufgrund der zulässigen Revision des Nebenklägers hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluß des Nebenklägers berechtigen und bei weitgehender tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger rügt.
2. Bei einer zulässigen Revision des Nebenklägers liegt die Annahme eher fern, eine zulässige Nebenklägerrevision eröffne dem Revisionsgericht eine weitergehende Prüfung, bis hin zu solchen Delikten, die zur Nebenklage nicht berechtigen.
3. Die Rüge des Nebenklägers, der Tatrichter habe zu Unrecht keine Verurteilung nach §§ 239a I, 253 I StGB ausgesprochen, ermöglicht daher dem Revisionsgericht die überprüfung, ob der Angeklagte der Geiselnahme nach § 239b I StGB schuldig zu sprechen gewesen wäre.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) und der versuchten Nötigung (Fall 2) und den Angeklagten M der Anstiftung zu tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung und Nötigung (Fall 1) sowie der Anstiftung zu versuchter Nötigung (Fall 2) für schuldig befunden. Es hat beide Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers führt zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R und zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten M jeweils wegen des Falles 1 sowie zur Aufhebung der wegen des Falles 1 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte.
I. Die Revision des Nebenklägers ist teilweise zulässig.
1. Allerdings ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig, als es den Fall 2 - eine eigenständige Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO - betrifft; denn insoweit macht der Beschwerdeführer nicht die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Nebenklagedeliktes geltend (§ 400 Abs. 1 StPO).
2. Dagegen ist die Revision, soweit sie den Fall 1 betrifft, zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn der Nebenkläger ficht das Urteil u.a. mit dem ausdrücklich genannten Ziel an, daß die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB, eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. d StPO), verurteilt werden.
II. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Allerdings kann die vom Beschwerdeführer erhobene Beanstandung, die Vorschrift des § 239a StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen; denn der Tatrichter ist ohne sachlichrechtlichen Fehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die in den Vorschriften der § 239a Abs. 1, § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht rechtswidriger Bereicherung im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 1995 zutreffend ausgeführt.
2. Indes hat das Rechtsmittel deshalb einen Teilerfolg, weil die zu Fall 1 festgestellten Handlungen des Angeklagten R auch den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB erfüllen.
a) Wenngleich der Nebenkläger nicht erklärt hat, die Anwendung der Vorschrift des § 239b Abs. 1 StGB zu begehren, unterliegt es der Prüfung durch den Senat, ob der Tatrichter die genannte Vorschrift zu Unrecht nicht angewendet hat. Die Geiselnahme ist ein zur Nebenklage berechtigendes Delikt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. d StPO). Aufgrund des zulässigen Rechtsmittels des Nebenklägers hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluß des Nebenklägers berechtigen und bei weitgehender tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (vgl. auch BGHSt 39, 390). Ob eine zulässige Nebenklägerrevision dem Revisionsgericht eine weitergehende Prüfung, etwa - was eher fernliegt - bis hin auch zu solchen Delikten eröffnet, die zur Nebenklage nicht berechtigen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. dazu Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 401 Rdn. 19 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 7; Pelchen in KK 3. Aufl. § 401 Rdn. 5; Riegner NStZ 1990, 11, 16).
b) Zur ersten Tat des Angeklagten R hat das Landgericht folgendes festgestellt: Der Angeklagte R und zwei unbekannt gebliebene Mittäter betraten abends das Büro des Nebenklägers. Sie stießen den Nebenkläger auf einen Stuhl und hielten ihn dort fest. Der Angeklagte R forderte den Nebenkläger zur sofortigen Begleichung seiner vermeintlichen Schulden auf. Währenddessen hielt einer der Mittäter dem Nebenkläger eine ca. fünfzehn cm lange Nadel einer Spritze in den Nacken. Der andere Mittäter hielt, vor dem Nebenkläger stehend, ein Elektroschockgerät und eine dünne Angelsehne in den Händen. Der Angeklagte R erklärte dem Nebenkläger, daß sich in der Spritze ein tödlich wirkendes Gift befände. Hierdurch verängstigt, füllte der Nebenkläger entsprechend der Weisung des Angeklagten R fünf Schecks über eine Gesamtsumme von 140.000 DM aus. Die drei Täter führten den Nebenkläger zu seinem PKW, ließen sich die Autoschlüssel geben und stießen den Nebenkläger auf die Rückbank. Ein Mittäter hielt dem Nebenkläger wieder die Spritze in den Nacken. Der Angeklagte R verlangte erfolgreich die Herausgabe von zwei Euroscheckkarten und die Offenbarung der Geheimnummern durch den Nebenkläger. Danach verließ der Angeklagte R das Fahrzeug, während der Mittäter mit der Spritze neben dem Nebenkläger sitzen blieb und ihn damit weiterhin bedrohte. Nach ca. einer Stunde kehrte der Angeklagte R zum Fahrzeug zurück und erklärte, die Prüfung der Schecks könne erst am folgenden Morgen erfolgreich beendet werden, so daß sie die Nacht gemeinsam in einem Hotel zu verbringen hätten.
Falls der Nebenkläger dem nicht Folge leisten würde oder sich im Hotel bei der Begegnung mit anderen Personen auffällig benehmen würde, würde ihm beziehungsweise seiner Familie "Schlimmes passieren". Verängstigt begab der Nebenkläger sich mit den drei Tätern in ein Hotelzimmer. Der Angeklagte R und seine beiden Mittäter zwangen den Nebenkläger unter Vorhalt der Spritze, der Angelsehne und des Elektroschockgerätes, die Nacht im Hotelzimmer zu bleiben. Am nächsten Morgen forderte der Angeklagte R den Nebenkläger auf, mit seinem Fahrzeug zur Sparkasse zu fahren, dort 28.000 DM abzuheben und den Tätern zu überbringen. Er rief den die Spritze haltenden Mittäter herbei. Dieser zog aus einer Glasflasche eine Flüssigkeit in die Spritze auf. Der Angeklagte R erklärte dem Nebenkläger, die Flüssigkeit sei ein in drei Stunden wirkendes tödliches Gift. Komme der Nebenkläger innerhalb dieser Zeit mit dem Geld zurück, so erhalte er ein die tödliche Wirkung aufhebendes Gegenmittel injiziert. Auf Aufforderung des Angeklagten R entblößte der Nebenkläger sein Gesäß. Der Mittäter setzte die Nadelspitze auf das Gesäß auf. Der Nebenkläger hatte aufgrund des stechenden Schmerzes den Eindruck, daß die Nadel einstechen und der Inhalt der Spritze entleert würden. Ob dies tatsächlich geschehen ist oder ob die Täter eine Injektion nur vorgetäuscht haben, hat der Tatrichter nicht feststellen können. Jedenfalls wurde dem Nebenkläger mittels der Nadelspitze eine zwei bis drei cm lange leicht blutende Rißwunde beigefügt. Die drei Täter begleiteten den Nebenkläger zu dessen Fahrzeug. Der Angeklagte R übergab dem Nebenkläger dessen Euroscheckkarten und forderte ihn auf, zum Standort zurückzukehren. Der Nebenkläger fuhr zu einer Sparkassenfiliale, hob dort die abverlangten 28.000 DM ab, fuhr zum Treffpunkt zurück und händigte das Geld den Tätern aus. Einer der Täter führte die mit einer Flüssigkeit gefüllte Spritze in die Richtung des Gesäßes des Nebenklägers. Dieser hatte wieder den Eindruck, als würde der Täter die Nadel in das Gesäß einstechen und die Flüssigkeit injizieren. Danach wurde der Nebenkläger freigelassen.
Damit hat der Angeklagte R den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB erfüllt. Er hat den Nebenkläger entführt und sich seiner bemächtigt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tat schon durch den mit einer konkludenten Tötungsdrohung verbundenen Überfall im Büro des Nebenklägers vollendet wurde. Jedenfalls wurde der Tatbestand erfüllt, als die Täter den Nebenkläger unter fortbestehender Drohung zwangen, mit ihnen die Nacht im Hotelzimmer zu verbringen. Soweit der Bundesgerichtshof angesichts der Eigenheiten der Geiselnahme im Zwei-Personen-Verhältnis eine "gewisse Stabilisierung" der vom Täter ausgenutzten Lage verlangt und damit der Bemächtigungssituation eine "eigenständige Bedeutung" zuspricht (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 40, 350, 359; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 -), ist auch diese Voraussetzung spätestens durch die Erzwingung des nächtlichen Verbleibens im Hotelzimmer erfüllt.
c) Danach ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten R. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich vor dem Tatrichter gegen diesen Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Gesichtspunkte des § 265 Abs. 1 StPO stehen nicht entgegen; der Senat hat einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben. Die vom Tatrichter in seiner Entscheidung zu Fall 1 angenommenen Delikte der Freiheitsberaubung und der Nötigung werden durch die Geiselnahme verdrängt (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 239b Rdn. 7).
3. Die vorstehend betreffend den Angeklagten R genannten Gesichtspunkte greifen nicht in gleicher Weise zum Nachteil des Angeklagten M durch. Zwar hat der Angeklagte M nach den getroffenen Feststellungen den Angeklagten R zu dessen Tun veranlaßt. Jedoch reichen die Feststellungen zum Anstiftervorsatz des Angeklagten M (UA S. 15) nicht dazu aus, eine von dem Angeklagten M begangene Anstiftung des Angeklagten R zu der von diesem verwirklichten Geiselnahme zu belegen. Der Senat ist daher nicht imstande, den Schuldspruch gegen den Angeklagten M zu ändern. Unter den gegebenen Umständen hätte der Tatrichter jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte M eine Anstiftung zur Geiselnahme begangen hat. Die Nichterörterung dieses Gesichtspunktes führt zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen diesen Angeklagten wegen des Falles 1.
III. Schließlich weist die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils - auch nach den Maßstäben der Vorschrift des § 301 StPO - keinen weiteren Rechtsfehler auf.
Die Änderung und die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Falles 1 ziehen die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen nach sich.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das festzustellende Verhalten des Angeklagten M auch unter dem Gesichtspunkt von Offizialdelikten zu prüfen sein wird (vgl. BGHSt 39, 390, 391). Schließlich wird wegen etwa auftretender Probleme zur Bereicherungsabsicht auf die Senatsurteile vom 2. Mai 1995 - 5 StR 135/95 - und vom 22. August 1995 - 5 StR 190/95 - hingewiesen.