Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.08.1995, Az.: 5 StR 190/95

Entlastende Angaben; Beweis der Richtigkeit; Angaben des Angeklagten; Zugrundelegen im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1995
Aktenzeichen
5 StR 190/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Cottbus

Redaktioneller Leitsatz

Ist die Richtigkeit von entlastenden Angaben des Angeklagten nicht erwiesen, dürfen sie nicht ohne weiteres dem Urteil des Tatrichters zugrunde gelegt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen das Urteil gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Das Landgericht hat - der Einlassung des Angeklagten folgend - festgestellt:

3

Bei einem Aufenthalt in Polen waren dem Angeklagten im Februar 1994 sämtliche Papiere und Bargeld abhanden gekommen. Um sich das Geld für die Heimfahrt in die Ukraine zu verdienen, ging er auf das Angebot seiner beiden Landsleute R und V ein, in Deutschland Geld für gelieferte Zigaretten abzuholen.

4

Nachdem der Angeklagte und seine beiden Landsleute die Neiße durchschwommen hatten, wurden sie von einem Polen mit dessen PKW nach Cottbus zu einem von Vietnamesen bewohnten Haus gefahren. Während der Pole im Auto zurückblieb, klingelten die anderen an der Wohnung der Zeugin B T, worauf ihnen nach einem Wortwechsel, bei dem das Wort "Zigaretten" fiel, geöffnet wurde. Sie drängten die Zeugin in die Wohnung und forderten "Money". Ihr wurde der Mund mit Klebestreifen zugeklebt. Der Angeklagte brachte die Zeugin in das Wohnzimmer und bewachte sie mit einer Pistole, die ihm ein Mittäter zugeworfen hatte. Dann durchsuchte er das Zimmer nach Bargeld und forderte von der Zeugin Geld.

5

Zwischenzeitlich fesselten die Mittäter im Schlafzimmer die dort anwesenden Vietnamesen T und M. Sie durchsuchten das Zimmer und verlangten von ihnen Geld, indem sie diese mit einer Pistole und einem Messer bedrohten. Dann begaben sie sich wieder ins Wohnzimmer, wo das 18 Monate alte Kind der Zeugin B T erwachte. Ein Mittäter legte B T mit einem Seil eine Schlinge um den Hals, als diese zu verstehen gab, sie habe kein Geld. Von diesem Geschehen war der Angeklagte "völlig überrascht". Als das Kind zu schreien anfing, war der Angeklagte "in dieser Situation hilflos". Er nahm das Kind auf den Arm und versuchte, es zu beruhigen. In der anderen Hand hielt er die Pistole. Gleichzeitig forderte er die beiden Mittäter auf, doch aufzuhören; diese reagierten jedoch nicht. Ein Mittäter zog die Schlinge weiter zu, so daß B T das Bewußtsein verlor. Darauf griff der Angeklagte ein, stieß den Mittäter zurück und drückte der Frau auf den Brustkorb, die wieder zu Bewußtsein kam. Währenddessen packten die Mittäter mehrere Gegenstände in Taschen, unter anderem Schmuck und Autoschlüssel. Dann kam der Angeklagte der Aufforderung der Mittäter nach, die Wohnung zu verlassen; der Inhalt der Taschen interessierte ihn nicht.

6

2. Schon die Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

a) Das Landgericht hält die Schilderung des Angeklagten für glaubhaft. Seine Einlassung, daß er Schlimmeres verhindern wollte, sei nicht zu widerlegen. Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sei, daß er sich während des gesamten Verfahrens in gleichlautender Weise eingelassen und dabei nicht in Widersprüche verwickelt habe. Daß die Zeugin B T "verschiedene Tatabläufe subjektiv anders wahrgenommen habe" - sie hat offenbar bekundet, der Angeklagte habe das Kind als Geisel genommen und mit dessen Erschießung gedroht - ändere nichts daran, "daß der Angeklagte durch seine Handlung etwas anderes ausgedrückt und gemeint hat".

8

b) Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 2 StR 578/93 -; BGH, Beschluß vom 30. August 1994 - 1 StR 481/94 -; BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 - 4 StR 658/94 -, jeweils m.w.N.).

9

Eine solche Gesamtwürdigung läßt das Urteil vermissen. Schon die Vorgeschichte, wie der Angeklagte zur Mitwirkung an der Tat veranlaßt wurde, ist lebensfremd. Das Verhalten der Täter in der Wohnung spricht für ein abgestimmtes, arbeitsteiliges Vorgehen, wobei offenbar dem Angeklagten die Aufgabe zukam, die Zeugin zu bewachen. Er selbst hat von ihr während der Bewachung Geld gefordert und das Zimmer nach Bargeld durchsucht. Daß er dann vom Drosseln der Zeugin überrascht worden sein will und in seiner "Hilflosigkeit" das Kind - wobei er die Pistole hin- und herbewegte - beruhigen wollte, ist nicht mehr nachvollziehbar. Daß dagegen die Schilderung der Zeugin B T des Vorgangs als Geiselnahme unzuverlässig sein soll, kann unter diesen Umständen nicht mit deren Erregung erklärt werden. Hinzu kommt, daß das Landgericht als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Angeklagten Umstände herangezogen hat, die allein aufgrund seiner Einlassung festgestellt sind und daß Aussagekonstanz - ohne Differenzierung zwischen Kern- und Randgeschehen - bei einer derart knappen Aussage kein brauchbares Glaubwürdigkeitskriterium ist.

10

2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe irrigerweise angenommen, seine Mittäter hätten einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Zigaretten gehabt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung keine Gedanken über die Art des "Geschäfts" gemacht hat, so daß er schon deswegen keinem Tatbestandsirrtum erlegen sein kann, gilt auch hier das oben Ausgeführte zur Beweisführung bei der Widerlegung der Einlassung. Zudem ist nicht erkennbar, wer nach der Vorstellung des Angeklagten gegenüber der Zeugin B T welche Forderung hatte. Aber auch wenn - was naheliegt - der Angeklagte Geldforderungen aus einem Schmuggelgeschäft eintreiben wollte, hätte er in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern. Wie der Senat in seinemUrteil vom 2. Mai 1995 (5 StR 135/95) ausgeführt hat, handelt es sich bei Ansprüchen aus einer Geschäftsverbindung, die kriminellen Zwecken diente, nicht um vom Recht geschützte Ansprüche (§ 134 BGB). Nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte den Erpressungsvorsatz ausschließen.

12

3. Schließlich ist auch der Freispruch vom Vorwurf des Raubes der mitgenommenen Gegenstände rechtsfehlerhaft. Daß das Landgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß der Angeklagte diese Handlung als eigene gewollt und nicht einmal gefördert hat, wird schon von den festgestellten Tatsachen nicht gedeckt. Der Angeklagte hat die Zeugin B T im Wohnzimmer mit der Pistole in Schach gehalten, während seine Mittäter die Wohnung nach Bargeld durchsuchten; er selbst hat das Wohnzimmer nach Bargeld durchsucht. Daß die Mittäter dann, als sie kein Bargeld fanden, andere Wertgegenstände mitnahmen, stellt eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan dar, die sich der Angeklagte zurechnen lassen muß. Darüber hinaus gilt auch hier, daß die Beweiswürdigung zu seinem eigenen Tatinteresse lebensfremd ist.

13

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß für den ersten Teilakt der Handlung (Eintreiben der vermeintlichen Geldforderung) auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs (durch das Bemächtigen des Kleinkindes) in Betracht kommen kann, das infolge fortwirkender Gewaltanwendung in Tateinheit mit dem nachfolgenden Raub stehen würde. Ferner wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung zu würdigen sein.