Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1992, Az.: I ZR 262/90
Buchtitel; Meinungsumfrage; Verkehrsgeltung; Untertitel eines Buches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 262/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1993, 489-491
- LM H. 6 / 1993 § 16 UWG Nr. 139
- MDR 1993, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1466-1468 (Volltext mit amtl. LS) "Verschenktexte II"
- WRP 1993, 318-321 (Volltext mit amtl. LS) "Verschenktexte II"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, auf welchen Verkehrskreis bei einer Meinungsumfrage zur Feststellung der Verkehrsgeltung des Untertitels eines Buches abzustellen ist.
Tatbestand:
Im Verlag der Klägerin erschienen aufgrund von Verlagsverträgen mit der Autorin drei Gedichtbände der Lyrikerin Kristiane Allert-Wybranietz mit den Haupttiteln
Trotz alledem (Oktober 1980), Liebe Grüße (Oktober 1982) und Wenn' s doch nur so einfach wär (Oktober 1984).
Jeweils unterhalb dieser Titel findet sich in folgender Anordnung die übereinstimmende Angabe
"Verschenktexte von Kristiane Allert-Wybranietz" (Bände 1 und 3) bzw. "Verschenktexte von Kristiane Allert-Wybranietz" (Band 2).
Die Bände enthalten zum Teil Gedichte, die die Autorin auf hektographierten Einzelblättern mit der Aufschrift "Verschenk-Texte" an Personen zu verschenken pflegt. Sie erschienen in jeweils gleicher Aufmachung, deren Titelblatt der nachfolgenden Abbildung entspricht, wobei lediglich die Bildmotive und die Anordnung der Angabe "Verschenktexte" voneinander abweichen:
(folgt Grafik)
Im Jahre 1986 erschien im Verlag der Beklagten aufgrund eines Verlagsvertrages mit der Autorin der Gedichtband "Du sprichst von Nähe - Verschenk-Texte von Kristiane Allert-Wybranietz", der (u.a.) ebenfalls Gedichte enthält, die von der Autorin auf Einzelblättern verschenkt wurden bzw. verschenkt werden. Die Titelseite des Bandes zeigt folgende Aufmachung:
(folgt Grafik)
Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 UWG auf Unterlassung der Bezeichnung "Verschenktexte" auf dem von ihr herausgegebenen Gedichtband, hilfsweise gemäß § 25 WZG auf Unterlassung der konkreten Aufmachung des Bucheinbandes der Beklagten in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, der von ihr verwendete Untertitel Verschenktexte sei sowohl von Natur aus als auch kraft Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Kennzeichnungskraft des Untertitels bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das dieses Urteil bestätigende Berufungsurteil hat der Senat durch sein erstes Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (GRUR 1990, 218 ff. - Verschenktexte). Er hat die Feststellung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft beurteilt, daß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr deshalb zu verneinen sei, weil der Verkehr sich nicht am Untertitel, sondern an den sich jeweils voneinander unterscheidenden Haupttiteln orientiere. Letzteres sei zweifelhaft, wenn der Untertitel sich - wie die Klägerin behauptet habe - als Hinweis auf die von der Klägerin verlegten und vertriebenen Gedichtbände der Autorin im Verkehr durchgesetzt habe. Diese Frage bedürfe einer tatrichterlichen Aufklärung; ebenso die weitere Frage, ob der Verkehr annehme, daß die unter einem gemeinsamen Untertitel erschienenen drei Gedichtbände der Klägerin eine einheitliche Druckschriftenreihe bilden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Beweiserhebung erneut zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne für den Untertitel "Verschenktexte" keinen Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG in Anspruch nehmen. Dazu hat es ausgeführt: Der Untertitel sei keine "besondere Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG. Er sei weder von Natur aus noch kraft Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig. Der gerichtliche Sachverständige habe die Frage mit "nein" beantwortet, ob aufgrund der Verkaufszahlen der Gedichtbände und ihrer Publizität in der Presse die Verkehrsgeltung festgestellt werden könne. Auch die von der Klägerin vorgelegte Meinungsumfrage des Instituts für Demoskopie A. sei nicht geeignet, die erforderliche Verkehrsdurchsetzung zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Umfrage sei davon auszugehen, daß 31, 1 % derjenigen das Wort "Verschenktexte" schon einmal im Zusammenhang mit Büchern gehört hätten, die in den letzten fünf Jahren Bücher gekauft, verschenkt oder geschenkt bekommen hätten, darunter auch Gegenwartsdichtung, und sich persönlich für "Poetische Texte zum Nachdenken und Träumen" interessierten. Von diesem Prozentsatz sei jedoch der Prozentsatz derer abzuziehen, die nicht wüßten, ob "Verschenktexte" bei einem bestimmten Verlag erschienen (13, 8 %), und ferner der Prozentsatz derjenigen, die meinten, daß "Verschenktexte" bei mehreren verschiedenen Verlagen erschienen (5, 2 %). Danach verblieben von den 31, 1 % nur 12, 1 %, die noch um eine statistische Fehlerquote von 4, 2 % nach unten und nach oben zu korrigieren seien. Der Bekanntheitsgrad liege daher zwischen 7, 9 und 16, 3 %. Die beweispflichtige Klägerin habe somit nur etwa 7 % bewiesen. Dieser Prozentsatz reiche nicht aus. Habe aber der Untertitel schon keine Verkehrsgeltung, so fehle diese auch dem Reihentitel. Die Klage sei auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, da der Bucheinband der Beklagten nach seinem Gesamteindruck angesichts der zahlreichen Verschiedenheiten nicht mit dem der Klägerin verwechslungsfähig sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Untertitel "Verschenktexte" besitze keine hinreichende Unterscheidungskraft und sei deshalb nicht als "besondere Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu beurteilen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Untertitel als von Natur aus nicht unterscheidungskräftig angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung "Verschenktexte" könne alles mögliche bedeuten: Einmal Texte, die der Buchhändler verschenke. Dieses Verständnis habe nach dem Vortrag der Parteien die Autorin ursprünglich befürchtet. Sodann Texte, die der Käufer als Geschenk verwenden wolle. Dies sei wohl das Nächstliegende. Auf den tatsächlich gemeinten Sinn stoße man erst, wenn man das Vorwort zum ersten Band der Klägerin gelesen habe, und nicht schon dann, wenn man den Untertitel zur Kenntnis nehme. Diese Begründung bedarf einer Richtigstellung. Allein die vom Berufungsgericht hervorgehobene Mehrdeutigkeit der Bezeichnung steht der Annahme einer hinreichenden Unterscheidungskraft noch nicht entgegen. Maßgebend ist vielmehr, daß sich die Bezeichnung aus zwei rein beschreibenden Angaben (verschenken und Texte) zusammensetzt, die für sich betrachtet ohnehin nicht unterscheidungskräftig sind. Aber auch der Wortverbindung fehlt es an der hinreichenden Unterscheidungskraft. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn es sich um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung der beiden Wörter handelte, die der Verkehr bei der Verwendung als Untertitel eines Buches als geeignet ansieht, dieses Buch von anderen Büchern zu unterscheiden. Davon kann hier nicht ausgegangen werden; vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung eine sprachliche Bezeichnung beschreibenden Inhalts. Die beiden umgangssprachlichen Wörter werden nämlich auch in ihrer Kombination nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet, und zwar in der Bedeutung "Texte zum Verschenken". Die Wortverbindung ist damit weder ungewöhnlich noch gewinnt sie eine über den bloßen Begriffsinhalt hinausgehende Eigenart.
b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Untertitel "Verschenktexte" habe auch nicht kraft Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
aa) Es ist zunächst nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Verkaufszahlen (1, 4 Mio. Exemplare bis zum Erscheinen des Bandes der Beklagten) und der von ihr dargelegten Pressepublizität den Nachweis der Verkehrsgeltung nicht als geführt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich aus eigener Sachkunde nicht in der Lage gesehen, die Frage zu beantworten, ob die vorgebrachten Tatsachen den Schluß auf die behauptete Verkehrsgeltung zulassen. Es hat insoweit Sachverständigenbeweis erhoben. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß allein aufgrund der angegebenen Verkaufszahlen und der dargelegten Publizität in der Presse eine Schätzung zur Verkehrsbekanntheit nicht möglich sei. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sachverständige habe die vorgenannte Frage mit "nein" beantwortet. Auch das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Sachverständige sich aufgrund der bisherigen Angaben lediglich nicht in der Lage gesehen hat, die Beweisfrage zu beantworten. Denn es führt im folgenden aus, daß der Gutachter eine eventuelle Schätzung von der Beantwortung weiterer, von ihm konkret formulierter Fragen abhängig gemacht habe. Die Klägerin habe dazu nichts vorgetragen und auch bei der Anhörung des Sachverständigen keine weiteren Fragen gestellt. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß es an einer ausreichenden Grundlage für eine Schätzung des Bekanntheitsgrades fehle.
bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung des Untertitels als Hinweis auf ein bestimmtes Buch auch auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Gutachtens des Instituts für Demoskopie A. nicht als erwiesen angesehen. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich dem Meinungsumfrageergebnis kein Bekanntheitsgrad des Untertitels von 31, 1 % innerhalb der beteiligten Verkehrskreise entnehmen. Allerdings begegnet die Begründung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken, von dem Prozentsatz von 31, 1 % sei der Prozentsatz der Befragten abzuziehen, die nicht wüßten, ob "Verschenktexte" bei einem bestimmten Verlag erschienen (13, 8 %), und ferner derjenigen, die meinten, daß "Verschenktexte" bei mehreren verschiedenen Verlagen erschienen (5, 2 %). Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, wird die besondere Bezeichnung einer Druckschrift nach § 16 Abs. 1 UWG unabhängig davon geschützt, ob sie im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet wird (BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH, Beschl. v. 22. 10. 1987 - I ZB 9/86, GRUR 1988, 211, 212 - Wie hammas denn). Dann kommt es aber grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Titel nach der Vorstellung des Verkehrs in einem bestimmten Verlag erscheint. Im übrigen entspricht es auch nicht ohne weiteres der Lebenserfahrung daß ein Buchtitel - wie das Berufungsgericht angenommen hat - regelmäßig nur in einem Verlag erscheint. So kann ein Verlagsrecht auch als einfache Lizenz an mehrere Verlage vergeben werden (vgl. Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht 2. Aufl., § 28 Rdn. 23) oder das ausschließliche Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung abgespalten werden, wie z.B. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einer Buchgemeinschaftsausgabe (BGH, Urt. v. 21. 11. 1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 203 - Heiligenhof) oder einer Taschenbuchausgabe (BGH, Urt. v. 12. 12. 1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 f. - Taschenbuchlizenz). Gemeinfreie Werke erscheinen sogar regelmäßig in verschiedenen Verlagen.
Der sich aufgrund der Meinungsumfrage ergebende Prozentsatz von 31, 1 % kann jedoch aus anderen Gründen nicht zum Nachweis der Verkehrsgeltung herangezogen werden. Zum einen kann er bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der befragte Personenkreis zu eng gezogen worden ist. Das Ergebnis, das sich die Klägerin zu eigen macht, beruht auf einer Befragung der "Personen, die in den letzten fünf Jahren Bücher gekauft, verschenkt oder geschenkt bekommen haben, darunter auch Gegenwartsdichtung, und sich persönlich für "Poetische Texte zum Nachdenken und Träumen" interessieren."
Nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen ist der maßgebende Verkehrskreis weiter zu ziehen und auf alle Personen zu erstrecken, die "in den letzten fünf Jahren einmal ein Buch gekauft, verschenkt oder geschenkt bekommen haben." Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, welcher Personenkreis einzubeziehen ist. Dabei kann es auch aus der Sicht des Senats letztlich verbleiben, da jedenfalls der Verkehrskreis, den die Klägerin berücksichtigt wissen will, zu eng ist. Als beteiligter Verkehrskreis, auf dessen Auffassung es maßgebend ankommt, sind regelmäßig die Abnehmer einer Ware anzusehen. Daraus ergibt sich im Streitfall eine erste Eingrenzung auf alle Buchinteressenten. Dazu können alle Personen gezählt werden, die in den letzten fünf Jahren Bücher gekauft, verschenkt oder geschenkt bekommen haben. Eine weitere Einschränkung kann sich aus der besonderen Art der streitgegenständlichen Literatur ergeben, so daß daran gedacht werden kann, den Personenkreis - entsprechend der Fragestellung der Meinungsumfrage - zusätzlich auf Interessenten (auch) von Gegenwartsdichtung zu begrenzen. Die weitere Einengung auf Interessenten "Poetischer Texte zum Nachdenken und Träumen" ist aber auf keinen Fall gerechtfertigt. Denn daß es sich bei den in Frage stehenden Büchern um derartige Texte handelt, ist für den an einem Kauf von Gegenwartsdichtung Interessierten, der in der Buchhandlung einen Band in die Hand nimmt, nicht ohne weiteres erkennbar. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß ein mit einem solchen Band Beschenkter stets auch ein Interessent "Poetischer Texte zum Nachdenken und Träumen" ist. Das Ergebnis der auf die Befragung eines engen Verkehrskreises gestützten Meinungsumfrage (31, 1 %) ist daher nicht aussagekräftig. Da das von der Klägerin vorgelegte Gutachten daneben nur das Ergebnis der Befragung eines repräsentativen Bevölkerungsquerschnitts enthält (Bekanntheit 8, 9 %), reicht das Gutachten auch nicht in Verbindung mit den sonst vorgebrachten Umständen (vgl. oben II. 1. b aa) zum Nachweis der erforderlichen Verkehrsgeltung, insbesondere auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises oder im Wege einer Schätzung, aus. Zum anderen ist auch die Fragestellung "Haben Sie im Zusammenhang mit Büchern das Wort "Verschenktexte" schon mal gehört oder gelesen?", auf der der Prozentsatz von 31, 1 % beruht, nicht geeignet, eine Antwort auf die hier maßgebende Frage zu erhalten, ob die Bezeichnung "Verschenktexte" als Untertitel Verkehrsgeltung erlangt hat. Beim Titelschutz für eine Druckschrift geht es nicht darum, ob eine Bezeichnung als solche oder auch - worauf die Fragestellung abzielt - im Zusammenhang mit Büchern bekannt ist, sondern ob der Verkehr sie als Titel für eine Druckschrift versteht, der bestimmt und geeignet ist, dieses Werk von anderen Werken zu unterscheiden (vgl. BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes, st. Rspr. ). Vorliegend kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß all diejenigen, die dem die Frage bejahenden Anteil von 31, 1 % zuzurechnen sind, die Vorstellung von einem Buchtitel hatten. Denn angesichts des rein beschreibenden Charakters der Bezeichnung als "Texte zum Verschenken" kann nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, daß ein Teil der Befragten darunter auch etwas anderes als einen Buchtitel verstanden hat. Davon ist auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung ausgegangen. Er hat als Beispiel für ein abweichendes Verständnis genannt: Ein Plakat, mit dem für Bücher geworben werde, sowie eine besondere Abteilung einer Buchhandlung. Ergänzend ist anzuführen, daß das Wort auch als eine Bezeichnung in der Werbung (z.B. in einem Prospekt oder in der Zeitung) im Sinne von "Bücher zum Verschenken" verstanden werden kann. Der Prozentsatz von 31, 1 % vermindert sich danach noch um einen unbekannten Anteil von Befragten, die bei ihrer Antwort jedenfalls nicht an einen Buchtitel gedacht haben.
Für eine Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung ist kein Raum, da die Revision nicht rügt, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft einen angebotenen oder von Amts wegen erforderlichen Beweis nicht erhoben habe. Soweit die Revision sich ergänzend auf eine Verkehrsgeltung im Buchhandel beruft, ist dieses Vorbringen neu und daher revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht der Klägerin auch Schutz für die Bezeichnung "Verschenktexte" als Reihentitel versagt. Auch ein solcher Schutz ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Titel entweder von Natur aus oder kraft Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig ist. Daran fehlt es nach den obigen Ausführungen unter II. 1. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Abweisung der Klage mit dem auf § 25 WZG gestützten Hilfsantrag.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Die Ausstattung der sich gegenüberstehenden Bände weise keinen übereinstimmenden Gesamteindruck auf. Es bestünden zahlreiche Unterschiede, und zwar in der Farbe des Einbandes, im Format, der Einrahmung der Umschlagseite beim Buch der Beklagten, in der Form und Einrahmung der Zeichnung, in der Schrift und im deutlichen Aufdruck des jeweiligen Verlagsnamens. Übereinstimmungen seien lediglich mit einem Band der Klägerin im Bildmotiv und in der Papierqualität der Einbände, deren Auswahl einer auch von anderen Verlagen bevorzugten Zeitmode folge, festzustellen.
Die zusammenfassende Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein übereinstimmender Gesamteindruck bestehe, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Ein revisibler Rechtsfehler wird von der Revision nicht aufgezeigt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend auf die Gemeinsamkeiten abgestellt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die vorhandenen Übereinstimmungen in seine Prüfung einbezogen, sie aber als den Gesamteindruck nicht prägend beurteilt.
III. Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.