Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1987, Az.: I ZB 9/86
„Wie hammas denn?“
Eintragung des Wortzeichens "Wie hammas denn?"; Versagung der Eintragung eines Wortzeichens wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens; Vorhandensein zeichenrechtlicher Unterscheidungskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1987
- Aktenzeichen
- I ZB 9/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13516
- Entscheidungsname
- Wie hammas denn?
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.07.1986
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstellen
- AfP 1988, 24-25
- GRUR 1988, 211 "Wie hammas denn?"
- MDR 1988, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1674 (Volltext mit amtl. LS) "Wie hammas denn?"
- NJW-RR 1988, 933 (amtl. Leitsatz) "Wie hammas denn?"
- ZIP 1988, 335-336
Verfahrensgegenstand
Wie hammas denn?
die Warenzeichen- und Dienstleistungsmarkenanmeldung B 74 412/38 Wz
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der zeichenrechtlichen Eintragungsfähigkeit einer umgangssprachlichen Redewendung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats des Bundespatentgerichts (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) vom 23. Juli 1986, zugestellt am 20. August 1986, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin, eine regionale deutsche Rundfunk- und Fernsehanstalt, erstrebt die Eintragung des Wortzeichens "Wie hammas denn?", des Titels einer von ihr periodisch ausgestrahlten Fernsehsendung, für verschiedene Waren (Ton- und Bildträger) und Dienstleistungen (u.a. Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen, Veranstaltungen etc.). Das Deutsche Patentamt hat die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens versagt; in dem die Erinnerung der Anmelderin zurückweisenden Beschluß ist ergänzend ausgeführt, eine dem Titel "Wie hammas denn?" zukommende Unterscheidungskraft im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG bedeute nicht notwendig auch das Vorhandensein zeichenrechtlicher Unterscheidungskraft nach § 4 Abs. 2 WZG.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt, die erfolglos geblieben ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter und beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Das Bundespatentgericht ist der Auffassung, daß das angemeldete Wortzeichen "Wie hammas denn?" von Hause aus nicht schutzfähig sei, weil ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. "Wie hammas denn?" sei eine weitgehend verstandene bayerische Redewendung ("Wie haben wir es denn?") mit dem Charakter einer Unmutsäußerung. Diese Redewendung werde zumindest von einem zeichenrechtlich beachtlichen Teil der Bevölkerung in Verbindung mit der Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen des eingereichten Verzeichnisses als beschreibender Hinweis darauf verstanden, daß hier in kritischer Form auf bestimmte Ereignisse oder Situationen hingewiesen werde; soweit es dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses an einem beschreibenden Sinngehalt fehle, könne dies nicht zur Anerkennung der Unterscheidungskraft führen.
Wenn sich die Anmelderin darauf berufe, daß ein Oberlandesgericht der vergleichbaren Bezeichnung "Jetzt red i" Schutz aus §§ 16 Abs. 1 UWG, 12 BGB zugebilligt habe, müsse dies für den vorliegenden Fall ohne Auswirkungen bleiben. Da Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG nur für Druckschriften, Filme und Sendereihen gewährt werde, sei die diesbezügliche Rechtsprechung für den weitaus überwiegenden Teil des eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ohnehin nicht einschlägig; aber auch soweit Titelschutz in Betracht komme, bedeute das wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft der verschiedenen Kennzeichnungsmittel nicht, daß der Titel ohne weiteres auch als Warenzeichen oder Dienstleistungsmarke eingetragen werden könne.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Dazu bedarf es keiner Prüfung der Fragen, ob und wie weit es sich bei den in der Anmeldung aufgeführten Gegenständen und Leistungen um Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne des Warenzeichengesetzes handelt und ob und wie weit der in der Anmeldung vorgenommenen Trennung nach Waren und Dienstleistungen gefolgt werden könnte; denn die Zurückweisung der Anmeldung durch die Vorinstanzen ist unabhängig hiervon aus anderen Gründen zu Recht erfolgt.
2.
a)
Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortkombination "Wie hammas denn?" bereits die abstrakte Eignung fehle, im Verkehr Waren eines Herstellers von den Waren anderer zu unterscheiden bzw. Dienstleistungen nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 WZG). Die Redewendung "Wie hammas denn?" werde nicht nur zwangsläufig im süddeutschen Sprachraum, sondern überwiegend auch in den nördlichen Teilen des Bundesgebiets zutreffend in ihrem Wortsinn als rhetorische Frage mit dem Charakter einer Unmutsäußerung verstanden. Einer solchenÄußerung aber fehle - auch wegen ihres teilweise beschreibenden Gehalts - die Eignung, auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen.
Diese tatrichterliche Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht dem Zeichenbestandteil "hammas" eine phantasievolle Eigenart als Waren- und Dienstleistungskennzeichnung abgesprochen hat, will sie im Ergebnis lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Würdigung ersetzen. Es geht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hier auch nicht um den Fall, daß eine an sich nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnung durch unübliche Verwendung Phantasiecharakter erhält, denn nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wird der Sinn der Bezeichnung erkannt und verstanden, was hier die Einordnung als Phantasiebezeichnung ausschließt. Damit steht die Entscheidung des Bundespatentgerichts schließlich auch nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Wipp-Entscheidung (BGH, Urt. v. 10. Mai 1957 - I ZR 33/56, GRUR 1957, 499), denn dort ist lediglich ausgesprochen worden, daß ein Phantasiezeichen - wie es nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hier gerade nicht vorliegt - in seiner Kennzeichnungskraft regelmäßig nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß es sich mit einerörtlich beschränkten mundartlichen Bezeichnung beschreibenden Charakters deckt.
Auch wenn unterstellt wird, daß die Bezeichnung "Wie hammas denn?" in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung ohne beschreibenden Sinngehalt ist - was das Bundespatentgericht offengelassen hat -, so folgt daraus nicht notwendig, daß "Wie hammas denn?" als Waren- und Dienstleistungskennzeichen hinreichend unterscheidungskräftig sein müßte. Eine Bezeichnung ist nicht schon allein deshalb unterscheidungskräftig, weil sie nicht waren- oder dienstleistungsbeschreibend ist (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1975 - I ZB 3/75, GRUR 1976, 587, 588 - Happy).
b)
Soweit das Bundespatentgericht zugunsten der Anmelderin eine für § 16 Abs. 1 UWG (Titelschutz) ausreichende Unterscheidungskraft des Titels "Wie hammas denn?" unterstellt und dennoch die Unterscheidungskraft dieses Zeichens als Warenzeichen und Dienstleistungsmarke verneint hat, läßt auch das einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Auch wenn, worauf die Rechtsbeschwerde abstellt, der Begriff der Unterscheidungskraft im gesamten Kennzeichnungsrecht grundsätzlich derselbe ist, ergeben sich doch aus der Eigenart des jeweiligen Kennzeichnungsmittels und aus der hierauf bezogenen Herkunftsfunktion jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft. So genügt es für den Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG, daß der Titel der Druckschrift oder des Werks geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden, mag hiermit auch ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte nicht verbunden sein (BGHZ 26, 52, 60[BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes, st. Rspr.); für die Unterscheidungskraft nach§ 1 WZG ist es dagegen erforderlich, daß ein Titel (darüber hinaus noch) geeignet ist, ein Werk als aus einem bestimmten Verlag bzw. einem anderen bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (BGH, Beschl. v. 10. Mai 1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661 - St. Pauli-Nachrichten, m. zust. Anm. v, Falck; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 1 Rdz. 61; dies., UWG, 14. Aufl., § 16 Rdz. 118; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 56 Rdz. 16; BPatGE 17, 276, 281 [BPatG 04.06.1975 - 27 W pat 196/72] - WM). Diese Eignung aber fehlt - wie bereits dargelegt - der Redewendung "Wie hammas denn?". Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht für einen Titel "Wie hammas denn?" die Unterscheidungskraft (im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG) bejaht, für ein Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke "Wie hammas denn?" die Unterscheidungskraft (im Sinne des § 1 WZG) hingegen verneint hat.
3.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht hätte nicht ungeprüft lassen dürfen, ob die Eintragung des angemeldeten Wortzeichens unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Abs. 3 WZG) erfolgen könne. Die Anmelderin habe zwar selbst Verkehrsdurchsetzung nicht geltend gemacht; das Bundespatentgericht hätte aber von Amts wegen dem in München gerichtskundigen Umstand nachgehen müssen, daß die Anmelderin seit Anfang 1984 im Rahmen der "Münchener Abendschau" des Ersten Deutschen Fernsehens die Sendereihe "Wie hammas denn?" sende, in der Bürgerbeschwerden zur Sprache gebracht und kurz diskutiert würden und die im Sendebereich der "Münchener Abendschau" eine hohe Einschaltquote habe. Auch mit dieser Rüge bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch erfolglos.
Zwar hat das Bundespatentgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (§ 87 Abs. 1 PatG i.V. mit § 13 Abs. 3 WZG; BGH GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten). Es bedarf hierfür aber - wie ebenfalls der genannten Entscheidung zu entnehmen ist und wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - gewisser Anhaltspunkte, die Nachforschungen in eine bestimmte Richtung lenken und sinnvoll erscheinen lassen können. An solchen Anhaltspunkten fehlt es im vorliegenden Fall. Die Anmelderin hat sich erstmalig in ihrer Rechtsbeschwerde auf Verkehrsdurchsetzung berufen; sie hat überdies - insoweit abweichend vom Sachverhalt der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung ergeben konnten. Bei dieser Sachlage bestand für das Bundespatentgericht keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen, zumal eine Sendereihe mit relativ eng begrenztem Sendebereich nicht geeignet ist, die erforderliche Durchsetzung im ganzen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu begründen. Die zusätzliche Erwägung der Rechtsbeschwerde, die regionale Durchsetzung habe hier ausnahmsweise deshalb genügen können, weil dem Begriff "Wie hammas denn?" die ursprüngliche Unterscheidungskraft allenfalls in diesem Regionalbereich fehle, während er außerhalb dieses Bereichs phantasievoll und damit von Haus aus unterscheidungskräftig sei, hätte dem Bundespatentgericht ebenfalls keinen Anlaß zu weiteren Nachforschungen über eine mögliche Verkehrsdurchsetzung gegeben, da nach seiner - wie dargelegt - verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung die sprachliche Wendung nicht nur im Umfeld von München, sondern im gesamten süddeutschen Raum, weitgehend aber auch im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als solche verständlich und damit mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Dafür, daß auch in jenen über das Sendegebiet der Regionalsendung "Münchener Abendschau" hinausgreifenden Gebieten Verkehrsdurchsetzung vorliegen könnte, bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Eines besonderen Kostenausspruchs bedarf es nicht; im einseitigen Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Anmelderin die Verfahrenskosten kraft Gesetzes zu tragen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe