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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1975, Az.: I ZB 3/75
„Happy“

Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis" in die Warenzeichenrolle ; Zurückweisung einer Warenzeichenanmeldung; Fehlen der erforderlichen Entscheidungskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1975
Aktenzeichen
I ZB 3/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11602
Entscheidungsname
Happy
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 04.12.1974

Verfahrensgegenstand

die Warenzeichenanmeldung H 37 123/29 Wz

Sonstige Beteiligte

die Firma H., R., S., & Co, ... H.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann,
Dr. Merkel,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Schwerdtfeger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 4. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat beantragt, das Wortzeichen "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis" in die Warenzeichenrolle einzutragen.

2

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamtes hat die Warenzeichenanmeldung zurückgewiesen, weil "Happy" als Wort der englischen Sprache die unrichtige Annahme hervorrufen könne, es handele sich um Waren aus dem englischen Sprachbereich, und ferner, weil dieser Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Erinnerung und Beschwerde der Anmelderin blieben ohne Erfolg.

3

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin weiterhin die beantragte Warenzeicheneintragung.

4

II.

Das Bundespatentgericht hat die Bezeichnung "Happy" als mittelbare geographische Herkunftsangabe angesehen. Zwar werde der jüngeren Generation (etwa bis zum 30. Lebensjahr), so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, die Herkunft dieses Ausdrucks aus dem englischen Sprachbereich nicht mehr so bewußt werden, daß sie ihn als ein typisch englisches Wort und gleichzeitig als Hinweis auf Waren aus englischsprachigen Ländern auffassen werde; doch sei bei den älteren Durchschnittsbürgern, selbst bei weitgehender Kenntnis des Sinngehalts des Wortes "Happy", dieses noch nicht so in den eigenen Sprachgebrauch eingegangen, daß es für sie seine ausländische Wirkung verloren habe; bei einem nicht unbeachtlichen Teil dieser Käuferkreise werde "Happy" vielmehr als typisch englisches Wort empfunden. Warenbezeichnungen, die den Eindruck einer typisch fremdländischen Bezeichnung erweckten, legten aber in der Regel den Schluß nahe, daß die Ware aus dem entsprechenden Sprachgebiet stamme; dieser Irrtum über die Warenherkunft werde bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Abnehmer den Kaufentschluß beeinflussen.

5

Mit dieser Beurteilung ist das Bundespatentgericht von dem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz ausgegangen, daß der Verkehr nicht allein aus ausländischen Ortsangaben, sondern auch aus dem Gebrauch sonstiger fremdsprachiger Warenbezeichnungen auf die Herkunft der Ware aus dem Ausland zu schließen geneigt ist (vgl. BGH GRUR 1971, 29 = NJW 1970, 2105 - Deutscher Sekt, zu der insoweit gleichgelagerten Frage im Rahmen des § 3 UWG). Ob dieser Erfahrungssatz in gleicher Weise für alle Branchen zutrifft und ob der Verkehr aufgrund der Internationalisierung des Handels zunehmend daran gewöhnt wird, aus der bloßen Tatsache der Verwendung fremdsprachiger Angaben allein nicht mehr ohne weiteres Schlüsse über den Herkunftsort der Ware zu ziehen, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1970 (aaO) offengelassen. Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit und zu der sich weiter stellenden Frage, ob für die Anwendung des angeführten Erfahrungssatzes nicht auch bei den sonstigen fremdsprachigen Angaben näher nach ihrem sachlichen Aussagegehalt zu differenzieren sein wird (vgl. BGH GRUR 1963, 482, 484 - Hollywood Duftschaumbad, zu von der örtlichen Herkunft losgelösten Beschaffenheits- und Qualitatsangaben), keiner abschließenden Entscheidung; die Zeichenanmeldung ist schon allein deshalb zu Recht zurückgewiesen worden, weil das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß das Vorliegen der erforderlichen Unterscheidungskraft für die Bezeichnung "Happy" verneint hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG).

6

III.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts wird ein zeichenrechtlich beachtlicher Teil derjenigen (jüngeren) Verbraucher, für die das Wort "Happy" bereits zum allgemeinen Sprachgut gehöre und für die eine Täuschung über die (inländische) Warenherkunft im allgemeinen ausscheide, in dieser Bezeichnung für die angemeldeten Waren keinen Hinweis auf Waren eines bestimmten Geschäftsbetriebs erkennen. Wer nämlich, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, das Wort "Happy" bereits in der täglichen Umgangssprache mit den entsprechenden deutschen Worten "glücklich" oder auch "zufrieden" gleichsetze, werde darin nur noch eine bloße Werbeaussage, die den Interessenten positiv auf den Kauf der Waren vorbereiten solle, dagegen keinen betrieblichen Herkunfshinweis sehen; als eine - zur Kennzeichnung der Warenherkunft geeignete - phantasievolle Bezeichnung erscheine dem hier in Frage kommenden Käuferkreis die Bezeichnung "Happy" nicht.

7

Diese tatrichterliche Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

8

Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, daß das Bundespatentgericht der Bezeichnung "Happy" für eine Dessertspeise (auf Milchbasis) als Warenkennzeichnung eine phantasievolle Eigenart abgesprochen hat, will sie im Ergebnis die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Würdigung ersetzen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig; gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung nicht verstoßen. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf die Gentry-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1973, 314). In dieser Entscheidung ist zwar aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden, daß das Berufungsgericht dem Zeichenbestandteil "twenty" für Tabakwaren Kennzeichnungskraft beigemessen hat. Das beruhte jedoch darauf, daß nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem beachtlichen Teil der flüchtigen Verbraucher eine hinreichende Kenntnis der englischen Sprache sowie die Bereitschaft zum Nachdenken über den Bedeutungsinhalt des Wortes "twenty" für Tabakwaren nicht vorausgesetzt werden konnte. Hier geht es jedoch - abweichend von dem Gentry-Fall - insoweit allein um die Verbraucher, die nicht nur eine hinreichende Sprachkenntnis besitzen, sondern darüber hinaus das englischsprachige Wort "Happy" in ihren eigenen Sprachschatz aufgenommen haben. Daß aber diese Verbraucherkreise dem in ihrem Sprachgebrauch aufgenommenen Wort "Happy" auch dann keine phantasievolle Eigenart beimessen, wenn diese Bezeichnung für eine Dessertspeise (auf Milchbasis) verwendet wird, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.

9

Dabei hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, daß es sich bei der Bezeichnung "Happy" für eine Dessertspeise nicht um eine warenbeschreibende Angabe handelt. Daraus folgt aber noch nicht notwendig, daß das Wort "Happy" als Warenkennzeichnung hinreichend unterscheidungskräftig sein müßte. Der erkennende Senat hat - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - auch in seiner Charme + Chic-Entscheidung (GRUR 1973, 265) nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bezeichnung etwa schon allein deshalb als unterscheidungskräftig angesehen werden müßte, weil es sich nicht um eine warenbeschreibende Angabe handle.

10

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts verstehen die Verkehrskreise, die nicht nur eine hinreichende Kenntnis der englischen Sprache besitzen, sondern darüber hinaus das englischsprachige Wort "Happy" in ihren eigenen Sprachschatz aufgenommen haben, dieses Wort als bloße Anpreisung der Ware; sie sehen darin, so hat das Bundespatentgericht festgestellt, eine Werbeaussage, die beim Interessenten ein Gefühl der Zufriedenheit vermitteln und somit positiv auf den Kauf der Waren vorbereiten solle. Diese tatrichterliche Feststellung verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Es liegt, wie das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, im Zug der modernen Werbung, daß beim kaufenden Publikum der Kaufanreiz durch Weckung subjektiver Gefühle des Glücks und der Zufriedenheit gefördert wird. Werden aber bei dem hier in Frage stehenden Käuferkreis die Worte "Happy" und "glücklich" oder auch "zufrieden" selbst in der Alltagssprache gleichgesetzt, so konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß diese nicht unerheblichen Verkehrskreise die Bezeichnung "Happy" hier nur als allgemeine Anpreisung werten. Diese Feststellung konnte das Bundespatentgericht treffen, ohne eine Verkehrsbefragung durchführen zu müssen; es handelte sich um die Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen und allgemeiner Erfahrungssätze (vgl. BGH GRUR 1973, 314 - Gentry).

11

Im Ergebnis versucht die Rechtsbeschwerde auch insoweit in unzulässiger Weise ihre Wertung anstelle der des Tatrichters zu setzen, wenn sie sich darauf beruft, daß die Bezeichnung "Happy" hier nicht in ihrer üblichen Bedeutung benutzt werde. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts geht es hier aber nicht um den Fall, daß eine an sich nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnung durch eine sprachunübliche, regelwidrige Verwendung Phantasiecharakter erhält (vgl. BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel). Vielmehr wird hier der Sinn der Bezeichnung "Happy" erkannt und die Bezeichnung entsprechend diesem Sinn als bloße Warenanpreisung verstanden. An solchen allgemeinen Warenanpreisungen besteht aber - ähnlich, wenn auch nicht in dem Maß wie an Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben - ein gewisses Freihaltebedürfnis, wobei mit dem Bundespatentgericht die Frage offen gelassen werden kann, ob bereits dieses Freihaltebedürfnis eine Versagung der Zeicheneintragung rechtfertigen kann. Jedenfalls sind die Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft in einem solchen Fall nicht zu gering anzusetzen. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht die erforderliche Unterscheidungskraft hier nicht für gegeben erachtet hat.

12

IV.

Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich; der allein am Verfahren beteiligten Anmelderin fallen kraft Gesetzes die Kosten der Rechtsbeschwerde zur Last.

Kruger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger