Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1969, Az.: BVerwG VII P 12.68

Teilnahme an einer Personalrätekonferenz; Gewerkschaftlicher Schulungskurs für Mitglieder der Personalvertretungen; Erstattung von Reisekosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII P 12.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1968 - AZ: OVG CB 1/68

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 141 - 143
  • BB 1974, 652
  • PersV 70, 131
  • VerwRspr 21, 281
  • VerwRspr 21, 281 - 282
  • ZBR 70, 132

Amtlicher Leitsatz

Die Dienststelle hat die Reisekosten von Personalratsmitgliedern nicht zu tragen, die durch die Teilnahme an einer gewerkschaftlich veranstalteten Personalrätekonferenz entstanden.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1) bis zu 3) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 23. November 1966 fand eine von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirk Nordrhein-Westfalen, veranstaltete Personalrätekonferenz in Wesseling statt, auf der die neue Altersversorgung der Angestellten und Arbeiter bei Bund und Ländern (VBL) und das neue Versorgungsrecht der Beamten behandelt wurden. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) begaben sich aufgrund einer Einladung der Gewerkschaft ÖTV und aufgrund eines von dem Antragsteller zu 3) gefaßten Beschlusses zu dieser Konferenz. Der Beteiligte hatte ihnen hierzu Dienstbefreiung gewährt.

2

Nach Rückkehr von der Konferenz begehrten die Antragsteller zu 1) und zu 2) die Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten. Der Beteiligte lehnte das ab. In dem daraufhin eingeleiteten Beschlußverfahren lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erstattung von Reisekosten ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht führt aus: Die Erstattung von Reisekosten, die aus Anlaß der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Personalrätekonferenz entstanden seien, könnten nur dann erstattet werden, wenn ein konkreter dienststellenbezogener Anlaß dazu gegeben sei. Das sei nicht der Fall.

3

Die Antragsteller zu 1) bis zu 3) haben die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der Reisekosten weiter verfolgen.

4

Sie rügen, daß das Beschwerdegericht § 44 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - unrichtig ausgelegt habe. Das Beschwerdegericht schränke die Kostentragungspflicht in einer Weise ein, die ein Tätigwerden des Personalrats nahezu unmöglich mache.

5

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an der von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) veranstalteten Personalrätekonferenz entstanden sind. Nach § 44 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - hat die Dienststelle nur die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Es muß sich demnach also um Aufwendungen handeln, die Mitglieder des Personalrats in Ausübung der diesem obliegenden Aufgaben gemacht haben. Die Aufgaben der Personalvertretungen - ihre Befugnisse und Pflichten - sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Zu ihnen gehört nicht die Teilnahme an gewerkschaftlichen Schulungskursen, auch wenn sich diese auf die Schulung von Mitgliedern der Personalvertretungen beschränken.

8

Nach § 55 Abs. 1 PersVG soll die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Bediensteten stattfinden. Die Personalvertretungen können sich also ebenso wie die Dienststelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des Rates dieser Vereinigungen bedienen. Eine solche von der Personalvertretung ausgehende Fühlungnahme mit den Gewerkschaften liegt im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Dagegen ist ein von einer Gewerkschaft für Mitglieder der Personalvertretungen veranstalteten Schulungskurs kein Vorgang, der innerhalb des Zusammenwirkens zwischen Personalrat und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften liegt. Während bei der Erfüllung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben die Mitglieder ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Personalvertretung ohne Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung und ihre Gewerkschaftszugehörigkeit tätig werden, kommt es für die Teilnahme an den Personalrätekonferenzen wie bei sonstigen gewerkschaftlichen Schulungskursen darauf an, daß die Personalratsmitglieder der betreffenden Gewerkschaft angehören. Ist aber die Gewerkschaftszugehörigkeit ein entscheidendes Kriterium, so kann es sich schon aus diesem Grunde nicht um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, weil dieser zu einer neutralen Amtsführung verpflichtet ist (Beschlüsse vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - und vom 1. Oktober 1965 - BVerwG VII P 1.65 - Buchholz BVerwG 238.3, § 26 PersVG Nrn. 1 und 6). Für die Erfüllung einzelner Aufgaben der Personalvertretung kann es zwar darauf ankommen, welche Stellung das Mitglied in der Personalvertretung hat, ob es z. B. Vorsitzender, Vorstandsmitglied oder Vertreter einer bestimmten Gruppe ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft dagegen darf keine Rolle spielen.

9

Bei der Schulung von Mitgliedern der Personalvertretungen durch die Gewerkschaften handelt es sich in erster Linie um eine Aufgabe, die sie ihren Mitgliedern gegenüber erfüllen. Sie haben ein besonderes Interesse daran, daß die in den Personalrat gewählten Vertreter, die ihnen als Mitglieder angehören, ihre Rechte und Pflichten kennen und sie auch wirksam wahrzunehmen wissen. Das sicherzustellen ist zugleich auch eine Pflicht, die sie ihren nicht der Personalvertretung angehörenden Mitgliedern gegenüber zu erfüllen haben. Es läßt sich zwar nicht bestreiten, daß diese Schulung der Personalratsmitglieder auch der Tätigkeit der Personalvertretungen zugute kommen kann und daß die Gewerkschaften nicht nur mit Rücksicht auf ihre Mitglieder und aus Gründen der Werbung, sondern von ihrer allgemeinen Zielsetzung her daran interessiert sind, daß Einrichtungen zum Wohle der Bediensteten, wie sie die Personalvertretungen darstellen, wirksam funktionieren und daß das Interesse der Bediensteten geweckt wird, an dieser Arbeit teilzunehmen. Das ändert aber nichts daran, daß die Teilnahme an solchen Konferenzen für die Mitglieder keine sich aus ihrem Amt ergebende Pflicht ist. Wäre das der Fall, dann müßte sie allen Mitgliedern des Personalrats gleichermaßen obliegen. Einschränkungen könnten sich nur aus ihrer Stellung innerhalb des Personalrats ergeben. Es ist deshalb Sache der Gewerkschaften, darüber zu entscheiden, ob sie die ihren Mitgliedern durch die Teilnahme an diesen Konferenzen entstandenen Kosten tragen. Eine Pflicht der Dienststelle, sie zu tragen, besteht jedenfalls nicht.

Witten zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Heddaeus
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer