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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1993, Az.: BVerwG 3 C 38.91

Weingesetz; Sensorische Beurteilung; Gerichtliche Kontrolle; Prädikatswein

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 38.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 06.02.1990 - AZ: 2 K 146/89
OVG Rheinland-Pfalz - 30.04.1991 - AZ: 7 A 10796/90
OVG Rheinland-Pfalz - 30.04.1991 - AZ: 7 A 10796/90

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 307 - 316
  • DVP 1995, 396
  • DokBerA 1994, 179-183
  • DÖV 1994, 784-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1994, 324-326
  • LRE 30, 44 - 51
  • NVwZ 1995, 707-710 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1994, 129-131
  • ZLR 1994, 327-336

Amtlicher Leitsatz

Die sensorische Beurteilung, ob ein Wein die für ein bestimmtes Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG) und ob er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 WeinG), unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der an der Mosel ein Weingut betreibt, und die beklagte Landesbehörde streiten über die Qualitätseinstufung eines Riesling-Weins des Klägers aus dem Jahrgang 1988.

2

Der Kläger beantragte am 2. Mai 1989 bei der Beklagten unter Beifügung des Ergebnisses einer analytischen Laboruntersuchung, dem am 24. April 1989 abgefüllten Wein mit der Bezeichnung "1988 Trittenheimer Apotheke Riesling Auslese Erzeugerabfüllung trocken" eine Prüfungsnummer zuzuteilen. Auf Veranlassung der Beklagten fand am 3. Mai 1989 eine Sinnenprobe des zur Zuteilung gestellten Weines durch vier von der Beklagten bestellte sachverständige Prüfer statt. Während ein Prüfer bereits die Vorbedingungen für das Prädikat "Auslese" als nicht erfüllt ansah, aber das Prädikat "Spätlese" für erreicht hielt, gelangten zwei andere Prüfer anhand der Qualitätszahlen 1,83 und 3,0 zu demselben Ergebnis. Der vierte Prüfer urteilte dagegen mit einer erreichten Qualitätszahl von 2,83: "Gute Auslese!" Daraufhin teilte die Beklagte dem Wein mit Bescheid vom 3. Mai 1989 die amtliche Prüfungsnummer 259450900389 unter Herabstufung der beantragten Qualitätsbezeichnung auf das Prädikat "Spätlese" zu. Zur Begründung verwies die Behörde auf das Urteil der Sachverständigen, wonach der vorgestellte Wein nicht die Qualitätsmerkmale für das Prädikat "Auslese" aufgewiesen habe. Er habe jedoch die Qualitätsmerkmale für das Prädikat "Spätlese" erreicht und könne unter dieser Qualitätsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er gehe davon aus, daß der Wein flaschenkrank gewesen sei bzw. zu früh angestellt worden sei, weshalb er um erneute Prüfung bitte. Am 22. Mai 1989 fand daraufhin bei der Beklagten eine erneute Probe durch fünf andere von ihr bestellte Sachverständige statt. Vier dieser Sachverständigen hielten die Vorbedingungen für das beantragte Prädikat für nicht erfüllt, der fünfte Prüfer kam ohne Angaben zu Vorbedingungen und Prädikat zu der Qualitätszahl 2,17. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 29. Mai 1989 zurück.

3

Am 12. Juni 1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm die amtliche Prüfungsnummer 259450900389 für den Wein mit dem Prädikat "Auslese" zuzuteilen. Zur Begründung hat er zunächst auf ein vom Gericht zu veranlassendes Sachverständigengutachten verwiesen. Im übrigen belegten seiner Meinung nach die Bewertungsbögen der Prüfungen die Fehlerhaftigkeit der Bescheide: Darin reichten die Qualitätszahlen der einzelnen Prüfer von 1,5 bis 3,0 und die Summen der Einzelzahlen von 2,0 bis 9,0. Auf diese Werte könne eine Ablehnung des begehrten Prädikats nicht gestützt werden.

4

Die Beklagte hat unter Hinweis auf das Ergebnis der Prüfung im Widerspruchsverfahren Klageabweisung beantragt.

5

Mit Urteil vom 6. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zu, ihm die beantragte amtliche Prüfungsnummer zu erteilen oder über, seinen Antrag erneut zu entscheiden. Denn der Beklagten stehe bei der organoleptischen Prüfung des streitbefangenen Weines ein Beurteilungsspielraum zu, von dem sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe.

6

Hiergegen hat der Kläger am 18. April 1990 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Vorgang der Sinnenprüfung überbewertet und den Begriff des Beurteilungsspielraumes verkannt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe im Ergebnis zu einer Rechtsschutzverweigerung für diejenigen Weinerzeuger, die nach einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Herabstufung des Prädikats ihres Weines nicht warten wollten, bis sich der Wein zu einem anderen Wein verändert habe und erneut vorgestellt werden könne.

7

Der Kläger hat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 3. Mai 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1989 zu verpflichten, ihm die amtliche Prüfungsnummer 259450900389 für den Wein "1988er Trittenheimer Apotheke, Riesling, Auslese, trocken" zu erteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

9

und die Begründung des angefochtenen Urteils verteidigt.

10

Nachdem ein vom Berufungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, daß bei einer Weinprobe am 5. Dezember 1990 der Wein des Klägers zusammen mit 9 anderen zugleich verkosteten Weinen nach dem einstimmigen Urteil der fünf Prüfer die Bedingungen für das Prädikat "Auslese" erfülle, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beklagte mit Urteil vom 30. April 1991 unter Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, dem Wein des Klägers das Prädikat "Auslese" zuzuerkennen. Dazu hat es ausgeführt, bei der Feststellung der für das begehrte Prädikat typischen Bewertungsmerkmale habe die Behörde keinen Beurteilungsspielraum. Weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang der maßgeblichen Rechtsvorschriften ließen erkennen, daß die im Weingesetz vorgesehene Rechtsfolge der Zuerkennung eines Prädikats an eine gerichtlich nicht voll überprüfbare behördliche Beurteilung geknüpft sei. Die verwaltungsinterne Regelung über Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen müsse bei der Auslegung des einschlägigen Bundesrechts außer Betracht bleiben. Nach der Weinverordnung könne die zuständige Behörde nach einer Sinnenprüfung eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen. Dies zeige, daß die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob der betreffende Wein die für das Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist, eine Subsumtion des mit Hilfe von Sachverständigen zu ermittelnden Sachverhalts unter eine gesetzliche Vorschrift sei. Von einem Akt höchstpersönlicher wertender Erkenntnis könne dabei keine Rede sein. Für das Prädikat "Auslese" typisch sei nach dem allgemein anerkannten Geschmacksbild dieser Wertstufe eine jedem Weinkenner geläufige, als solche feststellbare "Ausleseart", die einen Wein, der den Anforderungen des Prädikats "Auslese" genügt, deutlich und sensorisch erkennbar von einer Spätlese unterscheide. Dieser Auslesecharakter sei der sogenannte Botrytis-Ton. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige und die von ihm als Verkoster hinzugezogenen weiteren sachverständigen Personen bei einer nochmaligen Sinnenprüfung mit entsprechenden Vergleichsweinen übereinstimmend festgestellt hätten, daß auch der streitbefangene Wein jedenfalls im Zeitpunkt der Verkostung am 5. Dezember 1990 die für das Prädikat "Auslese" typischen sensorischen Bewertungsmerkmale aufgewiesen habe, und die weiteren Voraussetzungen nicht streitig seien, sei die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des begehrten Prädikats auszusprechen gewesen.

11

Gegen das Urteil hat die Beklagte am 18. Juni 1991 Revision eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr früheres Vorbringen.

12

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 1991 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Februar 1990 zurückzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertritt er die Auffassung, bei der Entscheidung darüber, ob ein Wein die für das Prädikat "Auslese" typischen Bewertungsmerkmale aufweise, handele es sich lediglich um eine sachverständige Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion unter den Tatbestand der maßgeblichen Vorschrift des Weingesetzes und nicht um eine wertende Beurteilung. Gleiches gelte für die Entscheidung, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern sei. Diese Voraussetzungen sollten sicherstellen, daß der Wein keine auf dem Zusatz oder der Aufnahme fremder Stoffe beruhende Beeinträchtigungen des Geruchs oder des Geschmacks aufweise und damit auch gewährleisten, daß der Wein nach den Regeln eines ordnungsgemäßen Weinbaus und einer sauberen Kellerwirtschaft erzeugt bzw. behandelt worden ist. Diese Kriterien, an denen sich die Vergabe der Mindestpunkt zahlen nach der Wein-Verordnung zu orientieren habe, seien allgemeiner objektiver Natur und für jeden Weinsachverständigen einsichtig. Sie erforderten weder ein Werturteil, das seiner Natur nach als Akt wertender Erkenntnis dazu ausgewählten Prüfern vorbehalten werde, noch eine vorausschauende Beurteilung von Entwicklungen, sondern lediglich eine sachverständige Würdigung tatsächlicher Verhältnisse.

16

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung des Prädikats "Auslese" für den streitigen Wein, verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

17

Grundlage des Anspruchs ist § 12 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) - WeinG -, Danach wird einem Wein das Prädikat "Auslese" zuerkannt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 sowie die weiteren in § 12 aufgestellten Voraussetzungen dieses Prädikats erfüllt. Dazu gehört, daß der Wein die für das Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Die Bejahung dieser - zwischen den Beteiligten allein streitigen - Voraussetzung durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern. Zu Unrecht meint die Beklagte, insoweit sei dem Gericht eine umfassende Nachprüfung einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens verwehrt gewesen, weil das Gesetz ihr einen nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum einräume. Dieser auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 10. April 1979 - VII 3905/78 - (ZLR 1979 S. 520, 524) vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

18

Mit der Formulierung, der Wein müsse "die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale" aufweisen, knüpft die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG an einen unbestimmten Rechtsbegriff an. Auch solche Begriffe, deren Inhalt nicht durch einen festumrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung auf einen gegebenen Tatbestand im Einzelfall der Präzisierung bedarf, unterliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Soweit Schlußfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen. Das folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dem Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35 S. 382, 401 f.;  84S. 34, 49). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15 S. 275, 282 [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60];  84 [BVerfG 13.11.1962 - 2 BvL 4/60]S. 34, 49). Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 64 S. 261, 279; BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - Buchholz 424.2 TierZG Nr. 6).

19

Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31 S. 149, 153[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - a.a.O. S. 5). Im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtspositionen zuzuweisen und auszugestalten, die Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und deren gerichtlichen Schutz er gewährleistet. Die hier maßgebenden Rechtsvorschriften lassen aber nicht erkennen, daß der Gesetzgeber der Verwaltung die verbindliche Letztentscheidung über das Vorhandensein der typischen Bewertungsmerkmale von Prädikatsweinen einräumen wollte.

20

§ 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG geht davon aus, daß den verschiedenen Prädikaten jeweils besondere Charaktereigenschaften zuzuordnen sind, die objektiv umschrieben werden können und deren Vorhandensein im Einzelfall festgestellt werden kann. Das folgt aus dem Erfordernis, daß die zu berücksichtigenden Bewertungsmerkmale für das zu vergebende Prädikat typisch sein müssen. Eine weitere Präzisierung ergibt sich aus der Bezeichnung der Weinprädikate als "traditionelle spezifische Begriffe" in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 84/59) i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2043/89 vom 19. Juni 1989 (ABl. Nr. L 202/1) und der VO (EWG) Nr. 3896/91 vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368/3). Die typischen Bewertungsmerkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG haben hiernach als Grundlage das spezifische Geschmacksbild, das traditionell die Weine der verschiedenen Prädikatsstufen kennzeichnet. Die Norm verweist damit auf Charakteristika, die jedem Weinkenner geläufig und als solche feststellbar sind (vgl. Koch, Weinrecht, 3. Auflage 1993, Stichwort "Sensorik" S. 8/9).

21

Dieser Entscheidungsmaßstab enthält keinerlei planerische Elemente, die auf eine Einschätzungsprärogative oder gar ein planerisches Ermessen der Verwaltung hindeuten könnten. Es geht nicht um die Förderung oder das Zurückdrängen einzelner Geschmacksrichtungen, sondern um die Feststellung, ob der vorgestellte Wein die Qualitätsanforderungen erfüllt, die der Verbraucher herkömmlich an einen Wein der jeweiligen Prädikatsstufe stellt.

22

Ebensowenig ist den genannten Vorschriften ein prognostisches Element zu entnehmen, das auf eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung hinweisen könnte. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG läßt keinen Zweifel daran, daß die typischen Bewertungsmerkmale in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem der Wein das Prädikat erhält. Bloße Erwartungen, wie sich der Wein künftig entwickeln wird, dürfen in die Entscheidung nicht einfließen.

23

Außer Frage steht allerdings, daß die Entscheidung über das Vorliegen der für ein Prädikat typischen Bewertungsmerkmale einen sehr komplexen und in hohem Maße wertenden Charakter hat. Es geht um Feststellungen zu Geschmack und Geruch des Weines, die nur im Wege einer Sinnenprüfung getroffen werden können. Einer solchen Prüfung ist notwendig eine gewisse Subjektivität eigen. Große Sachkunde und Erfahrung sind nötig, diese subjektiven Einflüsse zurückzudrängen. Beides ist auch vonnöten, um in Grenzfällen zu einer zutreffenden Einschätzung zu kommen, ob der vorgestellte Wein im notwendigen Maß die prädikatstypischen Charaktereigenschaften aufweist.

24

Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - a.a.O. S. 7/8 m.w.N.). Weder die Notwendigkeit wertender Erkenntnis noch das aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts folgende Erfordernis einer besonderen Sachkunde rechtfertigen danach im allgemeinen die Annahme, der Gesetzgeber habe von einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung Abstand nehmen wollen.

25

Auch die Verfahrensvorschriften über die Zuerkennung eines Prädikats lassen nicht den Schluß zu, daß die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterläge. Zwar spricht es für eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers, wenn er die Entscheidung einem Gremium überantwortet, zu dessen Wesen die Unersetzbarkeit seiner Meinungsbildung gehört. Kennzeichnend hierfür kann insbesondere die Übertragung der Entscheidung auf ein pluralistisch und staatsfern besetztes Kollegialorgan sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 - BVerwGE 91 S. 211, 216 f.) [BVerwG 26.11.1992 - 7 C 20/92]. Eine solche Regelung ist für die sensorische Prüfung des Weines jedoch nicht gegeben.

26

Allerdings bestimmt Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Prüfung von Wein, für den die Bezeichnung Qualitätswein b.A. in Anspruch genommen werden kann, vom 16. August 1973 (ABl. Nr. L 229/26), daß jeder Erzeugermitgliedstaat eine oder mehrere Kommissionen zur organoleptischen Prüfung jedes auf seinem Gebiet erzeugten Qualitätsweins b.A. einsetzt. Bei der Einsetzung dieser Kommissionen haben die Mitgliedstaaten nach Absatz 2 darauf zu achten, daß alle interessierten Parteien darin vertreten sind. Schließlich trägt Absatz 3 den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß eine erneute Prüfung erfolgt, falls die Entscheidung einer der Kommissionen vom Bereiter des betreffenden Weines oder von den Kontrollbehörden angefochten wird. Auf den ersten Blick scheint diese Regelung die Elemente auf zuweisen, die nach den obigen Ausführungen Kennzeichen einer der Verwaltung erteilten Beurteilungsermächtigung sind oder sein können. Sie sieht für die Sinnenprüfung pluralistisch besetzte Kommissionen vor, die anfechtbare Entscheidungen erlassen.

27

Eine genauere Betrachtung ergibt jedoch, daß die genannten Vorschriften nicht im Sinne einer letztverbindlichen Entscheidungsbefugnis der Kommissionen verstanden werden können. Dafür spricht schon, daß Absatz 3 selbst die Möglichkeit einer erneuten Prüfung vorschreibt, wenn der Weinbereiter oder die zuständige Behörde das Ergebnis der ersten Prüfung nicht akzeptieren. Das zeigt, daß die Entscheidungen der Kommissionen keineswegs der sachlichen Überprüfung entzogen sein sollen. Gegen eine weitergehende Bedeutung des von der EG-Kommission erlassenen Art. 1 VO (EWG) Nr. 2236/73 spricht darüber hinaus entscheidend der engere Regelungsgehalt der Ermächtigungsnorm in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates, wonach die Bestimmungen über die Durchführung der organoleptischen Prüfung nicht von der EG-Kommission, sondern vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen werden (Absatz 2). Die Kommission hat nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 823/87 nur die Kompetenz, im übrigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere über die Verwendung der Weine, welche die bei den betreffenden Prüfungen gestellten Anforderungen nicht erfüllen, und die Bedingungen für diese Verwendung. Auch wenn der Rat bislang von seiner Regelungsbefugnis nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 823/87 keinen Gebrauch gemacht hat, schließt die eindeutige Kompetenzverteilung zwischen Rat und Kommission die oben skizzierte, weitreichende Auslegung der Kommissionsvorschrift aus. Mangels einer originären Regelungsbefugnis der Kommission über die Einzelheiten der Durchführung der organoleptischen Prüfung kann die Regelung in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 der Kommission nur so verstanden werden, daß es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, wie sie die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und deren Anteil an der Entscheidung der Zulassungsbehörde regeln. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß durch die Kommissionsverordnung den Mitgliedstaaten das ihnen in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates zugestandene Recht der Bestimmung der für die Qualitätsweinprüfung zuständigen Stellen genommen werden sollte. Es erscheint deshalb mit Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 der Kommission vereinbar, wenn die Entscheidung über die Anerkennung eines Qualitätsweines nach deutschem Weinrecht den Landesbehörden übertragen wird und diese sich hinsichtlich der organoleptischen Prüfung der Prüfungskommissionen bedienen, um die Entscheidung über die Anerkennung als Qualitätswein, die nicht der Prüfungskommission, sondern der Landesbehörde obliegt, fachlich abzusichern. Dient die Kommissionsentscheidung diesem Zweck, ist ein Beurteilungsspielraum nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - a.a.O. S. 5).

28

Daß die deutschen Rechtsvorschriften den Entscheidungen der Prüfungskommissionen zur organoleptischen Prüfung nur diese eingeschränkte Bedeutung zukommen lassen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WeinG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Wein-VO liegt das Entscheidungsrecht bei der zuständigen Behörde und nicht bei einer Prüfungskommission. Die Behörde trifft die Entscheidung zwar auch nach dem Ergebnis der Sinnenprüfung; sie kann jedoch nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Wein-VO eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung zurücknehmen, wenn ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte oder nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde (vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 1 und 2 Wein-VO). Auch kann der Wein nach bestandskräftiger Ablehnung jederzeit erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz Wein-VO). Diese Regelungen zeigen, daß das Ergebnis der Sinnenprüfung ebenso wie die analytische Prüfung nur gutachtlichen, vorbereitenden Charakter für die Entscheidung der zuständigen Behörde hat und deren eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz unberührt läßt. Dies gilt auch dann, wenn das weinbaubetreibende Land von dem ihm in § 14 Abs. 5 WeinG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Prüfungen Kommissionen zu bestellen.

29

Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spräche, wenn die organoleptische Prüfung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften als Vergleichsprüfung durchzuführen wäre, wenn also die vorgestellten Weine mit einer Anzahl anderer Weine zu vergleichen wären mit der Folge einer Konkurrenzsituation, die etwa schon deshalb, weil die Konkurrenzweine später nicht wieder zur Stelle zu schaffen sind, auf einen nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum hindeuten könnte.

30

Derartige Regelungen finden sich aber weder im Gemeinschaftsrecht noch im deutschen Weinrecht: Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 der Kommission treffen keine Regelungen darüber, ob die organoleptische Prüfung absolut, d.h. auf einen objektiven, für alle Weine geltenden Bewertungsmaßstab abstellend oder vergleichend, d.h. in einer Rangfolge der jeweils zu vergleichenden Weine durchgeführt werden soll.

31

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. 3 WeinG in Verbindung mit §§ 4 und 5 Wein-VO kommt es darauf an, ob der zur Prüfung gestellte Wein die definierten Voraussetzungen für die Anerkennung als Qualitätswein oder als Qualitätswein mit Prädikat erfüllt. Eine vergleichende Beurteilung ist nach deutschem Weinrecht nicht zulässig. Auszugehen ist vielmehr immer von einer normalen äußeren und inneren Zusammensetzung und Charaktereigenart eines Weines. Die Zuerkennung eines Prädikats darf daher nicht im Hinblick auf den Vergleich mit anderen gleichzeitig geprüften Weinen versagt werden. Vielmehr muß ein Wein die Anerkennung auch dann erhalten, wenn er im Vergleich zu den anderen zugleich vorgestellten Weinen unterlegen ist, aber noch die normativ festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Damit erweist sich die Vorstellung mehrerer Weine in einer Sitzung lediglich als Gelegenheit für die Prüfungskommission, Anschauungsmaterial zu gewinnen, die Geschmacks- und Geruchsnerven einstimmen zu können (vgl. Koch, a.a.O., Stichwort "Sensorik" S. 6) oder auch nur zeitsparend mehrere Weine gleichzeitig prüfen zu können. Es fehlt jedenfalls an der notwendigen Konkurrenzsituation bzw. an einem Bezugssystem oder Vergleichsrahmen, wie es das Bundesverfassungsgericht bei Examensprüfungsentscheidungen als wesentliches Kriterium für einen Beurteilungsspielraum angesehen (vgl. BVerfGE 84 S. 34, 50) und wie es auch der erkennende Senat für notwendig erachtet hat (vgl. Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - a.a.O. S. 5/6).

32

Die Notwendigkeit eines behördlichen Beurteilungsspielraums läßt sich schließlich nicht mit dem Hinweis begründen, daß die Eigenschaften eines Weines sich fortwährend änderten, so daß die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung sich einer gerichtlichen Kontrolle entziehe. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung im Verpflichtungsrechtsstreit ist die Frage, ob dem Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der geltend gemachte Anspruch zusteht. Regelmäßig ist dabei von der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht auszugehen, doch kann sich aus dem materiellen Recht ergeben, daß auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist. Für die organoleptische Prüfung von Prädikatsweinen ist eine entsprechende Regelung aber nicht vorhanden. Diese Prüfung hat keinen Stichtagscharakter. Sie ist weder in persönlicher noch in zeitlicher Hinsicht unvertretbar. Das ergibt sich eindeutig aus den einschlägigen normativen Regelungen.

33

Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine erneute Prüfung erfolgt, falls die Entscheidung einer Kommission vom Bereiter des betreffenden Qualitätsweines ... angefochten wird. Das Gemeinschaftsrecht schreibt damit die Wiederholung der Prüfung im Anfechtungsfall vor. Mit dieser Wertung wäre eine Entscheidung, daß die Weinbeurteilung einmalig, unvertretbar und unwiederholbar ist, nicht zu vereinbaren. Dem entspricht auch § 5 Abs. 3 Satz 3 Wein-VO, wonach auch die entscheidende Prüfungsbehörde ohne besondere Voraussetzungen zur Anordnung einer nochmaligen Untersuchung berechtigt ist, was denklogisch nur möglich ist, wenn die Entscheidung in der organoleptischen Prüfung vertretbar und wiederholbar ist.

34

Der hier vertretenen Auffassung stehen auch Gründe der Praktikabilität nicht entgegen. Sie hat keineswegs zur Folge, daß die Gerichte in einer unübersehbaren Zahl von Fällen gezwungen wären, Sachverständigenbeweis über das Vorliegen der prädikatstypischen Bewertungsmerkmale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WeinG oder der parallel zu behandelnden organoleptischen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Qualitätsweins b.A. nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 WeinG zu erheben. Denn unabhängig von der Frage der Beurteilungsermächtigung stellen die bei der Beklagten gebildeten Prüfungskommissionen unabhängige und sachverständige Gremien dar, deren Urteil über einen geprüften Wein ein hoher Beweiswert zukommt. Dieser kann auch in einem der behördlichen Prüfung nachfolgenden Gerichtsverfahren nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - NJW 1986 S. 3221; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 96 Rn. 3). Das gilt besonders, wenn der Wein unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeiten von unterschiedlichen Kommissionen bewertet worden ist. Im einzelnen obliegt die Beurteilung insoweit dem für die Sachverhaltsermittlung zuständigen Tatsachengericht. Fest steht aber jedenfalls, daß dieses nicht allein schon durch die schlichte Behauptung, die Bewertung durch die befaßten Kommissionen sei falsch oder der Charakter des Weines habe sich entscheidend verändert, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet wird.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski