Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1981, Az.: BVerwG 2 B 65.81
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten ohne Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 20 i.V.m Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Beihilfesachen ; Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten als Rechtsgrundlage für Beihilfegewährung; Begriff der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; Angemessenheitserwägungen unterliegender ergänzender Charakter der Beihilfe; Erforderlichkeit der Anpassung der Beihilfe an wirtschaftliche Entwicklung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 65.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 19741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 13.03.1981 - AZ: 4 B 47.80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.806,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die in der Beschwerdeschrift formulierte Frage, "ob Verwaltungsakte in Beihilfesachen, speziell - wie hier - hinsichtlich der Berücksichtigung von zahnärztlichen Nebenleistungen (Labor- und Materialkosten) ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 GG ergehen dürfen", bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist, solange der Gesetzgeber keine eigenständige Regelung getroffen hat, die (allgemeine) beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, die er für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie durch den Erlaß von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften konkretisieren kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 22, 160 [163]; Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [215]). Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - (ZBR 1978, 37) ausgegangen, auch wenn es hiernach "rechtsstaatlicher" wäre, "wenn das Beamtengesetz eine dem Art. 80 Abs. 1 GG genügende gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung enthielte, in der die Beihilfen geregelt werden." Die Beschwerde hat - auch bei den weiteren Fragen zu der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Beihilfegewährung - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Diese steht entgegen der Auffassung der Beschwerde insbesondere auch mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - (BVerfGE 44, 249 [263]) im Einklang, wonach das gegenwärtige System der Beihilfegewährung als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und jederzeit geändert werden könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - [ZBR 1981, 310 = NJW 1981, 1998]).
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist ferner die an die Regelung der Beihilfegewährung bei Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen in Nr. 8 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67) anknüpfende Frage, "ob die extreme Entwicklung der zahnärtzlichen Gebühren und Kosten ein 'besonderer Umstand' ist, der nach den allgemeinen Regeln zu einer unzureichenden Erfüllung der Fürsorgepflicht und der Beihilfeleistung führt". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die Beihilfevorschriften davon aus, daß dem Beamten mit den ihm zur Verfügung stehenden Dienstbezügen eine angemessene Krankenversicherung für Krankheitsfälle zuzumuten ist (vgl. auch BVerfGE 44, 249 [265 f.]; BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - [a.a.O.]), daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen und annähernd die Aufwendungen zu decken braucht, die eine dem Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. Wegen dieses im starken Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muß der Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus dieser pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Die Beihilfegewährung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird. Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist nur zulässig, wenn diese Pflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (vgl. u.a. BVerwGE 28, 174 [176 f.]; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - [Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2], vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]; BVerwGE 57, 336 [341 f.]; 60, 212 [219 f.]). Aus den - wie noch auszuführen ist - mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) läßt sich nicht entnehmen, daß die Regelung der Nr. 8 Abs. 2 BhV in diesem Sinne generell zu unzumutbaren Belastungen bei der Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen führt (vgl. auch Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Stand Mai 1981, Nr. 8 BhV Erl. 7).
Die Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr bei Ausfüllung seines Spielraumes für die Setzung von Beihilfevorschriften gehalten ist, diese Vorschriften der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen", ist ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Da die Gewährung der Beihilfen ihre rechtliche Grundlage nicht in der Alimentierungspflicht, sondern in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, die Art. 33 Abs. 5 GG lediglich insoweit in den Rang einer Verfassungspflicht erhebt, als sie Bestandteil eines hergebrachten und zu beachtenden Grundsatzes im Sinne der genannten Verfassungsnorm ist (eine andere Auffassung ist entgegen der Annahme der Beschwerde auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - [a.a.O.] nicht zu entnehmen), ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Beihilfen nach den für die Besoldung geltenden Grundsätzen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen (vgl. BVerfGE 8, 1 [14 f.]; § 14 BBesG). Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der Anpassung der Besoldung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten auch der in ihr enthaltene Durchschnittssatz für die im Krankheitsfall zu erwartenden Aufwendungen erhöht wird und die jeweiligen Bemessungssätze der Beihilfe den gestiegenen Kosten notwendigerweise folgen (BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [218]). Das schließt, wie in BVerwGE 60, 212 (223) [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] ausgeführt ist, nicht die Verpflichtung des Dienstherrn aus, die von ihm getroffene Regelung in gewissen zeitlichen Abständen zu prüfen und, wenn es die Fürsorge erfordert, entsprechende systemgerechte Änderungen oder Ergänzungen des Beihilferechts vorzunehmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen er aus Gründen des allgemeinen Wohls auch die Haushaltslage nicht außer Betracht lassen darf.
Aus den vorangehenden Ausführungen und der in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung ergibt sich zugleich, daß auch die weiter angeführten Rechtsfragen, "ob das schlichte Abweichen von Beihilfevorschriften sogar zugunsten des Anspruchstellers die Rechtswidrigkeit einer solcher behördlichen Entscheidung praktisch indiziert, so daß eine Rechtfertigung dieser rechtswidrigen Entscheidung nur unter Bezugnahme auf eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht (sozusagen als Rechtfertigungsgrund) erfolgen kann", und "ob eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bereits dann angenommen werden kann wenn der Dienstherr eine Anpassung der Beihilfevorschriften an die wirtschaftliche Entwicklung bei den Kosten der Zahnärzte unterlassen hat, so daß hinsichtlich der Kosten für Labor- und Materialkosten der Zahnärzte die Regelung der Nr. 8 Abs. 2 BhV völlig ins Leere läuft, da tatsächlich angesichts der unverhältnismäßig gestiegenen Kosten für Laborarbeiten eine wirkliche Berücksichtigung dieser Materialkosten im Rahmen dieser Vorschrift nicht mehr erfolgen kann", nicht klärungsbedürftig sind.
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht ersichtlich.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 1981 beantragte Sachverständigengutachten zu der Frage, in welchem Verhältnis sich seit Erlaß der Beihilfevorschriften einschließlich ihrer zuletzt gültigen Anpassung die Schere bei der Entwicklung von Gebühren für Zahnärzte gegenüber der Entwicklung der Laborkosten bei Zahnärzten geöffnet habe, kann keinen Erfolg haben. Sie genügt schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden, und angegeben wird, inwieweit das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerde enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt im übrigen selbst aus, das Berufungsgericht sei dieser Frage nicht nachgegangen, weil es der Rechtsauffassung gewesen sei, die Klägerin habe nicht vertrauen dürfen, daß die Beihilfevorschriften der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt würden. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel aber nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 95 und 96] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68]).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es als gerichtsbekannt bezeichnet habe, daß die Klägerin auch schon mehrere Jahre vor dem 1. Oktober 1975 eine Zusatzversicherung nach dem Tarif Z 50 hätte abschließen können, sofern sie - wie im Jahre 1977 geschehen - den Grundtarif HK 1 in den Tarif P 50 hätte umschreiben lassen, betrifft lediglich eine Hilfsbegründung des Berufungsurteils. Sie kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Es kann zulassungsrechtlich nicht von Bedeutung sein, ob die Vorinstanz die Entscheidung nur auf die tragende Begründung gestützt hat, die nicht zur Revision führen kann oder ob sie eine - überflüssige - Hilfsbegründung angeführt. hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.806,00 DM festgesetzt.
[D]die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht]auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Sommer