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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1970, Az.: 1 StR 225/70

Mangelhaftigkeit einer Sitzungsniederschrift als unbeachtliche Protokollrüge; Abweichende Ansicht eines neu erkennenden Schwurgerichts von der des Revisionsgerichts; Begehen verbotener Eigenmacht durch gewaltsames Eindringen in eine Werkstatt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1970
Aktenzeichen
1 StR 225/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 06.02.1970

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Mechaniker Johann Le. aus Ha., geboren am ... 1962 in Hau.

Sonstige Beteiligte

K. u.a.

Der 1. Strafsenat den Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 20. Oktober 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Dr. Woesner, Meise, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Le. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Schweinfurt vom 6. Februar 1970 wird verworfen; jedoch wird der Kostenausspruch dahin geändert, daß die Kosten und notwendigen Auslagen den Angeklagten Le. im ersten Revisionsverfahren zu einem Drittel der Staatskasse zur Last fallen.

Der Strafausspruch wird - auch gegen den Mitangeklagten K. - dahin berichtigt, daß, an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheitstrafen von gleicher Dauer treten: die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht, an das die Sache durch das erste Revisionsurteil (BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 439/69) zurückverwiesen worden ist, hat nunmehr den Angeklagten Le. wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags in zwei Fällen zur Gefängnisstrafe von drei Jahren neun Monaten, den Angeklagten K. wegen versuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten Le. rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Soweit die Revision vortragt, gewisse Erklärungen und Aussagen seien in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft; das ist eine unbeachtliche Protokollrüge (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22; BGHSt 21, 147, 151) [BGH 23.09.1966 - 5 StR 360/66]. Die im Zusammenhang damit stellende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), der Tatrichter habe es unterlassen, den Inhalt eines Briefes festzustellen, den die Zeugin Hamann an den Mitangeklagten K. in die Haftanstalt geschrieben hatte, ist unbegründet; im Urteil ist ausgeführt (UA S. 23), daß K. diesen Brief, der ihm bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft ausgehändigt wurde, nicht mehr in Besitz hatte; im übrigen sind keine Umstände ersichtlich oder von der Revision vorgetragen, die das Schwurgericht dazu gedrängt hätten, dem Inhalt dieses Briefes nachzugehen.

4

II.

In erster Linie bemängelt die Revision, das neu erkennende Schwurgericht habe sich nicht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gehalten, Le. und seine Ehefrau Inge - die Schwester des Mitangeklagten K. - seien zum Betreten der Werkstatt berechtigt gewesen (S. 4/5 des 1. Revisionsurteils); sie übersieht dabei, daß auch die Feststellungen des ersten Schwurgerichtsurteils aufgehoben worden sind. Das neue Schwurgericht war daher in der Lage, andere tatsächliche Feststellungen zu treffen, die eine neue rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Le. tragen können.

5

1.

Während dem Urteil des ersten Schwurgerichts zu entnehmen war, daß nach dem Übergabevertrag das in Rede stehende Anwesen mit dem betrieblichen Inventar an Inge Le. bereits übergeben war und daß diese seit dem 1. Januar 1964 große Teile des Unternehmens bereits auf eigene Rechnung führte (Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 14. März 1969 - UA I - S. 11), daß ferner Karl-Heinz K. sich zum Betreten der Werkstatt lediglich subjektiv für berechtigt hielt (UA I S. 45), ist nunmehr festgestellt, daß Inge Le. endgültig von Ha. weggezogen war (UA S. 6) und bei ihrem Wegzug den Besitz an der Werkstatt und an den übrigen Räumen des Anwesens aufgegeben hatte, wenngleich sie gewerbepolizeilich noch als Inhaberin des Betriebes gemeldet war und von ihrem neuen Wohnsitz Hau. aus noch die Steuererklärungen erledigte (UA S. 27/28). Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen sie nicht gehört werden kann; Verfahrensfehler, auf denen die Feststellungen beruhen könnten, zeigt sie nicht auf, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich.

6

2.

War aber Karl-Heinz K. im Besitze der Werkstatt, so ist die Folgerung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte Le. ungeachtet der für seine Ehefrau sprechenden gerichtlichen Entscheidungen - vor allem der mit Urteil vom 29. Dezember 1967 bestätigten einstweiligen Verfügung vom 31. Oktober 1967 (UA S. 6/7) - durch sein gewaltsames Eindringen in die Werkstatt verbotene Eigenmacht begangen habe (§ 858 BGB), da die Voraussetzungen für die Ausübung von Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht vorgelegen hätten (UA S. 26/27). Daß obrigkeitliche Hilfe durch den Gerichtsvollzieher zu erlangen gewesen wäre und daß eine Vereitelung des Anspruchs auf Inbesitznahme der Werkstatt durch Inge Le. auch dann nicht gedroht hätte, wenn diese Hilfe erst am folgenden Tage gewährt worden wäre (vgl. auch BGH VRS 30, 281), stellt der Tatrichter unangreifbar fest; daß Le. auch subjektiv auf Grund früherer Vorfälle und nach seinen Rechtskenntnissen das Rechtswidrige seiner Handlungsweise erkannte, stellt das Schwurgericht (UA S. 26/27) im Gegensatz zum Urteil des ersten Tatrichters (UA I S. 57) ebenfalls fest. Daß für die Annahme verbotener Eigenmacht Verschulden nicht notwendig wäre, sondern daß die verbotene Eigenmacht nur objektive Rechtswidrigkeit erfordert (RGZ 67, 387, 389), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

7

Bei dieser Sachlage ist auch die weitere Folgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß K., dem der Besitz der Werkstatt durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, sich des Besitzes sofort nach dessen Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen durfte (§ 859 Abs. 3 BGB), obwohl ihm durch Gerichtsentscheidungen die Benutzung der Werkstatt verboten war. Das trägt auch die Annahme des Schwurgerichts, daß sich Le., als K. und Frau H. die Werkstatt betraten, weder objektiv in einer Notwehrlage befunden noch subjektiv eine solche angenommen habe, da er sich bewußt gewesen sei, daß er den durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitz nicht mit Gewalt verteidigen dürfe. Die Wendung im Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters an Inge Le., daß ihrem "Umzug nach Ha. nichts mehr im Wege stehe" (UA S. 10), besagte nicht, daß die Werkstatt durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen werden dürfe. Daß eine Notwehrlage auch nicht gegenüber der mit K. in die Werkstatt eintretenden Frau H. bestanden habe, da K. diese zur Mithilfe bei der nach § 859 Abs. 3 BGB zulässigen Besitzkehr habe heranziehen dürfen, nimmt das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler an.

8

III.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Le. ersehen. Lediglich die Kostenentscheidung ist gemäß § 473 Abs. 4 StPO dahin zu ändern, daß von den Kosten und notwendigen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens ein angemessener Teil der Staatskasse zur Last fällt, da im Ergebnis eine erhebliche Herabsetzung der zunächst verhängten Strafe erreicht worden ist. Im übrigen muß der Urteilsspruch der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung angepaßt werden (Art. 95, 89 des 1. StrRG).

Pfeiffer
Mösl
Woesner
Meise
Strickert