Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1969, Az.: 1 StR 439/69
Vorliegen einer Notwehrlage; Annahme eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 14.03.1969
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt von ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten L.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 14. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten L. wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Zuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten K. wegen eines versuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Revision des Angeklagten L.
1.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
2.
Das Schwurgericht hat ausgeführt (UA S. 56/57), daß der Angeklagte L. den Schuß aus dem von ihm gebauten Schrotschußapparat, mit dem er den Angeklagten K. und dessen Geliebte, Frau H. schwer verletzte, ohne rechtfertigenden Grund, insbesondere nicht in Notwehr abgegeben habe; L. habe nicht gewußt, daß sein Schwager K. eine geladene Pistole bei sich hatte, er habe sich nicht bedroht gefühlt und K. habe auch nicht vorgehabt, auf L. zu schießen. Demnach sei L. keinem gegenwärtigen Angriff ausgesetzt gewesen und habe sich auch nicht in einer Notwehrlage gewähnt.
Diese Darlegungen stellen ausschließlich darauf ab, ob eine Notwehrlage L.s daraus hergeleitet werden kann, daß K., als er in die Werkstatt eindrang, in der sich L. befand, eine gespannte und entsicherte Pistole in der Hand hielt; dagegen hat das Schwurgericht nicht geprüft, ob nicht schon das Eindringen als solches einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB darstellte.
Nach den Feststellungen (UA S. 16) hatte Inge Leitermann, die Ehefrau des Angeklagten L. und Schwester des Angeklagten K., eine vom Landgericht Bamberg am 29. Dezember 1967 bestätigte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Haßfurt vom 31. Oktober 1967 erwirkt, mit der ihrem Bruder u.a. verboten wurde, in dem - den Schauplatz der in Rede stehenden Auseinandersetzung bildenden - Anwesen Z. Straße ... in H. andere Räume zu benutzen als die im 2. Stock gelegene Auszugswohnung seiner Mutter. Das Landgericht Bamberg hat ferner auf die Klage von Inge L. mit Urteil vom 5. April 1968 (mit dem Rechtskraftvermerk vom 13. Juli 1968 versehen) festgestellt, daß der Übergabevertrag vom 15. Juli 1965 rechtswirksam ist, mit dem Inge L. von ihrer Mutter Käthe K. das genannte Anwesen übergeben erhalten hat. Demnach war Inge L. - zusammen mit ihrem Ehemann - berechtigt, am 23. Juli 1968 - dem Tattage - das Anwesen und insbesondere die darin befindliche Werkstatt in Besitz zu nehmen, nachdem ihr Anwalt ihr zutreffend mitgeteilt hatte, daß nach Rechtskraft des Urteils vom 5. April 1968 ihrem "Umzug nach H. nichts mehr im Wege stehe" (UA S. 17).
Bei dieser Sachlage kann nicht nur davon gesprochen werden, daß L. sich und seine Ehefrau zum Betreten der Werkstatt für berechtigt "hielt" (UA S. 57); vielmehr waren beide objektiv berechtigt, die Werkstatt zu betreten und in Besitz zu nehmen. Nachdem L. die zum Hof des Anwesens führende Türe durch Vorschieben eines Werkstattwagens verschlossen hatte, drückte nun K. vom Hofe her mit Gewalt die Türe nach innen auf und drang mit Frau H. in die Werkstatt ein, nachdem diese ihn aufgefordert hatte, L. "rauszuschmeißen". Bei diesem Verhalten mußte das Schwurgericht prüfen, ob das Eindringen den objektiven Tatbestand (RGSt 27, 44) des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllte und damit den Angeklagten L. zur Notwehr berechtigte. Die Annahme, daß L. von K. und Frau H. "keinerlei Angriff und Gefahr befürchtete" (UA S. 63), ist jedenfalls nicht vereinbar damit, daß nach den tatsächlichen Feststellungen schon das Eindringen in die Werkstatt mit dem Ziel, die Eheleute L. herauszusetzen, rechtswidrig war; sie läßt auch außer acht, daß K. wie das Schwurgericht ebenfalls festgestellt hat, schon vorher zweimal tätlich gegen seine Schwester, Frau L. geworden war, nämlich sie unmittelbar nach ihrer Ankunft ins Gesicht geschlagen und dabei ihre Brille zerbrochen und sie ferner kurz vor dem Schußwechsel die Treppe hinuntergestoßen hatte. Diese vorangegangenen Vorfälle in Verbindung mit der offensichtlichen Absicht der Angreifer, sich der Werkstatt gewaltsam wieder zu bemächtigen, nötigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob L. über das bloße, als solches schon rechtswidrige Eindringen in die Werkstatt hinaus noch weitere Tätlichkeiten befürchten mußte und sich damit nicht nur gegenüber dem Hausfriedensbruch, sondern auch in bezug auf weiter zu erwartende Tätlichkeiten in einer Notwehrlage befand.
Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, L. habe nicht gewußt und beim Eindringen K.s nicht gesehen, daß dieser eine Pistole in der Hand hatte. Da das Urteil aber schon aus anderem Grunde aufgehoben werden muß, wird in der neuen Verhandlung eine Unstimmigkeit aufzuklären sein, die die Feststellungen insoweit enthalten. Während einerseits ausgeführt wird (UA S. 24), daß K. beim Betreten der Werkstatt "rechts gestaffelt" hinter Frau H. gestanden sei und dabei die schußbereite Pistole in der rechten Hand nach unten, aber etwas versteckt gehalten habe, wird an anderer Stelle gesagt (UA S. 43), daß L. für sich keine Gefahr befürchtet habe, weil er die "hinter Frau H. versteckte" Pistole K.s nicht gesehen habe. Stand aber K. rechts hinter Frau H., dann konnte er schwerlich die in seiner rechten Hand befindliche Pistole hinter der Frau, die links von ihm stand, verstecken. Übrigens stellt das Schwurgericht auch in diesem Zusammenhang einseitig darauf ab, daß L. ein Angriff von seiten K.s nur mittels der Pistole gedroht haben könnte.
3.
Wenn das neue Schwurgericht zur Annahme einer Notwehrlage kommt, wird es insbesondere zu prüfen haben, ob L. bei der Abwehr in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat (§ 53 Abs. 3 StGB), was auch bei einem erwarteten Angriff nicht schlechthin ausgeschlossen ist (BGHSt 3, 194), oder ob er etwa ein bestehendes Notwehrrecht mißbraucht hat (dazu insbesondere BGH NJW 1962, 308).
II.
Die Revision des Angeklagten K.
Die Rügen dieses Angeklagten vermögen an sich bei dem bisher festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler aufzudecken. Jedoch sind die Taten der beiden Angeklagten so untrennbar miteinander verflochten und stehen nach dem tatsächlichen Ablauf in einem so unlösbaren Zusammenhang, daß die Aufhebung der gegen L. getroffenen Feststellungen auch die Notwendigkeit nach sich zieht, das Urteil in Richtung gegen K. aufzuheben, um dem neuen Schwurgericht die Möglichkeit zu geben, der rechtlichen Würdigung gegen beide Angeklagten ein in sich geschlossenes Tatgeschehen zugrunde zu legen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel