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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1996, Az.: AnwZ (B) 5/96

Rechtsanwalt; Zulassung; Diplom

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1996
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 14441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Brandenburg - 22.11.1995

Verfahrensgegenstand

Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Ein Staatsexamen oder Diplom der Fachrichtung Kriminalistik ist kein vergleichbarer "juristischer" Hochschulabschluß.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat
am 17. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. November 1995 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller - ein hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), zuletzt im Range eines Oberst - absolvierte von 1963 bis 1968 an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin ein Fernstudium der Fachrichtung Kriminalistik, das er am 1. Juli 1968 mit dem Staatsexamen und dem akademischen Grad eines Diplom-Kriminalisten abschloß. 1974 verlieh ihm die Juristische Hochschule Potsdam-Eiche den Titel eines Doktors der Rechtswissenschaft, nachdem er, wie es in der Promotionsurkunde vom 21. März 1974 heißt, "seine wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Entlarvung und offensiven Bekämpfung der imperialistischen Ostforschung nachgewiesen hat und das Gesamturteil magna cum laude erteilt" wurde. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst Anfang 1990 war der Antragsteller zeitweilig als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozeßrechts an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche tätig.

2

Durch Verfügung des Ministers der Justiz der DDR vom 7. Mai 1990 wurde der Antragsteller zum 15. Mai 1990 als Rechtsanwalt mit eigener Praxis in Eichwalde (später: in Königs Wusterhausen) zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 1994 hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt aufgehoben. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BRAO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169), es hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof im Ergebnis - allerdings aus anderen als den vom Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen - darin bei, daß der Bescheid des Antragsgegners über die Aufhebung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft seinerseits der Aufhebung unterliegt.

4

1.

Die Entscheidung des Justizministers der DDR über die Zulassung des Antragstellers beruhte auf der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 - RA-VO - (GBl. I S. 147; abgedruckt in NJW 1990, 1588). Die auf dieser Grundlage erteilten Zulassungen gelten weiter und erstrecken sich nunmehr auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 59/95 - für BGHR vorgesehen).

5

Nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr können allerdings vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ergangene Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß vor der Wiedervereinigung erteilte Anwaltszulassungen der Überprüfung (auch) nach dieser Vorschrift unterliegen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 a.a.O., vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 37/93 - BRAK-Mitt. 1994, 102 und vom 29. Januar 1996). Daß die betroffenen Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) "nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen" sind (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes), läßt die Möglichkeit der Aufhebung der Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr unberührt.

6

2.

a)

Im Ausgangspunkt zu Recht hat der Antragsgegner in seiner Aufhebungsverfügung vom 2. November 1994 angenommen, daß es sich bei der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt durch den Bescheid des Justizministers der DDR vom 7. Mai 1990 um einen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren, nämlich gegen das - durch die zugrundeliegende RA-VO vom 22. Februar 1990 aber grundsätzlich bereits in Anspruch genommene (vgl. Treffkorn, DtZ 1990, 72) - Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßenden, objektiv willkürlichen Akt handelte. Der gegenteiligen Auffassung des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß folgt der Senat nicht.

7

aa)

Gemäß § 6 Buchst. b RA-VO war als Rechtsanwalt mit eigener Praxis zuzulassen, wer - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - einen in der DDR anerkannten "juristischen Hochschulabschluß" erworben hatte. Hierfür reichte der von einer Hochschule der DDR verliehene akademische Grad eines Diplom-Juristen aus. Dies galt nach der Verwaltungspraxis auch dann, wenn dieser Titel von der Juristischen Hochschule in Potsdam-Eiche verliehen worden war, die in Wirklichkeit nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium angeboten hatte (vgl. BT-Drucks. 11/7817 S. 23; Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47 und vom 29. Januar 1996). Soweit die Regelung in § 6 RA-VO darüber hinaus einen "juristischen" Hochschulabschluß ohne den akademischen Grad eines Diplom-Juristen genügen ließ, war damit nach dem nächstliegenden Verständnis der gewählten Formulierung und dem Regelungszusammenhang - insbesondere vor dem Hintergrund des § 4 derselben Vorschrift, wonach der Rechtsanwalt "Berater und Vertreter von Bürgern und anderen Auftraggebern in allen Rechtsangelegenheiten sowie Verteidiger von Beschuldigten und Angeklagten in Strafverfahren" und befugt sein sollte, vor allen staatlichen Gerichten und Staatsorganen der DDR aufzutreten - der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums gemeint, das zumindest im wesentlichen einem an den Universitäten der DDR üblichen Jurastudium entsprach, also wenigstens im Kern den Lernstoff umfaßte, wie er nach den Studienplänen für die "Grundstudienrichtung Rechtswissenschaft" vorgeschrieben war, und dementsprechend als geeignete Grundlage für die Aufnahme in eine Ausbildung als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar angesehen wurde (zur juristischen Ausbildung in der DDR vgl. Dörig, JA 1990, 218 sowie - beispielhaft - Studienplan für die Grundstudienrichtung Rechtswissenschaft zur Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR, 3. Aufl. [1982]).

8

Nach diesem Maßstab handelte es sich bei dem Staatsexamen und dem Diplom des Antragstellers in der Fachrichtung Kriminalistik eindeutig nicht um den Abschluß eines Jura-Studiums oder einen vergleichbaren "juristischen" Hochschulabschluß. Wie sich aus dem Zeugnis vom 1. Juli 1978 ergibt, waren zwar auch Staatsrecht, Strafrecht und Strafprozeßrecht Prüfungsfächer, nicht jedoch Fächer aus dem für ein rechtswissenschaftliches Studium - auch in der DDR - grundlegenden Gebiet des Wirtschafts- und Zivilrechts (einschließlich Familienrecht, Arbeitsrecht, LPG- und Bodenrecht unter Einschluß des dazu gehörigen Verfahrensrechts).

9

Daß ein Kriminalistik-Studium keinen in der DDR anerkannten "juristischen" Hochschulabschluß darstellte, drängte sich nicht nur aus objektiver Sicht auf. Es spricht vielmehr alles dafür, daß auch die im Verfahren um die vom Antragsteller beantragte Anwaltszulassung tätigen Bediensteten des Justizministeriums der DDR - von denen im übrigen der Entwurf der RA-VO vorformuliert worden war - das Erfordernis des § 6 Buchst. b dieser Verordnung nicht als erfüllt ansahen. Der Sachbearbeiter, der stellvertretende Abteilungsleiter Treffkorn, vermerkte am 6. Juni 1990 in einem Zulassungsverfahren bezüglich eines anderen Bewerbers, der ein Examen als Diplom-Kriminalist vorwies:

"Wenngleich der Bewerber nicht über den in § 6 Buchst. b geforderten Hochschulabschluß verfügt (er hat als Diplom-Kriminalist keinen Abschluß in Wirtschafts- und Zivilrecht) ..."

10

Auf derselben Linie liegt die Aussage des Zeugen Treffkorn vor dem Anwaltsgerichtshof, der Abschluß als Diplom-Kriminalist sei dem eines Diplom-Juristen nicht gleichzustellen (gewesen), der Studieninhalt sei ein anderer gewesen: "Daher hatte der Abschluß auch einen anderen Namen ...". Damit steht in Einklang, daß auch der Zeuge Rodig, der seinerzeit als Leiter der Abteilung Rechtsanwälte dem Justizminister den Zulassungsbescheid für den Antragsteller unterschriftsreif vorlegte, als Zeuge vor dem Anwaltsgerichtshof bekundet hat, nach der Handhabung im Frühjahr 1990 sei der akademische Grad des Diplom-Kriminalisten als "juristischer" Hochschulabschluß nicht ausreichend angesehen worden, vielmehr habe "noch etwas dazukommen" müssen.

11

bb)

Soweit in dem Zulassungsbescheid des Justizministers der DDR vom 7. Mai 1990 darüber hinaus die Vorschrift des § 7 RA-VO angeführt worden ist (Zulassung "auf der Grundlage der §§ 5 und 6 der Verordnung ..."), lag auch dies im Falle des Antragstellers neben der Sache. Nach dieser Vorschrift waren bei Hochschullehrern mit Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der DDR die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen als gegeben anzusehen. "Hochschullehrer mit Lehrbefähigung für Recht" war der Antragsteller jedoch, unbeschadet seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche auf dem Gebiet des Straf- und Prozeßrechts, zweifelsfrei nicht.

12

cc)

Es kann offenbleiben, ob die in § 6 Buchst. b und § 7 RA-VO angeführten Tatbestände die Auslegung ermöglichten, daß im Falle des Fehlens gewisser Kriterien für einen ausreichenden juristischen Hochschulabschluß die Promotion zum Doktor jur. zur "Lückenfüllung" geeignet war, wohin die Verwaltungspraxis seinerzeit nach der Bekundung der Zeugen Treffkorn und Rodig tendiert haben mag. Die hier vom Antragsteller vorgelegte Promotionsurkunde der Hochschule Potsdam-Eiche vom 21. März 1974 konnte vor dem Hintergrund der von der Zulassungsvorschrift verfolgten Zwecke auf keinen Fall ausreichen: Nach dem Text der Urkunde erscheint es ausgeschlossen, daß die Verleihung des Doktortitels durch eine Leistung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft erlangt war. Ausdrücklich verbrieft ist nur der Nachweis einer "wissenschaftlichen Befähigung auf dem Gebiet der Entlarvung und offensiven Bekämpfung der imperialistischen Ostforschung". Eine Prüfung der vom Antragsteller gelieferten Promotionsarbeit erfolgte, wie der Zeuge Treffkorn vor dem Anwaltsgerichtshof bestätigt hat, auch nicht im Anwaltszulassungsverfahren.

13

dd)

Zusammenfassend spricht alles dafür, daß die Zulassung des Antragstellers nicht aufgrund einer Prüfung streng nach dem Gesetz - und ausschließlich in den Grenzen des Gesetzes - erfolgte, sondern unter beliebiger Ausweitung des Spielraums, den die Vorschriften scheinbar boten, d.h. aber unter Mißachtung des Gesetzmäßigkeitsprinzips. Bezeichnend dafür ist die Aussage des Zeugen Rodig vor dem Anwaltsgerichtshof: "Im Zweifel haben wir zugelassen, da es gegen unsere Entscheidung quasi kein Rechtsmittel gab. Wir spielten Schicksal".

14

b)

Gleichwohl hält der auf Art. 19 Satz 2 EinigVtr gestützte Aufhebungsbescheid des Antragsgegners der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht stand. Art. 19 Satz 2 EinigVtr beläßt der zuständigen Behörde nämlich einen Ermessensspielraum ("Verwaltungsakte ... können aufgehoben werden, wenn ..."); der Aufhebungsbescheid des Antragsgegners läßt aber nicht erkennen, daß der Antragsgegner dies gesehen und die - insbesondere im Blick auf das Grundrecht des Art. 12 GG und einen etwaigen Vertrauensschutz des Antragsgegners (s. auch den Rechtsgedanken des § 48 VwVfG) - erforderliche Abwägung vorgenommen hat.

15

Daß im vorliegenden Fall wegen der besonderen Natur der Zulassung als Rechtsanwalt für die Aufhebungsentscheidung überhaupt kein Ermessensspielraum gegeben oder das Ermessen der Justizverwaltung im Sinne einer unbedingten Verpflichtung zur Aufhebung der Anwaltszulassung des Antragstellers auf "Null" geschrumpft gewesen wäre, läßt sich nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt nicht sagen. Zu einer solchen Beurteilung zwingen auch nicht die Regelung oder der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Diese Vorschrift wird zwar überwiegend dahin verstanden, daß allein das Vorliegen ihres objektiven Tatbestandes die Justizverwaltung ohne einen Vertrauensschutz für den Betroffenen zur Rücknahme der Anwaltszulassung zwingt (Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 14 Rn. 4; Jessnitzer/Blumenberg BRAO 7. Aufl. § 14 Rn. 2; kritisch dazu Kleine-Cosack BRAO § 14 Rn. 3). Darüber hinaus wird § 14 Abs. 1 BRAO für entsprechend anwendbar angesehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Anwaltsbewerber entgegen der Feststellung der Landesjustizverwaltung weder die Befähigung zum Richteramt (§ 4 BRAO) noch die zur anwaltlichen Tätigkeit nach § 4 RAG hatte (vgl. Feuerich/Braun a.a.O. § 7 Rn. 6). Mit diesen, an gesetzlich fest umrissene Befähigungsvoraussetzungen für die anwaltliche Tätigkeit anknüpfenden Tatbeständen ist jedoch nicht der Fall vergleichbar, daß die Justizverwaltung eines neuen Bundeslandes erkennt, daß eine vom Justizminister der DDR erteilte Anwaltszulassung auf der Grundlage der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 unter Mißachtung der Anforderungen an den Befähigungsnachweis eines in der DDR anerkannten "juristischen Hochschulabschlusses" erfolgt war, ohne daß der Bewerber (jetzige Rechtsanwalt) die Rechtswidrigkeit des damaligen Verfahrens erkannt haben muß.

16

Der Antragsgegner hat zwar im anwaltsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Februar 1995 ausgeführt, angesichts der "eindeutigen Sachlage" hätten keine Gründe bestanden, von der Anwendung von Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags abzusehen. Dies läßt jedoch nicht die erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung erkennen. Der Senat läßt dabei offen, ob eine Nachholung oder ein Nachschieben der Ermessensausübung oder deren Gründe im Laufe des gerichtlichen Verfahrens rechtlich zulässig ist.

17

3.

Bei seiner neu zu treffenden (Ermessens-)Entscheidung wird der Antragsgegner insbesondere zu berücksichtigen haben, ob, auf welche Art und Weise und über welchen Zeitraum der Antragsteller sich gegebenenfalls im Vertrauen auf die ihm erteilte Zulassung als Rechtsanwalt in diesem Beruf eingerichtet und ob und wodurch er seine für den Rechtsanwaltsberuf erforderlichen Rechtskenntnisse auf einen ausreichenden Stand gebracht hat; schließlich auch, ob und inwieweit der Rechtsanwaltsberuf jetzt für den Antragsteller eine Lebensgrundlage darstellt. Mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen sind die Interessen der Rechtsuchenden und der Rechtspflege daran, daß als Rechtsanwälte nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dazu befähigte Personen tätig werden können; wobei allerdings auch berücksichtigt werden kann, daß es in der Übergangszeit zwischen der "Wende" und der Wiedervereinigung auch sonst, jedenfalls in Einzelfällen, zu Anwaltszulassungen auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen gekommen ist, die den für den Rechtsanwaltsberuf erforderlichen Anforderungen eigentlich nicht genügten, gleichwohl aber Bestand haben (s. etwa den dem Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 zugrundeliegenden Sachverhalt).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
van Gelder
Basdorf
Streck
Weise
Salditt
Schott