Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: AnwZ (B) 59/95
Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Aufhebung der Zulassung als Rechtsanwalt nach dem Einigungsvertrag; Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Zulassung von Dozenten und Professoren zur Rechtsanwaltschaft; Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufes durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium; Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 59/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Brandenburg - 27.06.1995
Rechtsgrundlage
- Art. 19 S. 2 EinigVtr
Verfahrensgegenstand
Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, H.-M.-Allee ..., P.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Horst Z. L. Straße ..., P.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 29. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richterin Dr. Deppert, den Richter Streck und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde 1969 nach dem Studium an der ehemaligen Juristischen Hochschule in Potsdam-Eiche der akademische Grad "Diplom-Jurist" verliehen. 1981 promovierte er zum Dr. jur. Am 1. Februar 1988 wurde er zunächst zum Hochschuldozenten für Strafprozeßrecht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und am 30. August 1988 für die Zeit ab 1. September 1988 zum ordentlichen Professor für Strafprozeßrecht an der genannten Hochschule berufen. Mit Erlaß des Ministeriums für Bildung der DDR vom 15. Februar 1990 erfolgte seine Abberufung als ordentlicher Professor mit Wirkung zum 1. März 1990. Das Recht zur Führung des Titels Professor blieb bestehen.
Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR vom 1. August 1990 wurde der Antragsteller zum 1. September 1990 als Rechtsanwalt mit eigener Praxis mit Sitz in Potsdam zugelassen Mit Bescheid vom 10. November 1994 hob der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt auf. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 1994 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BRAO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 2/93 - BRAK-Mitt. 1993, 169), es bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nicht gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) aufgehoben werden. Im Zeitpunkt der Zulassung waren die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Spätere Verschärfungen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (Nichteignung von Absolventen und Professoren der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche) berühren die schon zuvor erteilte Zulassung nicht.
Die Entscheidung des Justizministeriums der DDR über die Zulassung des Antragstellers beruhte auf der "Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis" vom 22. Februar 1990 -RA-VO - (GBl. I S. 147; abgedruckt NJW 1990, 1588). Nach § 189 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 - RAG - (GBl. I S. 1504) blieben alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam. Das Rechtsanwaltsgesetz ist nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - EinigVtr - (BGBl. II 1990, S. 885) in Kraft geblieben. Die schon bestehenden Anwaltszulassungen gelten weiter. Gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 EinigVtr erstrecken sie sich nunmehr auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Zulassung des Antragstellers unterlag allerdings aufgrund des Art. 19 Satz 2 EinigVtr der Oberprüfung durch den Antragsgegner (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 a.a.O. und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 37/93 - BRAK-Mitt. 1994, 102). Nach dieser Vorschrift können vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik, die grundsätzlich wirksam bleiben (Art. 19 Satz 1 EinigVtr), aufgehoben werden, "wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind". Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist dies jedoch bei der Entscheidung des Ministeriums der Justiz vom 1. August 1990, durch die der Antragsteller ab 1. September 1990 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist, nicht der Fall.
1.
Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, deren Verletzung eine Aufhebung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilten Zulassungen rechtfertigt, gehört das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 und vom 14. März 1994, jeweils a.a.O.). Dagegen hat das Justizministerium der ehemaligen DDR durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht verstoßen. Im Zeitpunkt der Zulassung waren die rechtlichen Voraussetzungen für sie gegeben.
a)
Der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers hat das Justizministerium zu Recht die Verordnung vom 22. Februar 1990 zugrunde gelegt. Diese Verordnung ist erst mit Wirkung ab 15. September 1990 durch das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 ersetzt worden (§ 194 Abs. 1 und 2 Nr. 3 RAG). Nach § 6 lit. b RA-VO war unter anderem Voraussetzung für die Zulassung eines Rechtsanwalts mit eigener Praxis, daß er "einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten Hochschulabschluß" erworben hatte. Nach § 7 RA-VO waren bei Hochschullehrern mit Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik "die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen als gegeben anzusehen". Hiernach wurde die Zulassungsbedingung des § 6 lit. b RA-VO neben derjenigen des § 6 lit. d RA-VO - anwaltsspezifische Ausbildung oder entsprechende Kenntnisse - durch die Stellung des Antragstellers als Hochschullehrer ersetzt. Da der Antragsteller 1988 zunächst zum Hochschuldozenten und sodann zum ordentlichen Professor mit der Lehrbefähigung für Strafprozeßrecht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche berufen worden war, war die persönliche Zulassungsvoraussetzung erfüllt.
b)
Der Senat hat allerdings für eine am Maßstab des Rechtsanwaltsgesetzes zu prüfende Rechtsanwaltszulassung entschieden (Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47), daß eine Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht die Zulassungsvoraussetzung erfüllt. Zwar läßt § 4 Abs. 2 RAG die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik für die Zulassung als Rechtsanwalt genügen. Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes reichen aber der Abschluß des Studiums und die Lehrbefähigung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht aus. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG ist nämlich ausdrücklich klargestellt, daß nur ein "umfassendes juristisches Hochschulstudium" zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigt. Ein solches umfassendes juristisches Hochschulstudium hat die Juristische Hochschule Potsdam-Eiche gerade nicht vermittelt. Wie den Erläuterungen der Bundesregierung zu der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y EinigVtr (BT-Drucks. 11/2817 S. 23) zu entnehmen ist, war es Aufgabe dieser Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit, den juristischen Nachwuchs des Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, in der für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Gebiete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten, war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium. Da die dort vermittelten Abschlüsse nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG berechtigen, muß das auch für die Lehrbefähigungen an dieser Hochschule gelten. Der Regelung des § 4 Abs. 2 RAG liegt nämlich ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß die Dozenten und Professoren, welche die Studenten zu Diplom-Juristen ausbilden, keine geringeren juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen als die von ihnen Ausgebildeten. Da die an der Hochschule Potsdam-Eiche Lehrenden nicht die Aufgabe hatten, ein umfassendes juristisches Wissen zu vermitteln, ist der Schluß gerechtfertigt, daß sie auch selbst dieses Wissen nicht besitzen mußten (Senatsbeschluß vom 29. November 1993 a.a.O.).
Diese Grundsätze, die für am Maßstab des Rechtsanwaltsgesetzes zu prüfende Zulassungen entwickelt wurden, sind aber nicht auf die unter der Geltung der Verordnung über die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis (RA-VO) ausgesprochenen Zulassungen zu übertragen. Denn anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG wurde in § 6 lit. b RA-VO ein umfassendes juristisches Hochschulstudium nicht verlangt. Maßgebend war allein, ob der Bewerber "einen in der DDR anerkannten juristischen Hochschulabschluß" erworben hatte. Um einen solchen handelte es sich auch bei dem Diplom der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche, das dem Antragsteller 1969 auch selbst verliehen worden war. Hierfür spricht auch, daß nach § 5 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und den Entzug der Facultas docendi (Lehrbefähigung) vom 1. Dezember 1968 (GBl. II S. 1004) die einmal verliehene Facultas docendi für alle Hochschulen in der DDR galt.
Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anders als in § 6 lit. b RA-VO auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums und nicht allgemein auf einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies gerade damit, daß der Gesetzgeber durch die anderslautende Fassung seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte, nunmehr ein auch seinem Inhalt nach juristisches Studium zu verlangen, wozu ein Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zu rechnen ist (Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 23-38. Tagung 1990, 33. Tagung vom 30. August 1990 S. 1531 f, 1534; vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95 -, für BGHZ bestimmt, Urteilsumdruck S. 9, 10 m.w.N.). Die Änderung, die die persönliche Zulassungsvoraussetzung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG gegenüber § 6 lit. b RA-VO erfahren hat, wirkt erst seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/92 - BRAK-Mitt. 1993, 173, 174). Sie macht die Entscheidung des Justizministeriums der DDR, die in Anwendung der Vorschriften der RA-VO ergangen ist, nicht zu einem mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Verwaltungsakt i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr.
c)
Zu Recht wendet sich der Anwaltsgerichtshof gegen die Auffassung des Antragsgegners, im Zusammenhang mit der Zulassung des Antragstellers wäre das bereits am 15. Juli 1990 in Kraft getretene Richtergesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 637) zu berücksichtigen gewesen, das nach § 9 Abs. 2 Satz 5 ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworbenes Diplom zu einer Befähigung zum Berufsrichter nicht ausreichen läßt. Die für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen konnten nicht in Angleichung an § 9 des Richtergesetzes neu ausgelegt werden, zumal die Regelungen über die Befähigung zum Berufsrichter von dem in demselben Zeitraum verabschiedeten Rechtsanwaltsgesetz bewußt nicht in allen Punkten übernommen wurden.
2.
Die Aufhebung der Zulassung des Antragstellers kann auch nicht auf die zweite Alternative des Art. 19 Satz 2 EinigVtr gestützt werden. Die Zulassung ist kein mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbarer Verwaltungsakt. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof eine Unvereinbarkeit der Zulassung des Antragstellers mit der Bestimmung der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, jj EinigVtr verneint.
a)
Allerdings ist aus den oben genannten Gründen (zu II, 1 b) in dieser Maßgabe des Einigungsvertrags ausdrücklich bestimmt, daß ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt. Auch bleibt das Rechtsanwaltsgesetz nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III EinigVtr nur "unbeschadet der Maßgabe y zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III" in Kraft, so daß auch die Maßgabe y, jj heranzuziehen ist. Den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe y, ee Satz 2, ff, gg und hh Satz 1 ist gleichfalls zu entnehmen, daß ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß dem Diplom einer allgemeinen juristischen Hochschule der DDR nicht gleichgestellt werden sollte.
b)
Zu Recht lehnt es der Anwaltsgerichtshof jedoch ab, die Übergangsregelungen, die in der genannten Maßgabe y getroffen worden sind, auf Rechtsanwaltszulassungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages schon erteilt waren. Diese Übergangsregelungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Der Anwaltsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, daß nach der Maßgabe y, jj ein an der Hochschule Potsdam-Eiche erworbener Abschluß lediglich nicht "zur Aufnahme" eines juristischen Berufs berechtigt. Mit den Maßgaben y, ee bis hh, die unter anderem Absolventen der Hochschule Potsdam-Eiche ausnehmen, soll den Juristen der DDR die Möglichkeit eingeräumt werden, die nach dem Recht der DDR begonnenen juristischen Berufsausbildungen auf der Grundlage ihrer bisherigen Ausbildung eventuell noch nach den alten Bestimmungen, jedenfalls aber unter ihren Belangen angepaßten Bedingungen zu Ende zu bringen. Aus den oben dargestellten Gründen konnten den Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam oder einer vergleichbaren Einrichtung diese Erleichterungen nicht gewährt werden, wie in der Maßgabe y, jj ausdrücklich klargestellt wird.
Eine Bestimmung, die eine unter Einhaltung des seinerzeit geltenden Rechts der DDR ausgesprochene Rechtsanwaltszulassung von einer Anerkennung ausschließt, wenn sie auf ein Studium oder eine Lehrtätigkeit an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche gestützt war, wird in dem Einigungsvertrag aber nicht getroffen. Der in den Einschränkungen der Maßgabe y zum Ausdruck gekommene Gedanke, daß die Abschlüsse an diesen Einrichtungen nicht mehr den Zugang zu den juristischen Berufen eröffnen sollen (BT-Drucks. a.a.O. S. 24), ist auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits zugelassene, ihren Beruf ausübende Rechtsanwälte auch nicht übertragbar. Für bestehende Rechtsanwaltszulassungen räumt der Einigungsvertrag dem Grundsatz des Bestandsschutzes in diesem Zusammenhang Vorrang ein (Art. 19 Satz 1 EinigVtr).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2, Hs. 2, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a Abs. 2 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Deppert
Streck
Otten
Hase
Kieserling
Christian