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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1993, Az.: AnwZ (B) 49/93

Rechtsanwalt; Zulassung; Lehrbefähigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1993
Aktenzeichen
AnwZ (B) 49/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 15408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DtZ 1994, 249

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der DDR als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 29. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz
sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 11. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 7. Januar 1946 in Magdeburg geborene Antragsteller trat im September 1965 dem Ministerium für Staatssicherheit als Berufssoldat bei. Von 1967 bis 1971 studierte er an der Humboldt-Universität in Berlin Kriminalistik. Nach Abschluß dieses Studiums wurde er an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche tätig. 1985 wurde er zum Hochschuldozenten für Völkerrecht und 1987 zum ordentlichen Professor für Völkerrecht an dieser Hochschule berufen, wo er bis Februar 1990 tätig war.

2

Am 3. Oktober 1991 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 hat der Antragsgegner diesen Antrag zurückgewiesen. Der Berufsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

4

Das Zulassungsbegehren des Antragstellers ist nach § 4 RAG zu beurteilen. Gemäß Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages ist in den neuen Ländern das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. September 1990 (GBl DDR I S. 1504) in Kraft geblieben. Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen und

  2. 2.

    auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

5

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, wie er selbst einräumt, nicht.

6

Nach § 4 Abs. 2 RAG kann als Rechtsanwalt auch zugelassen werden, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der DDR verliehen wurde. Der Antragsteller hatte eine Lehrbefähigung für Völkerrecht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Diese Lehrbefähigung hat der Berufsgerichtshof mit Recht für eine Anwaltszulassung nicht ausreichen lassen. Gemäß Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III des Einigungsvertrages bleibt das Rechtsanwaltsgesetz nur "unbeschadet der Maßgabe y zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III" in Kraft. Maßgabe y jj zum Deutschen Richtergesetz lautet: "Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs". Hierzu heißt es in den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817 S. 23): "Der Abschluß an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche ist keine geeignete Grundlage für die Fortführung einer begonnenen Ausbildung als Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassistent oder für die Aufnahme in eine solche Ausbildung. Aufgabe dieser Hochschule war es, den juristischen Nachwuchs des Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, in der für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Gebiete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten, war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium." Aus diesem Grund kann auch eine Lehrbefähigung an der Hochschule Potsdam-Eiche nicht als Voraussetzung für eine Zulassung zur Anwaltschaft anerkannt werden.

7

Der Regelung des § 4 Abs. 2 RAG liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß die Dozenten und Professoren, welche die Studenten zu Diplom-Juristen ausbilden, keine geringeren juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen wie die von ihnen Ausgebildeten. Andererseits stellt § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG ausdrücklich klar, daß nur ein umfassendes juristisches Hochschulstudium zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt. Ein solches umfassendes juristisches Hochschulstudium hat die juristische Hochschule Potsdam-Eiche gerade nicht vermittelt. Wie den Erläuterungen der Bundesregierung zu entnehmen ist, war das Studium an dieser Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium. Wenn die dort vermittelten Abschlüsse nicht zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, muß das auch für die Lehrbefähigungen an dieser Hochschule gelten. Da die dort Lehrenden nicht die Aufgabe hatten, ein umfassendes juristisches Wissen zu vermitteln, ist der Schluß gerechtfertigt, daß sie auch selbst dieses Wissen nicht besitzen mußten.

8

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, daß nach § 5 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und den Entzug der Facultas docendi (Lehrbefähigung) vom 1. Dezember 1968 (GBl DDR II S. 1004) die einmal verliehene Facultas docendi für alle Hochschulen in der DDR galt. Denn aus den dargelegten Bestimmungen des Einigungsvertrags ergibt sich, daß die Hochschule in Postdam-Eiche nicht als eine Hochschule anzusehen ist, die juristische Ausbildung als Voraussetzung für juristische Berufe vermittelt hat. Demzufolge kann auch eine Lehrbefähigung, die von dieser Hochschule verliehen wurde, nicht als eine den Anforderungen des § 4 Abs. 2 RAG genügende Befähigung anerkannt werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Odersky
Kutzer
Groß
Schmitz
Weise
Veser
Hase