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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2020, Az.: IV ZR 7/20

Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.2020
Aktenzeichen
IV ZR 7/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 30044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR7.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 10.04.2019 - AZ: 8 O 181/15
OLG Hamm - 11.12.2019 - AZ: 20 U 110/19

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 8. Juli 2020
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 [BGH 06.07.2016 - IV ZR 430/15] Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) ist unbegründet. Der Wert der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt bis 65.000 €.

2

1. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung richtet sich die Beschwer der Klägerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG nicht nach den zuletzt in der zweiten Instanz gestellten Anträgen der Klägerin, sondern nach der den ersten Rechtszug einleitenden Antragstellung in der beim Landgericht Bielefeld am 11. Mai 2015 eingegangenen Klageschrift. Die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie - wie hier - beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, werden nach der Senatsrechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 1; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 142/14, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 [juris R. 7]).

3

2. Nach dieser Maßgabe ist der Wert der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer wie folgt zu berechnen:

4

a) Die bei Klageeinreichung mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Rückstände an Rente für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 und Beitragserstattung vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2015 sind mit insgesamt 27.521,49 € zu werten (40 x 634,50 € + 39 x 54,91 €). Die in dem Klageantrag zu 1 enthaltenden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € sind als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

5

b) Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Antrag zu 2 ist nach § 9 ZPO mit 26.649 € anzusetzen (1.903,50 € x 4 x 3,5).

6

c) Mit dem Feststellungsantrag zu 3 begehrt die Klägerin die Freistellung von der künftigen Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Auch die Bewertung dieses Antrags richtet sich nach § 9 ZPO. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 2; Rogler in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung Streitwert/Gegenstandswert Rn. 3). Dies ergibt 2.306,22 € (54,91 € x 12 x 3,5).

Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann