Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1996, Az.: IV ZR 53/96
Erhöhung des Streitwerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berechnungsgrundlage des Anspruchs auf die Zahlung einer künftigen Rente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 53/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
W. LebensversicherungsAG,
vertreten durch den Vorstand. T. Straße ..., S.,
Prozessgegner
Herrn Christian M., B. Ring ..., Ba.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
am 2. Oktober 1996
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Verfahren in der zweiten Instanz wird festgesetzt auf
139.137,02 DM.
der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird festgesetzt auf
141.471,24 DM.
Gründe
Der Streitwert ist wie folgt zu berechnen:
1.
Die Rückstände an Rente und Beitragserstattung einschließlich der mit der Klägerhöhung geltend gemachten weiteren Rückstände, für die Rechtsmittelinstanzen jedoch abzüglich des vom Landgericht abgewiesenen Betrages für Januar 1992 in Höhe von 2.334,22 DM. betragen für die erste Instanz 43.846,90 DM, für die Rechtsmittelinstanzen 41.512,68 DM.
Die nach Einreichung der Klage und der Klägerweiterung fällig gewordenen Beträge führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie im Klagantrag oder im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefaßt werden (BGH, Beschluß vom 06.05.1959 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459, 1460 = LM § 9 ZPO Nr. 12; MünchKomm/Lappe, ZPO § 9 Rdn. 37; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3941).
2.
Der Anspruch auf die Zahlung der künftigen Rente ist nach § 9 ZPO n.F. zu berechnen: 5.930,10 DM × 4 × 3,5 = 83.021,40 DM.
3.
Nach der Darstellung der Beklagten sind die Versicherungsnehmer in Höhe von 3,9% ihrer jeweiligen Rente am Überschuß beteiligt, so daß der unter 2. genannte Betrag mit diesem Faktor zu multiplizieren und wegen der Feststellung um 20% zu vermindern ist: 2.590,27 DM.
4.
Mit dem Antrag auf Feststellung, daß künftige Beiträge zu erstatten sind, ist offensichtlich die künftige Beitragsfreiheit gemeint. Dieser Antrag richtet sich auch nach § 9 ZPO n.F., auch bei ihm ist der Feststellungsabschlag notwendig. Ein Monatsbeitrag von 357,52 DM ergibt (× 12 × 3,5 × 80%) 12.012,67 DM.
Die Festsetzung für die Vorinstanzen folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Verfahren in der zweiten Instanz wird festgesetzt auf 139.137,02 DM.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird festgesetzt auf 141.471,24 DM.
Die Festsetzung für die Vorinstanzen folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert