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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1960, Az.: V ZR 148/59

Streitwertmäßige selbständige Berücksichtigung der nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge i.R.e. Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1960
Aktenzeichen
V ZR 148/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
LG Kempten

Fundstellen

  • MDR 1960, 663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1459-1460 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZZP 1961, 111-113

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht werden oder nicht, in keiner Instanz streitwertmäßig selbständig berücksichtigt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Mai 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 4.410,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Die jetzt 70jährige Klägerin begehrt vom Beklagten eine lebenslängliche Rente von 350,- RM/DM vom Jahre 1938 an. Im Jahre 1938 erhob sie die vorliegende Leistungsklage. Der dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klagantrag ging auf Zahlung von:

  1. 1.

    fälligen 3.840,38 DM nebst Zins aus der Zeit von 1938 bis 1957,

  2. 2.

    künftigen jährlich 350,- DM ab 1. Juni 1958.

2

Der letztere Antrag (Nr. 2) ist nach § 9 ZPO mit dem 12 1/2fachen Jahresbetrag zu bewerten, also mit 350,- DM × 12,5 = 4.375,- DM.

3

Der Summenantrag (Nr. 1) setzt sich aus den bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewordenen Jahresbeträgen zusammen. Seine streitwertmäßige Berücksichtigung hängt davon ab, ob und inwieweit bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen diese sogenannten Rückstände über § 9 ZPO hinaus einen eigenen Streitwert bilden.

4

Die Frage wurde bisher teils uneingeschränkt bejaht (so hinsichtlich des Gebührenstreitwerts insbesondere Friedländer NJW 1927, 1328 Anm. sowie in Walter/Joachim/Friedländer, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1932 § 10 Randnote 159), teils uneingeschränkt verneint (so KG DRZ 1950, 472); überwiegend wurde eine Zwischenauffassung vertreten, wonach die Frage nach einzelnen zeitlichen Teilabschnitten verschieden zu beantworten war, indem die älteren Fälligkeiten selbständig berücksichtigt wurden, die neueren nicht; dabei zog eine Mindermeinung die Grenze bei der Rechtsmitteleinlegung (OLG Dresden JW 1925, 382; Hamburg JW 1927, 1169, Kiel JW 1927, 1328; WieczorekZPO § 9 A III a), die herrschende Auffassung bei der Klagerhebung (RGZ 19, 416 - Plenarentscheidung -; 23, 359; 58, 293; 114, 274; JW 1935, 3308; BGHZ 2, 74, wo zwar für die Feststellungsklage abweichend entschieden, im übrigen jedoch der Grundsatz anerkannt wird; OLG Königsberg JW 1925, 2151; München JW 1935, 3172; Celle NJW 1952, 1221; Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 19. Aufl. § 9 zu Fußnote 12; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl, § 9 Anm. 3; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 15. Aufl. S. 321 Anm. 72; Zöller ZPO 9. Aufl. § 9 Anm. 2; Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. bei§ 11 GKG zu § 9 ZPO Anm. 3 a; Gerold, Streitwert S. 328/329; Hillach, Handbuch des Streitwerts usw. S. 249).

5

Auch der erkennende Senat hat diese letztere Auffassung bisher vertreten (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1957 V ZR 173/55). Er hält an ihr fest. Sie trägt einerseits dem praktischen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Klagerhebung einen natürlichen Einschnitt darstellt, und berücksichtigt andererseits am besten den Grundgedanken dies § 9 ZPO, der Streitwertbemessung bei Rechten von unbestimmter Dauer einen festen Maßstab für die ganze Dauer des Rechtsstreits zu geben. Nicht entgegen steht die seit dem 1. August 1922 (Entlastungsgesetz vom 8. Juli 1922 RGBl I 569) geltende Fassung des§ 4 ZPO, wonach für die Wertberechnung in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidet, und ebensowenig § 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1957, BGBl I 941 (bisher § 9 Abs. 2), wonach bei der Gebührenberechnung dann, wenn der Wert des Streitgegenstands bei Beendigung der Instanz höher ist als bei ihrem Beginn, der höhere Wert zugrunde zu legen ist; denn diese Bestimmungen betreffen den Fall einer Wertänderung des (wenn auch gleichbleibenden) Streitgegenstands seit Klagerhebung; in dem zu entscheidenden Fall aber ist nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch sein Wert unverändert geblieben; geändert hat sich nur die Fälligkeit eines Teils der Leistungen, das spielt jedoch für den Streitwert keine Rolle. Die genannten Bestimmungen wollten lediglich den infolge Geldentwertung im Laufe des Rechtsstreits eintretenden Veränderungen des Streitwerts Rechnung tragen, nicht über ihren ursprünglichen Umfang hinaus auch die Frage der selbständig zu berechnenden Rückstände neu regeln (RGZ 114, 274). Die selbständige streitwertmäßige Berücksichtigung der bis zur Rechtsmitteleinlegung fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen hätte das unnatürliche Ergebnis, daß bei solchen Klagen der Streitwert in jeder Instand zwangsläufig höher würde; damit würde aber der von § 9 ZPO beabsichtigte feste Bemessungsmaßstab zerstört. Schließlich ist die Frage für den Gebührenstreitwert neuerdings vom Gesetzgeber im Sinn der herrschenden Auffassung entschieden (§ 13 Abs. 5 GKG in der Fassung vom 26. Juli 1957, BGBl I 941); es besteht kein Anlaß, sie für den Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2 ff, 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 ZPO) anders zu lösen. Dabei kann es (entgegen OLG Celle NJW 52, 1221) keinen Unterschied machen, ob die seit Klagerhebung fällig gewordenen Beträge vom Kläger aus dem Klagantrag auf wiederkehrende Leistungen herausgenommen und zum Gegenstand eines bezifferten weiteren Klagantrags gemacht werden, wie im vorliegenden Falle, oder nicht; denn des ist nur eine Äußerlichkeit, die den Wert des Streitgegenstands ebensowenig erhöhen kann, wie etwa eine Häufung von Ansprüchen mit demselben wirtschaftlichen Gegenstand im Weg der Klage oder Widerklage (Stein/Jonas/Schönke/Pohle a.a.O. § 5 I 1).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 4.410,- DM festgesetzt.

Im vorliegenden Fall stammt von dem bezifferten Klagantrag ein Jahresbetrag (Jahr 1938) mit 350 RM = 35 DM aus der Zeit vor der Klagerhebung (vgl. blaues Aktenheft 2 O 49/38 = 2 O 6/41 Bl. 32); er ist daher zum Streitwert des Zweitantrags hinzuzurechnen. Die restlichen 3.805,38 DM sind in der Zeit nach Klagerhebung, fällig geworden; sie bleiben daher streitwertmäßig unberücksichtigt. Der Wert des Streitgegenstands - und zwar sowohl für die Zulässigkeit der Revision als auch für die Gebührenberechnung - beträgt daher 4.375 + 35 = 4.410 DM.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Mattern
Offterdinger