Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1984, Az.: I ZR 188/81
Klage eines Handelsvertreters (Untervertreter) auf Einsicht in die Geschäftsbücher; Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 188/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.09.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1984, 2298
- MDR 1984, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1984, 534
- WM 1984, 556
Prozessführer
1. Kaufmann Werner L., S...platz 14, D.
2. Firma Karl K. Sohn Werner L., S...platz 14, D.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Werner L. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner L.
Prozessgegner
Kaufmann und Ingenieur Norman S., L...straße 3, G.-P.
Amtlicher Leitsatz
Die hälftige Aufteilung der Provisionseinnahmen zwischen einem Handelsvertreter und einem Dritten steht der Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen beiden (Untervertretung) nicht entgegen, wenn feststeht, daß der Dritte zu einer für Handelsvertreter typischen Tätigkeit verpflichtet ist und diese ausführt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1981 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2 ist ein vorwiegend im Stahlhandel tätiges Unternehmen. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 2 ist der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 schloß im Dezember 1968 mit der italienischen Firma S. I. V. S.p.a. (im folgenden SIV) einen bis zum Ende des Jahres 1970 befristeten schriftlichen Handelsvertretervertrag ab, in dem sie es übernahm, Flachglas im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Die Beklagte zu 2 setzte ihre Tätigkeit für die Firma SIV auch nach Ablauf des Vertrages in den folgenden Jahren fort, ab November 1971 aufgrund eines neuen schriftlichen Vertrages.
Den Parteien war bekannt, daß der Flachglasmarkt in Deutschland von wenigen Unternehmen beherrscht wird. Sie waren daher bemüht, die Lieferungen der Firma SIV auf diesem Markt in kleinen Mengen und gestreut an viele Kunden unterzubringen, um die Firma SIV nach Möglichkeit nicht als Konkurrentin erkennbar werden zu lassen.
Der Kläger, der damals mit dem Beklagten zu 1 befreundet war, war in die Verhandlungen mit der Firma SIV eingeschaltet. Er suchte in der Folgezeit als selbständiger Gewerbetreibender gegen Zahlung einer Provision für die Beklagte zu 2, die sich weiterhin vornehmlich dem Stahlhandel widmete, Kaufinteressenten und Kunden der SIV auf und veranlaßte sie, Glas zu bestellen. Er teilte Aufträge der Beklagten zu 2 mit, die sie an die Firma SIV weiterleitete; das italienische Unternehmen führte sie nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten aus. Der Kläger erhielt entsprechend den Abrechnungen der Firma SIV von der Beklagten zu 2 50 % der dieser gezahlten Provisionen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1971 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, die Zusammenarbeit der Parteien sei beendet.
Der Kläger hat Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 2 sowie die Zahlung rückständiger Provisionen und eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verlangt. Er hat hierzu ausgeführt, er sei Unterhandelsvertreter der Beklagten zu 2 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewesen, er habe den gesamten Außendienst für die Beklagte zu 2 wahrgenommen und dabei seine Unkosten selbst getragen. Bis auf wenige Ausnahmen habe er sämtliche von der Firma SIV belieferten Kunden für diese neu geworben und die Umsätze des Unternehmens beträchtlich gesteigert. Seine Tätigkeit habe er unverändert bis Oktober 1971 fortgesetzt. Zu dem geplanten Abschluß eines neuen schriftlichen Vertretervertrages mit der Beklagten zu 2 sei es durch Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Beklagten zu 1 nicht mehr gekommen. Die von der Beklagten zu 2 erklärte Kündigung sei erst zum 31.3.1972 wirksam geworden, weil er keinen wichtigen Kündigungsgrund geliefert habe. Aus den fortbestehenden Geschäftsverbindungen mit den neu geworbenen Kunden seien der Beklagten zu 2 auch nach Beendigung des Untervertretervertrages noch erhebliche Vorteile erwachsen.
Der Kläger hat, nachdem das Landgericht die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen hatte, beantragt,
die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
- 1.
ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden der Firma Karl K. Sohn, Werner L. in D., M. straße 7 zu gewähren, soweit dies zur Feststellung seiner Provisionsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. März 1972 in seiner Eigenschaft als Unterhandelsvertreter der Firma Karl K. Sohn, Werner L. in D. im Rahmen der Handelsvertretung dieses Unternehmens für die SIV (S. I. V. S.p.a) erforderlich ist, und zwar in Höhe von 50 % derjenigen Provisionen, die die Firma Karl K. Sohn, Werner L. von der SIV erhalten hat oder noch erhält für Aufträge, die bis zum 31. März 1972 zwischen der SIV und den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind,
- 2.
ihm
- a)
254.678,67 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972,
- b)
weitere 233.400 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1972,
- c)
11 % Mehrwertsteuer aus Hauptsumme und Zinsen der vorgenannten Beträge zu zahlen,
- 3.
ihm als Ausgleich gem. § 89 b HGB einen Betrag in Höhe von 125.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1972,
hilfsweise,
einen nach dem Ermessen des Gerichts zu schätzenden Ausgleichsbetrag nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1972, und 11 % Mehrwertsteuer auf den Ausgleichs- und Zinsbetrag zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger sei kein Handelsvertreter gewesen. Er habe es stets abgelehnt, als Angestellter oder sonst weisungsgebunden tätig zu werden. Zwischen ihnen habe eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden, möglicherweise sei der Kläger auch nur Makler oder freier Mitarbeiter gewesen, Handelsvertreter allenfalls im Nebenberuf.
Die Zusammenarbeit mit dem Kläger sei auch bereits zum 31. Dezember 1970 beendet worden. Für das Jahr 1971 habe mit ihm kein Vertrag, sondern nur ein Gentleman-Agreement bestanden, wonach sie, die Beklagte zu 2, bereit gewesen sei, für vermittelte Aufträge Provisionen zu zahlen.
Ein Ausgleichsanspruch stehe dem Kläger auch deshalb nicht zu, weil er weder Kunden neu geworben, noch die Geschäftsverbindungen mit alten Kunden wesentlich erweitert habe. Ein solcher Anspruch, selbst wenn er bestünde, sei ausgeschlossen, weil ihre im Dezember 1971 erklärte Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers, der ihr mehrfach gedroht habe, sie zu schädigen, aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei.
Das Landgericht hat durch ein weiteres Teilurteil die Beklagte zu 2 verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der Provisionsabrechnungen der SIV für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren; die weitergehende Klage auf Einsicht in die Bücher für die Zeit bis 31. März 1972 sowie auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht abgewiesen. Die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung rückständiger Provisionen hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht Unterhandelsvertreter der Beklagten zu 2 gewesen, sondern habe mit dieser eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, die bis zur Kündigung im Dezember 1971 fortbestanden habe.
Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen dieses Teilurteil, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen worden war, weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils dem Antrag auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zu 2 in beantragtem Umfang, nämlich bis zum 31. März 1972, stattgegeben und den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsbücher aus § 87 c Abs. 4 HGB und dem Grunde nach einen Anspruch aus § 89 b HGß bejaht. Es hat ausgeführt:
1.
Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertreterverhältnis bestanden, das erst zum 31. März 1972 beendet worden sei, weil für die Kündigung der Beklagten zu 2 ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe.
Der Kläger sei als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen, für die Beklagte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Handelsvertreterin der SIV Geschäfte zu vermitteln. Zu einer Vermittlungstätigkeit sei er verpflichtet gewesen. Das ergebe sich aus der Art seiner über fast 2 Jahre ausgeübten Tätigkeit, die eine typische Handelsvertretertätigkeit gewesen sei, und aus dem Schriftwechsel der Parteien, in dem er von der Beklagten zu 2 um eine "intensive Bearbeitung des Kundenstammes" und mehrfach um die erforderlichen Nachrichten gebeten worden sei. Daß der Kläger es abgelehnt habe, zu der Beklagten zu 2 in ein Abhängigkeits- und Weisungsverhältnis zu treten, spreche nicht für die Annahme eines Gesellschaftsvertrages; auch als Vertreter sei er weitgehend unabhängig und Weisungen nur begrenzt unterworfen gewesen. Der im Schreiben an die Beklagte zu 2 vom Kläger mehrfach benutzten Bezeichnung "Handelsvertretung S." habe die Beklagte nicht widersprochen.
Das formlos begründete Vertreterverhältnis sei auch in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. März 1972 weiterhin formlos fortgesetzt worden. Die mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 29. Dezember 1971 erklärte Kündigung sei, weil für sie ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe, erst zum 31. März 1972 wirksam geworden. Äußerungen des Klägers, er werde der Beklagten zu 2 schaden, wo er nur könne, falls sie sich nicht mit ihm einigen wolle, und notfalls kämpfe er "bis aufs Messer", könnten nach den Umständen des Streitfalles nur als Ausdruck des Ärgers darüber gewertet werden, daß die Beklagte für die Zeit bis Ende 1970 nicht abgerechnet und dem Kläger fällige Provisionen vorenthalten habe.
2.
Der Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach berechtigt. Der Kläger habe zumindest in drei, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in noch weiteren Fällen Kunden neu geworben oder die Geschäftsverbindung mit Altkunden wesentlich erweitert. Unstreitig sei ferner, daß die Beklagte zu 2 aus Geschäftsverbindungen mit diesen Kunden weiterhin Vorteile habe. Infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses habe der Kläger Provisionsansprüche verloren; ein Ausgleichsanspruch sei vorliegend auch billig.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 87 c Abs. 4 HGB auf Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen der Beklagten zu 2 für die bis 31. März 1972 abgeschlossenen Verträge mit der Firma SIV und der damit verbundenen Leistungen dieses Unternehmens an die Beklagte bejaht, da der Kläger als Untervertreter (§ 84 Abs. 3 HGB) für die Beklagte zu 2 tätig war.
a)
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger sei als selbständiger Gewerbetreibender tätig gewesen. Er sei von der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Handelsvertreterin der Firma SIV beauftragt worden, Geschäfte für die Firma SIV zu vermitteln. Eine solche Tätigkeit habe er, indem er ständig Kaufinteressenten und Kunden des italienischen Unternehmens aufgesucht, sie betreut und sie veranlaßt habe, Glas zu bestellen, auch von Ende 1968 bis Oktober 1971 gegen Zahlung einer Provision für die Beklagte ausgeübt. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.
aa)
Die Revision meint indessen, entscheidend für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Parteien sei nicht die Feststellung bestimmter Tätigkeitsmerkmale und eine Beauftragung seitens des Hauptvertreters gewesen, sondern die Feststellung einer vertraglich übernommenen Tätigkeitspflicht. Eine Verpflichtung, ständig für die Beklagte zu 2 tätig zu werden, habe aber nicht bestanden, der Kläger habe allenfalls als Makler gehandelt.
Diese Rüge erweist sich als nicht begründet. Zwar wird ein Handelsvertreterverhältnis i. S. der §§ 84 ff HGB noch nicht dadurch begründet, daß jemand durch Vereinbarung mit einem anderen es übernimmt, für diesen nicht nur einmal, sondern immer wieder, wenn es ihm möglich ist, Geschäfte zu vermitteln. Handelsvertreter ist vielmehr nur, wer aufgrund der mit einem Unternehmer getroffenen Vereinbarung auch verpflichtet ist, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen (BGH BB 1972, 11 m.w.N. und st. Rspr.; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. I, 1979, Rdnr. 23 ff.).
Das hat auch das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkannt. Es hat zwar eine derartige allgemeine Verpflichtung des Klägers nicht besonders herausgestellt. Es hat aber bei seiner Würdigung der Zusammenarbeit der Parteien insbesondere auch festgestellt, daß der Kläger zu einer Tätigkeit verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat sich hierfür zunächst auf das Schreiben vom 4.5.1970 bezogen. Bei der Auslegung dieses Schreibens hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision das ihm eingeräumte tatrichterliche Ermessen nicht verletzt, wenn es ihm entnahm, der Kläger sei der Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, die Besuche bei den Kunden vorzunehmen, denn die Beklagte zu 2 hat nicht etwa - trotz des freundschaftlichen Tones angesichts der persönlichen Beziehung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft - dem Kläger eine Wahl gelassen, ob er die Besuche vornehmen wolle oder nicht. Des ausdrücklichen Hinweises auf eine bestehende Rechtspflicht bedurfte es daneben nicht mehr. Aus den gleichen Gründen brauchte die Beklagte zu 2 nicht, wie die Revision meint, in den vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Schreiben vom 7.7., 23.7.1971 und dem Telegramm vom 25.10.1971 mit der Bitte um Berichte über die durchgeführten Besuche den Hinweis auf eine Verpflichtung hierzu zu verbinden, denn in den Schreiben kommt dem Wortlaut nach mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Beklagte von einer solchen Verpflichtung ausging. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Schreiben vom 26.10.1971 entnommen hat, der Kläger fühle sich zur Berichterstattung verpflichtet, denn der Ausdruck des Klägers, "er stehe wie immer zur Verfügung" läßt ohne weiteres den Schluß darauf zu, er sehe eine Verpflichtung zu der von ihm entfalteten Tätigkeit. Es gibt auch nicht zu Beanstandungen in revisionsrechtlicher Hinsicht Anlaß, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 3.8.1971 nicht berücksichtigt hat, denn der Zugang dieses Schreibens an den Kläger ist nicht bewiesen worden. Bei der vorgenommenen weiteren Wertung der Rechtsbeziehungen der Parteien anhand der gewechselten Schriftstücke und der Art der Durchführung der Zusammenarbeit hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht hätte begründet werden sollen. Diese Wertung greift auch die Revision nicht im einzelnen an. Es ist aber auch aus Rechtsgründen nicht geboten gewesen, wie die Revision ausführt, den Vertrag über ein Handelsvertreterverhältnis in schriftlicher Form abzuschließen. § 85 HGB gab zwar den Parteien das Recht, von der Gegenseite eine schriftliche Festlegung des Vertragsinhaltes zu verlangen. Wenn das Berufungsgericht feststellt, daß die Parteien von diesem Recht keinen Gebrauch machten, sondern ihre Zusammenarbeit ohne ausdrückliche Festlegung des Inhalts im einzelnen ausgestalteten, widerspricht das nicht der Annahme, es habe ein Handelsvertreterverhältnis bestanden. Eine solche Annahme des Berufungsgerichts lag auch deshalb nahe, weil die Beklagte zu 2 als Handelsvertreterin ihrerseits der Firma SIV gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet war, so daß ihr an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers seinerseits zum Tätigwerden gelegen sein mußte. So konnte sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Firma SIV erfüllen, obwohl sie gleichzeitig, wie das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, festgestellt hat, vorwiegend im Stahlhandel tätig war. Auch in dem bei den Akten befindlichen Entwurf eines Vertrages über die weitere Zusammenarbeit der Parteien, den der Kläger im Auftrag der Beklagten zu 2 von Rechtsanwalt Sch. mit Schreiben vom 21.11.1971 erhielt, war eine Verpflichtung des Klägers hinsichtlich einer Tätigkeit für die Beklagte zu 2 vorgesehen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch dem Umstand, daß der Kläger Partner der Beklagten zu 2 mit hälftiger Provisionsleistung und von dieser weitgehend weisungsunabhängig sein wollte, bei seiner Beurteilung Rechnung getragen. Bei dem Wunsch des Klägers, gleichberechtigter Partner des Beklagten zu 1 zu sein, ging es ihm im Hinblick auf die vorhandenen freundschaftlichen Beziehungen der Familien darum, nicht Angestellter oder Reisender des Beklagten zu 1 zu werden. Als rechtlich selbständiger Handelsvertreter konnte er weitgehend von Weisungen frei seine Tätigkeit ausgestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Die Annahme, der Kläger habe Makler für die Beklagte zu 2 sein sollen oder mit dieser ein Gesellschaftsverhältnis begründen wollen (zur Abgrenzung vgl. BGH WM 1978, 461 ff) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Die Revision zeigt hier keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
bb)
Die Verpflichtung des Klägers, für die Beklagte zu 2 laufend tätig zu sein, wird auch nicht durch die Feststellungen des Berufungsgerichts, der deutsche Markt für Flachglas sei von nur wenigen Unternehmen beherrscht gewesen und die Parteien hätten deshalb angestrebt, die - zum Teil auch nur begrenzt verfügbare - Ware der Firma SIV in kleineren Mengen und verteilt auf eine Vielzahl von Kunden unauffällig abzusetzen, in Frage gestellt. Trotz dieser Besonderheiten hatten die Beklagte zu 2 und die Firma SIV einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Für die rechtliche Beurteilung des Untervertretervertrages kann es dann gleichfalls keine Rolle spielen, ob es den Vertragsparteien in erster Linie darauf ankommt, über möglichst viele Kunden einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen, oder darauf, trotz schwieriger Marktbedingungen eine Vielzahl von Abnehmern für eine Ware zu finden, bei der Vermittlung der Verträge beschränkte Liefermöglichkeiten des Unternehmens zu beachten und mögliche Abwehrmaßnahmen der Konkurrenz in Rechnung zu stellen.
cc)
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB sei wegen der Besonderheit des Streitfalls wirksam abbedungen worden, sind seine Ausführungen zwar nicht frei von Rechtsirrtum, weil nach Abs. 5 der Vorschrift eine solche Vereinbarung unwirksam ist. Indessen berührt das nicht die Frage, ob der Kläger für die Beklagte zu 2 überhaupt als Handelsvertreter tätig sein sollte oder nicht.
b)
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften ausgeführt, das Handelsvertreterverhältnis der Parteien sei nicht schon zum 31.12.1970, sondern erst zum 31.3.1972 beendet worden.
aa)
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.1970 keine Kündigung oder Aufhebung des Handelsvertretervertrages der Parteien entnahm, sondern nur, daß die Provision des Klägers an die zu erwartenden niedrigeren Provisionszahlungen der Firma SIV angeglichen werden sollten, sind nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien auch nach dem 31.12.1970 ihre Zusammenarbeit im wesentlichen unverändert fortgesetzt. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß das ursprünglich begründete Vertragsverhältnis auch über den 31.12.1970 hinaus fortbestand. Auch das greift die Revision nicht an.
bb)
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die mit Schreiben vom 29. Dezember 1971 erklärte Kündigung erst mit Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung zum 31. März 1972 wirksam wurde, weil ein wichtiger Grund für eine sofortige Vertragsbeendigung nicht vorgelegen habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter für richtig gehalten hat. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (st. Rspr.; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 118/78; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81).
Solche Rechtsfehler läßt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur anzuerkennen ist, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 - HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81). Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts vereinbar, daß Äußerungen des Klägers in den zwei Fällen, die von der Beklagten als Drohung aufgefaßt werden konnten, Ausdruck des Ärgers darüber waren, daß vom Kläger für berechtigt und fällig gehaltene Provisionsansprüche von der Beklagten zu 2 nicht erfüllt wurden und der Beklagte zu 1 sich verleugnen ließ. Entgegen der Auffassung der Revision bestand zwischen den Parteien ein - auch 1971 noch fortbestehender - Vertretervertrag, so daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, daß ihm noch Provisionsansprüche zustünden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Unstreitig hatte die Beklagte eine Provisionsabrechnung selbst für den Zeitraum bis Ende 1970 trotz Abmahnungen des Klägers nicht erteilt, so daß dieser gehalten war, auch insoweit Klage zu erheben. Bei Berücksichtigung dessen läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf ihr eigenes, als Vertragsverstoß zu wertendes Verhalten sei es der Beklagten zumutbar gewesen, mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu warten, keinen Rechtsverstoß erkennen.
Für die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch, daß darüber, ob ein Kündigungsgrund tatsächlich nach Lage der Sache wichtig ist, auch das eigene Verhalten des Kündigenden nach Eintritt des Kündigungsgrundes Aufschluß geben kann (vgl. BGH Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 37/81; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., 1973, § 89 a Rdnr. 8 m.w.N.). Bereits in dem die Kündigung enthaltenden Brief vom 29. Dezember 1971, in dem von Drohungen mit keinem Wort die Rede ist, wird dem Kläger von der Beklagten die "Neuaufnahme einer Zusammenarbeit" als möglich in Aussicht gestellt. In dem weiteren Schreiben an den Kläger vom 13. Januar 1972 führt die Beklagte aus, daß sie sich selbstverständlich freuen würde, wenn es in Zukunft wieder zu einer Zusammenarbeit mit dem Kläger kommen könnte. Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagte zu 2 selbst das Verhalten des Klägers nicht als so schwerwiegend empfand, daß ihr jede weitere Zusammenarbeit ab sofort als nicht mehr zumutbar erschien.
2.
Gegen den Erlaß des Grundurteils über den Ausgleichsanspruch bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, hat es auch ausreichende Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit noch erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit dem Kläger nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsen (BGH LM 304, ZPO Nr. 16; MDR 1967, 832, 833).
III.
Die Revision erwies sich damit als erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees