Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 19/96
Persönliche Eignung für das Amt des Notars; Trunkenheit eines Rechtsanwalts im Straßenverkehr; Belästigung der Allgemeinheit durch einen Rechtsanwalt; Falsche Namensangabe durch einen Rechtsanwalt; Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Recht auf Bestellung zum Notar; Feststellung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- NotZ 19/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.03.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Rechtsanwalt Uwe M., R.straße ..., B.
Prozessgegner
Senatsverwaltung für Justiz, S. Straße ..., B.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 8. März 1996 wird insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung richtet, als unzulässig verworfen. Im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen ist, hat sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 27. Januar 1995 (S. 268) ausgeschriebenen 106 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 10. November 1995 hat ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, da er derzeit persönlich ungeeignet sei, das Amt des Notars auszuüben. Zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, daß der Antragsteller in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren 265 OWi 185/91 Amtsgericht Tiergarten wegen Belästigung der Allgemeinheit sowie wegen falscher Namensangabe jeweils zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt worden ist, die er erst nach Anordnung der Erzwingungshaft gezahlt hat, daß dem Antragsteller in dem Strafverfahren 314 Ds 29/95 Amtsgericht Tiergarten Trunkenheit im Verkehr zur Last gelegt wird und daß er in dem Bewerbungsbogen die Fragen 6 und 7 nach Nebenbeschäftigungen bzw. ständigen Dienst- und ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen mit nein beantwortet hat, obwohl er als Geschäftsführer der Treu-Bilanz Steuerberatungs-GmbH tätig ist. Vorsorglich hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß die von dem Antragsteller erzielte Punktzahl von 55 Punkten nicht ausreiche, um einen der Rangplätze 1 bis 106 zu belegen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn neu zu bescheiden. Ferner hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag eine der ausgeschriebenen Notarstellen nicht zu besetzen. Das Kammergericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihm am 9. April 1996 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am gleichen Tag beim Kammergericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet, ist das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig (Beschlüsse vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = NJW 1993, 2040, 2041 [BGH 19.10.1992 - NotZ 42/92]; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 = DNotZ 1995, 167; vom 5. Februar 1996 - NotZ 16/95).
2.
Im übrigen ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. Das Kammergericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 1995 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a)
Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei verneint.
aa)
Nach der vom Kammergericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats ist die persönliche Eignung zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines (Anwalts-)Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = NJW-RR 1994, 745 f; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 40/92 = NJW-RR 1994, 753, 755 f; vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 = NJW-RR 1996, 311 f [BGH 18.09.1995 - NotZ 30/94]; vom 5. Februar 1996 - NotZ 26/95, jeweils m.w. Nachw.). Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschluß vom 25. November 1996 - NotZ 48/95 = zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
bb)
Danach ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars verneint hat. Dabei kann offenbleiben, ob die möglicherweise nur fahrlässig falsche Beantwortung der Fragen 6 und 7 des Bewerbungsbogens nach Nebenbeschäftigungen bzw. ständigen Dienst- und ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen durch den Antragsteller für die Eignungsprognose von Bedeutung ist.
aaa)
Begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin jedenfalls aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren 265 OWi 185/91 Amtsgericht Tiergarten sowie aus dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren 314 Ds 29/95 Amtsgericht Tiergarten = (561) 2 Ve Js 2286/94 Ns (85/96) Landgericht Berlin = (3) 1 Ss 329/96 - (117/96) Kammergericht herleiten.
In dem erstgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Tiergarten durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Januar 1992 gegen den Antragsteller wegen Belästigung der Allgemeinheit sowie wegen falscher Namensangabe Geldbußen verhängt. Dem lag eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zugrunde, wonach der Antragsteller leere Flaschen vom Balkon seiner Wohnung auf den Gehweg geworfen, durch Abspielen lauter Musik Lärm verursacht und den einschreitenden Polizeibeamten die Personalien verweigert hatte.
In dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren hat das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller durch Urteil vom 26. März 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 8. August 1996 mit der Maßgabe verworfen, daß der Antragsteller außer der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr auch einer tateinheitlich damit begangenen Nötigung schuldig ist. Er soll anläßlich der Trunkenheitsfahrt einen Zeugen zweimal "ausgebremst" haben. Auf die Revision des Antragstellers hat das Kammergericht durch Beschluß vom 3. Februar 1997 das Urteil des Landgerichts Berlin mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Beide Verfahren rechtfertigen Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars, die seine Bestellung zum Notar derzeit ausschließen. Sie betreffen zwar den privaten Lebensbereich. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO hat sich der Notar jedoch durch sein Verhalten nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Sowohl das dem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrundeliegende Verhalten des Antragstellers als auch die ihm in dem noch laufenden Strafverfahren zur Last gelegten Straftaten, namentlich die Nötigung, lassen den Schluß zu, daß er diesen Anforderungen nicht gerecht wird.
Der Berücksichtigung der dem Antragsteller in dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten steht der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht entgegen. Zwar gilt derjenige, dem eine Straftat zur Last gelegt wird, bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, in dem seine Schuld zweifelsfrei nachzuweisen ist, als unschuldig. Im Verwaltungsverfahren über eine Notarbestellung besteht jedoch keine der Unschuldsvermutung des Strafverfahrens entsprechende "Eignungsvermutung"; vielmehr ist die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt positiv festzustellen. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren können insoweit Zweifel begründen, die bis zur Klärung der zugrundeliegenden strafrechtlichen Vorwürfe der positiven Feststellung der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars entgegenstehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 40/92 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 a.a.O.).
bbb)
In ihren so begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars durfte sich die Antragsgegnerin durch die nach Erlaß des angefochtenen Bescheides bekannt gewordenen strafrechtlichen Vorwürfe in zwei weiteren Strafverfahren bestätigt sehen.
In dem Strafverfahren 330 Cs 923/95 hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Antragsteller als Geschäftsführer der T.-B. Steuerberatungs GmbH wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sieben Fällen durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung in einem Fall und verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in sechs Fällen mit Strafbefehl vom 10. Januar 1996 eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150 DM, insgesamt 7.500 DM, festgesetzt. Den Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht Tiergarten verworfen, weil er zu der Hauptverhandlung vom 22. Mai 1996 nicht erschienen ist. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 11. Juli 1996 abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist noch nicht entschieden.
In dem Ermittlungsverfahren 61 Js 1375/95 ermittelt die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin gegen den Antragsteller wegen Gebührenüberhebung als Rechtsanwalt. Das betreffende Anwaltshonorar macht der Antragsteller in dem Rechtsstreit 3 O 312/94 Landgericht Berlin klageweise geltend. Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9. August 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Hat sich der Antragsteller der ihm in den beiden vorgenannten Verfahren zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht, rechtfertigt das - ungeachtet der Unschuldsvermutung (siehe vorstehend unter aaa) - ebenfalls Zweifel an der persönlichen Eignung für das Amt des Notars, die die Bestellung des Antragstellers zum Notar derzeit ausschließen. Das gilt - wie auch der Antragsteller selbst nicht verkennt - zunächst für den Vorwurf der Gebührenüberhebung als Rechtsanwalt. Wegen der Gemeinsamkeiten der Berufe des Notars und des Rechtsanwalts ist das Fehlverhalten eines Notarbewerbers als Rechtsanwalt in die Beurteilung seiner persönlichen Eignung für das Amt des Notars einzubeziehen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 a.a.O. m.w. Nachw.). Das trifft - entgegen der Ansicht des Antragstellers - aber auch auf die ihm zur Last gelegten Umsatzsteuerhinterziehungen als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH zu. Von einem Notar, der in vielfältiger Hinsicht mit steuerlichen Angelegenheiten befaßt ist, muß insoweit äußerste Korrektheit erwartet werden. Dem wird der Antragsteller nicht gerecht, wenn er sich in der ihm vorgeworfenen Weise strafbar gemacht hat.
Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, sich bei der Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers mangels persönlicher Eignung auf die erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides zutage getretenen strafrechtlichen Vorwürfe zu stützen. Geht es - wie hier - in dem Verfahren nach § 111 BNotO um die Bestellung zum Notar, ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts zur verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage übereinstimmt (z.B. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 82, 260, 261; vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rdnr. 95; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdnr. 22, jeweils m.w. Nachw.), grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (Beschluß vom 18. Juli 1994 - NotZ 10/93 m.w. Nachw.; vgl. auch Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 = DNotZ 1996, 200; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 106; Schippel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdnr. 21).
b)
Der Bestellung des Antragstellers zum Notar steht im übrigen, ohne daß es darauf wegen der von der Antragsgegnerin zu Recht verneinten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars im Ergebnis ankommt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer der T.-B. Steuerberatungs-GmbH entgegen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß diese Tätigkeit mit dem Notaramt unvereinbar ist, ist in Übereinstimmung mit dem Kammergericht, auf dessen Ausführungen insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 = NJW 1965, 1804, 1805; zustimmend BGHZ 53, 103, 106 f; Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 = DNotZ 1990, 515, 516 f) nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller erklärtermaßen vorerst nicht bereit ist, die Geschäftsführertätigkeit aufzugeben, kommt seine Bestellung zum Notar unter einer entsprechenden Auflage oder Bedingung von vorherein nicht in Betracht.
c)
Da die Notarbewerbung des Antragstellers bereits aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg hat, bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin bei der vorsorglichen Berechnung der Punktzahl des Antragstellers die in dessen Bewerbungsschreiben vom 21. Februar 1995 bezeichneten Tätigkeiten und Leistungen zu Recht unberücksichtigt gelassen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint