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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1969, Az.: VIII ZR 92/67

Klage auf Zahlung eines Mietzinses oder Pachtzinses ; Eintritt der Verjährung; Unterbrechung durch Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 92/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.02.1967

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer eines Fabrikgrundstücks in G., das die Beklagte zu 1) seit dem 1. September 1957 teilweise und seit dem 1. Januar 1958 vollständig nutzte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Oktober 1959 (Bl. 112) verkaufte der Kläger das Grundstück an die Beklagte zu 1) zum Preis von 240.000 DM.

2

Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die Beklagte als Miet- oder Pachtzins für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. September 1959 insgesamt 67.800 DM schulde. Er hat diesen Betrag sowie 17.000 DM für angeblich der Beklagten zu 1) mitverkaufte Gegenstände und ferner 3 % von 84.800 DM = 2.544 DM verlangt, weil er infolge der Nichtzahlung der Beklagten zur Aufnahme einer Hypothek gezwungen worden sei, die er nur in Höhe von 97 % ausgezahlt erhalten habe. Insgesamt hat der Kläger daher 87.344 DM nebst Zinsen mit der am 1. Oktober 1965 eingereichten und am 22. Oktober 1965 zugestellten Klage von den Beklagten gefordert.

3

Die Beklagten haben die Forderungen des Klägers bestritten und sich außerdem auf Verjährung berufen.

4

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 69.834 DM nebst Zinsen (Mietzins und Verzugsschaden) verurteilt und die weitergehende Klage (Kaufpreisforderung) abgewiesen.

5

Auf die nur von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten erstreben, verfolgt der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Miet- oder Pachtzinsansprüche in Höhe des geltend gemachten Betrages zu. Es hält diese Ansprüche jedoch für verjährt. Die Beklagte zu 1) habe zwar die bis Anfang 1959 aufgelaufenen Pachtzinsforderungen dadurch anerkannt, daß sie dem Kläger damals einen Scheck über den geschuldeten Betrag anbot. An dem Ergebnis, daß sämtliche Pachtzinsansprüche spätestens am 31. Dezember 1963 verjährt gewesen seien, ändere sich indes durch das Scheckangebot nichts. Eine sonstige Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis der Beklagten sei nicht dargetan.

9

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision bekämpft Ihre Rügen können ihr indes nicht zum Erfolge verhelfen.

10

a)

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es keiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf, um ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu bejahen, sondern es hat zutreffend ausgeführt, daß es nur darauf ankommt, ob sich aus dem rein tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger das Bewußtsein von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Damit hat sich das Berufungsgericht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung angeschlossen, der auch der Bundesgerichtshof folgt (vgl. zuletzt Urt. vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67 - WM 1969, 594).

11

Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger vorgelegten Schriftwechsel der Parteien gewürdigt und auf S. 15 des Berufungsurteils geprüft, ob die Äußerungen des Beklagten zu 2) gegenüber dem Schwiegersohn S. des Klägers im Sinne eines derartigen Anerkenntnisses zu verstehen waren oder ob sie als bloße Vorschläge zur Regelung des Streits im Rahmen der geführten Vergleichsverhandlungen aufgefaßt werden mußten. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Äußerungen des Beklagten zu 2) kein tatsächliches Anerkenntnis der Miet- oder Pachtzinsansprüche des Klägers dem Grunde nach entnommen hat, so handelt es sich um Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, in der das Berufungsgericht grundsätzlich frei ist. Sie lassen entgegen der Meinung der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht von einem unrichtigen Begriff des Anerkenntnisses ausgegangen ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt haben könnte, es müsse sich bei dem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB um ein vertragsmäßiges Anerkenntnis gemäß §§ 781, 782 BGB handeln.

12

b)

Wie die Revision nicht verkennt, hat der Beklagte zu 2) die Auffassung vertreten, die Miet- oder Pachtzinsforderung des Klägers sei durch den Kaufpreis für das Grundstück abgegolten worden. Damit hat aber der Beklagte zu 2), was die Revision außer acht läßt, gerade in Abrede gestellt, daß nach dem Verkauf des Grundstücks noch eine Pachtzinsforderung bestand. Die Meinung der Revision, ein Anerkenntnis des Beklagten zu 2) sei deshalb zu bejahen, weil dieser zugegeben habe, daß der Kläger vor dem Verkauf des Grundstücks Pachtzins zu beanspruchen hatte, kann nicht gefolgt werden. Ein Anerkenntnis kann sich nur auf einen noch bestehenden Anspruch beziehen, einen solchen haben die Beklagten jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Verkauf des Grundstücks stets verneint. Daß diese Auffassung mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stand, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ändert nichts daran, daß das Bestehen des Anspruchs auf eine Miet- oder Pachtzinsforderung in der maßgebenden Zeit nach dem Verkauf des Grundstücks von den Beklagten durch ihr tatsächliches Verhalten gerade nicht anerkannt wurde.

13

c)

Der Schriftwechsel der Parteien, insbesondere die Schreiben der Beklagten zu 1) vom 8. Dezember 1959, 18. Februar 1960 und schließlich vom 6. Januar 1964, das erst nach Eintritt der Verjährung abgesandt wurde und diese daher ohnehin nicht hätte unterbrechen können, ist vom Berufungsgericht nicht nur herangezogen, sondern eingehend abgehandelt worden. Daß es aus ihm andere Schlüsse gezogen hat, als sie die Revision für richtig hält, ist kein Rechtsfehler, denn die Auslegung der Briefe durch das Berufungsgericht steht mit deren Wortlaut und Sinn in Einklang und läßt sich daher aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

14

d)

Aus der von der Revision angezogenen Stelle der Berufungsbegründung, die der erkennende Senat als Prozeßerklärung selbst auslegen kann, ergibt sich entgegen ihren Ausführungen kein Anerkenntnis der Miet- oder Pachtzinsforderung. Die Berufungsbegründung muß im Zusammenhang gelesen worden. Aus ihr läßt sich mit aller Deutlichkeit entnehmen, daß die Beklagten den Standpunkt vertraten, sie hätten nach dem Verkauf des Grundstücks für die vorangegangene Zeit keinen Miet- oder Pachtzins an den Kläger zu zahlen brauchen. Ob diese Auffassung richtig war, ist ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beklagten davon überzeugt waren, noch Miet- oder Pachtzins zu schulden, wie die Revision geltend macht. Auch wenn die Beklagten sich wider besseres Wissen auf den Standpunkt gestellt haben sollten, daß durch den Kauf des Grundstücks der Anspruch auf Mietzins für die Zeit von 1957 bis 1959 abgegolten worden sei, würde dieses Verhalten nichts daran ändern, daß jedenfalls - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - der Anspruch von ihnen auch nicht dem Grunde nach anerkannt wurde. Überdies ist die Berufungsbegründung in diesem Rechtsstreit erst lange nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden.

15

e)

Mit der Aussage des als Zeuge vernommenen Schlizio hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es ist der Überzeugung, S. habe die völlig ablehnende Haltung der Beklagten hinsichtlich des Bestehens eines Pachtzinsanspruchs aus dem ihm bekannten Schriftwechsel klar erkannt und sei sich bewußt gewesen, daß sich alle Äußerungen des Beklagten zu 2) hinsichtlich der geltend gemachten Forderung im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Vergleichsverhandlungen bewegten, die dann ergebnislos abgebrochen wurden. Auch diese ihm als Tatrichter zustehende Beweiswürdigung kann von dem erkennenden Senat nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden. Solche sind indes nicht hervorgetreten. In den Erklärungen des Beklagten zu 2), im Augenblick sehr engagiert und nicht flüssig zu sein, der Bitte, ihm Zeit zu lassen, und der Zusicherung, daß die Sache geregelt werde, brauchte das Berufungsgericht kein Anerkenntnis des Miet- oder Pachtzinsanspruchs dem Grunde nach zu erblicken, sondern es konnte diese Erklärungen ohne Rechtsverstoß dahin würdigen, sie ließen allenfalls erkennen, daß der Beklagte zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer vergleichsweisen Bereinigung der streitig gewordenen Angelegenheit bereit gewesen sei.

16

f)

Zu Unrecht erblickt die Revision einen Prozeßverstoß darin, daß das Berufungsgericht, wie sie meint, die Aussage des S. anders gewürdigt habe als das Landgericht, ohne ihn nochmals zu vernehmen. Die nochmalige Vernehmung eines von dem Landgericht vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht ist nicht schon immer dann geboten, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweiswürdigung zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt, als sie das Landgericht getroffen hat, wenn es also beispielsweise abweichend vom Landgericht einen durch Zeugen geführten Beweis nicht als ausreichend ansieht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 - WM 1967, 900; bisher nicht veröffentlichtes BGH Urt. vom 18. Februar 1969 - VI ZR 238/67). Der Bundesgerichtshof hält vielmehr eine Neuvernehmung grundsätzlich lediglich dann für unerläßlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will (BGH Urt. vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 - LM ZPO § 398 Nr. 3 = NJW 1964, 2414; vom 26. September 1963 - II ZR 138/61 - LM ZPO § 398 Nr. 2 und vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577) oder wenn die Aussage des Zeugen, wie sie sich aus der Niederschrift über seine Vernehmung ergibt, doppeldeutig ist und das Berufungsgericht sie anders verstehen will als das Landgericht (Urt. des erkennenden Senats vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 - NJW 1968, 1138). Hier hat aber bereits das Landgericht ausgeführt, die Aussage des S. habe nicht mit Sicherheit ergeben, daß der Beklagte zu 2) dem S. gegenüber die Zahlungspflicht im Sinne von § 208 BGB anerkannt habe, denn beide hätten nur "generell" über die Forderung gesprochen, ohne auf Grund und Höhe einzugehen. Das Berufungsgericht hat diese Aussage im Ergebnis ebenso gewertet wie das Landgericht. Es fehlt also an einer unterschiedlichen Würdigung der Zeugenaussage des S..

17

Ebensowenig ist es ein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich dazu entschlossen hat, den aus der Korrespondenz ersichtlichen klaren und eindeutigen Erklärungen des Beklagten zu 2) größeres Gewicht beizumessen als der Aussage des S.. Im Rahmen, der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliegt, war es nicht gehindert, die schriftlichen Erklärungen des Beklagten zu 2) gegenüber dessen von S. bekundeten mündlichen Äußerungen abzuwägen und dem schriftlich Niedergelegten bei seiner Würdigung den Vorzug zu geben.

18

g)

Aus dem Schreiben der Rechtsanwälte F. vom 2. September 1963 läßt sich entgegen der Ansicht der Revision für sie nichts herleiten. In dem Schreiben ist ausdrücklich betont, daß der Rechtsstandpunkt beider Parteien durch die gegebene Teillöschungsquittung unberührt bleiben sollte. Es ist daher kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht zu Gunsten des Klägers verwertet hat.

19

h)

Mit der Rüge, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils unrichtig sei, kann die Revision nicht gehört werden, denn eine Berichtigung des Tatbestands ist von dem Kläger nicht beantragt worden. Der Tatbestand liefert daher Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO).

20

i)

Fehl geht auch die Ansicht der Revision, aus dem vergleichsweise abgegebenen Angebot des Beklagten zu 2), Zinsen von 250.000 DM zu zahlen, sei ein Anerkenntnis der Forderung des Klägers dem Grunde nach zu entnehmen.

21

k)

Richtig ist dagegen, daß die Beklagten der Aufforderung des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 11. November 1966, den Schriftwechsel vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Indes hat der Kläger eine Korrespondenzmappe überreicht, deren Vollständigkeit die Beklagten nicht beanstandet haben. Daß der letzte Brief des Klägers vom 4. Mai 1964 unbeantwortet blieb, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Wenn der Kläger vortragen wollte, daß die Beklagten weitere Schreiben an ihn gerichtet hätten, die ein Anerkenntnis enthielten, hätte er entsprechende Behauptungen aufstellen und Beweis antreten müssen. Das ist nicht geschehen. Die Tatsache allein, daß die Beklagten der richterlichen Auflage nicht nachgekommen sind, verpflichtete das Berufungsgericht nicht, hieraus zu Ungunsten der Beklagten Schlüsse zu ziehen.

22

l)

Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 6. Februar 1967 nur insoweit, als er neue Tatsachenbehauptungen enthält. Hierzu war das Berufungsgericht nach den von ihm angeführten gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Die Begründung des Berufungsgerichts ergibt, daß es entgegen der Ansicht der Revision weder den Begriff des "neuen Angriffs- und Verteidigungsmittels" noch den der "groben Nachlässigkeit" verkannt hat. Der Kläger mußte durchaus damit rechnen, daß das Berufungsgericht die Frage der Verjährung anders beurteilen würde als das Landgericht.

23

Aus dem Schreiben vom 2. September 1963, auf das die Revision sich auch in diesem Zusammenhange beruft, lassen sich, wie bereits ausgeführt ist, Schlüsse zu Gunsten des Klägers nicht herleiten. Der Schriftsatz enthält auch nicht nur eine Erläuterung dieses Schreibens, sondern neue Behauptungen mit Beweisantritt durch Benennung eines Zeugen. Auf die von der Revision zu der Teillöschung gemachten Ausführungen kommt es im übrigen schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung lediglich davon abhängt, ob der Beklagte zu 2) ein Anerkenntnis der Forderung des Klägers dem Grunde nach abgegeben hatte, während bei der Regelung der Teillöschung nach dem Schreiben vom 2. September 1963 gerade die Frage der von dem Kläger geltend gemachten Forderung offen bleiben sollte.

24

m)

Entgegen der Ansicht der Revision fällt dem Berufungsgericht auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO zur last. Der in beiden Rechtszügen durch Rechtsanwälte vertretene Kläger war sich ersichtlich dessen bewußt, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängen konnte, ob Verjährung zu bejahen, oder eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis dem Grunde nach eingetreten war. Bei dieser eindeutigen Rechtslage hatte das Berufungsgericht oder dessen Vorsitzender nicht die Verpflichtung, den Kläger auf die Notwendigkeit hinzuweisen, zu der Frage der Unterbrechung der Verjährung alles Wesentliche vorzutragen und das Vorbringen unter Beweis zu stellen.

25

n)

Daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten nicht arglistig ist, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen eingehend dargelegt. Die Revision kann nicht in Abrede stellen, daß der Kläger nach seinem letzten Schreiben vom 4. Mai 1964, auf das er von den Beklagten keine Antwort erhielt, fast 1 1/2 Jahre vergehen ließ, bis er Klage erhob. Daß der Kläger durch seine Krankheit auch im Jahre 1965 an der Klageerhebung gehindert war, ist an der von der Revision erwähnten Schriftsatzstelle nicht vorgetragen worden, Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seinem Schwiegersohn S. die weiteren Verhandlungen mit der Beklagten übertragen. Es wäre daher Sache des S. gewesen, nachdem die Verhandlungen abgebrochen worden waren, ohne Säumnis dafür zu sorgen, daß Klage erhoben wurde, damit die Beklagten sich nicht auf Verjährung berufen konnten. Wenn S. die Klageerhebung deshalb unterlassen haben sollte, weil ihm ein der Sachlage nicht entsprechender Rechtsrat durch einen von ihm zugezogenen Rechtsanwalt erteilt worden war, so hindert dieser Umstand die Beklagten nicht, sich auf Verjährung zu berufen, und ist nicht geeignet, den Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede zu begründen.

26

3.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision den Anspruch auch auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in Verbindung mit § 242 BGB wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu stützen versucht. Hiermit kann sie indes keinen Erfolg haben. Entgegen ihrer Darstellung haben jedenfalls im Berufungsrechtzuge die Beklagten nicht in Abrede gestellt, daß sie die Fabrikräume, wie auch der Kläger vorgetragen hat, auf Grund eines Mietvertrages genutzt haben, bis das Grundstück an die Beklagte zu 1) veräußert wurde. Streitig war nur, ob der Mietzins durch den Kaufpreis abgegolten war. Die Beklagten nutzten das Grundstück hiernach bis zur Veräußerung nicht ohne rechtlichen Grund. Daß die Beklagten früher den Abschluß eines Mietvertrages bestritten haben, ändert hieran nichts.

27

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier