Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1969, Az.: VI ZR 238/67
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch Omnibuspersonal; Haftung für Verrichtungsgehilfen; Unzureichende Belehrungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen; Anforderungen an das ordnungsmäßige Verhalten des Fahrpersonals insbesondere beim Anhalten und Überwachen des Aussteigens an vereisten Haltestellen; Gefahr von Aussteigeunfällen; Mittel zur Vermeidung etwaiger Unfallsituationen in einer stets zugänglichen schriftlichen Dienstanweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 238/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.07.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Firma Kraftverkehr W.-S. AG, W.,
vertreten durch den Vorstand,
2. Kraftfahrer Manfred K. L., S.straße ...
Prozessgegner
Verkäuferin Anna U., L., L. Straße ...,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 24. Dezember 1963 gegen 7.30 Uhr stieg die Klägerin als Fahrgast an der Haltestelle Bahnstraße in L.-K. aus einen Linienomnibus der Erstbeklagten aus. Fahrer des Omnibusses war der Zweitbeklagte, Schaffner der frühere Drittbeklagte T.. Der Gehweg an der Aussteigestelle war vereist. Die damals 60 Jahre alte Klägerin kam zu Fall. Als der Zweitbeklagte den Bus auf ein Signal des Schaffners T. in Bewegung setzte, wurde die Klägerin vom Anhänger des Omnibusses überfahren. Ihre Verletzungen führten zur Amputation des rechten Unterschenkels.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die sich bereits wieder schließende Tür des Omnibusses zur Eile gezwungen worden, obwohl sie einen großen Schritt habe machen müssen; der Bus habe nämlich im Gegensatz zu arideren Tagen einen erheblichen Abstand zur Bordsteinkante gehabt; alsbald beim Auftreten auf diese sei sie ausgeglitten, unter den Bus geraten und von den rechten Rädern des Anhängers überfahren worden. Die Klägerin fordert Ersatz ihres Vermögensschadens einschließlich einer Rente für in der Zukunft entgehenden Arbeitsverdienst, Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Vermögensschäden und von der Erstbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Beklagten erstreben Klagabweisung mit der Einlassung, der Unfall der Klägerin habe ein unabwendbares Ereignis dargestellt, an welchem der Zweit- und der ehemalige Drittbeklagte keine Schuld hätten. Der Zweitbeklagte sei erst abgefahren, nachdem die Klägerin sicher auf dem Gehweg gestanden habe, Die Klägerin sei auf dem mit Glatteis bedeckten Bürgersteig ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sie sei auch nur von dem rechten Hinterrad des Anhängers überfahren worden. Die Erstbeklagte habe überdies ihre Bediensteten sorgfältig ausgewählt und überwacht.
Während das Landgericht die Klage abwies, hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht, nachdem die Berufung gegen den Drittbeklagten zurückgenommen worden war, gegenüber der Erstbeklagten unbegrenzt, gegenüber dem Zweitbeklagten innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
In tatsächlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der genaue Unfallhergang unaufgeklärt geblieben sei. Damit sind offensichtlich, obwohl dies nur mittelbar zum Ausdruck kommt, beide für ein Verschulden des Omnibuspersonals maßgebende Tatfragen gemeint. Ein Versagen des Zweitbeklagten stand zunächst insoweit in Frage, als er nach der Darstellung der Klägerin nicht genügend nahe an den Bordstein heranfuhr und zwischen Trittbrett und Gehweg einen Zwischenraum ließ, der umso gefährlicher war, als es sich bei der Klägerin um eine nicht sehr große Frau vorgerückten Alters handelte. Zum anderen ist dem Zweit- und dem früheren Drittbeklagten zum Vorwurf gemacht worden, daß sich der Omnibus wieder in Bewegung gesetzt habe, ehe noch die Klägerin auf dem vereisten Gehweg festen Fuß gefaßt hatte.
2.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese tatsächliche Beurteilung angreift, gehen fehl.
a)
Das Berufungsgericht hat sich mit der Aussage des Zeugen B. sowie mit dem Gutachten des Professors Dr. Gewe auseinandergesetzt. Es hat aus den Bekundungen der Beiden nicht den Schluß zu ziehen vermocht, daß die Klägerin nicht schon vom Vorderrad des Anhängers überrollt worden sein könnte. Dazu hat es erwogen, daß die möglicherweise nur geringen Blutspuren am Vorderrad entweder verwischt worden oder der Aufmerksamkeit des Zeugen entgangen sein könnten.
Die Einwendungen der Revision gegen diese tatrichterliche Beurteilung machen keinen Rechts- oder Denkfehler geltend und stellen sich daher als im gegenwärtigen Rechtszug unstatthaft dar.
b)
Das Berufungsurteil führt in tatsächlicher Hinsicht weiter aus:
Unbeteiligte Zeugen hätten den Hergang nicht beobachtet. Somit stünden sich die Angaben der Parteien gegenüber. Die Unfallschilderung des beklagten Fahrers werde durch die festgestellten Unfallspuren nicht erhärtet und habe auch nicht die größere Wahrscheinlichkeit für sich.
Die Revision rügt demgegenüber: Das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Parteivernehmung des Zweit- und Drittbeklagten nicht gewürdigt, die bekundet haben, daß die Klägerin vor dem Schließen der Tür auf dem Bürgersteig gestanden habe. Da es Erwägungen zur Vereidigung der Beiden nicht erkennbar gemacht habe, lasse sich nicht ausschließen, daß es sie unterlassen habe und daß die Entscheidung auf diesem Mangel beruhe. Das Berufungsgericht habe auch, wenn es der Würdigung des Landgerichts habe folgen wollen, eine erneute Vernehmung des Zweit- und Drittbeklagten erwägen müssen.
Mit diesen Ausführungen vermag die Revision nicht darzutun, daß das Berufungsgericht die gebotene beweismäßige Würdigung der erhobenen und im Urteil erwähnten Parteiaussagen unterlassen hätte. Es kann ihr auch nicht darin gefolgt werden, daß das Nicht-Eingehen der Entscheidungsgründe auf die Frage der Vereidigung auf ein Unterlassen ihrer Erwägung schließen lasse. Die Frage der Vereidigung einer Partei ist vom Gericht allerdings immer pflichtgemäß zu prüfen; ein besonderes Eingehen auf solche Erwägungen in den Entscheidungsgründen ist aber insbesondere dann nicht unerläßlich, wenn, wie hier, von keiner Seite ein Vereidigungsantrag gestellt worden war.
Auch die Neuvernehmung der beiden Beklagten stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist nicht immer dann geboten, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweiswürdigung zu tatsächlichen Feststellungen kommt, welche von den im ersten Rechtszuge getroffenen abweichen. Die vom Bundesgerichtshof zum Zeugenbeweis aufgestellten und auf die Parteivernehmung entsprechend anwendbaren Grundsätze gehen u.a. dahin, daß die Neuvernehmung regelmäßig geboten ist, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen anders beurteilen will (Urt. vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 = NJW 1964, 2414; vgl. auch Urt. vom 26. September 1963 - II ZR 138/61 = LM ZPO § 398 Nr. 3) oder wenn es bei objektiv mehrdeutigen Bekundungen sich zu einem anderen Verständnis der Aussage entschließt (Urt. vom 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 - NJW 1968, 1138). Im vorliegenden Falle vermochte sich das Berufungsgericht ersichtlich von der objektiven Richtigkeit der Aussagen der beiden Beklagten deshalb nicht zu überzeugen, weil es in möglicher Beurteilung den Feststellungen über die Unfallspuren eine Bestätigung dieser Darstellung nicht entnehmen konnte. Erschien dem Berufungsgericht angesichts dessen die Aussage der Beklagten nicht als hinreichende Grundlage für eine den Beklagten günstige tatsächliche Feststellung, dann konnte es von einer Neuvernehmung ohne Überschreitung der seinem Ermessen gezogenen Grenzen absehen.
Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagten weder das ordnungsmäßige Anfahren an den Bordstein durch den Zweitbeklagten zu beweisen vermochten, noch, daß vor Schließen der Tür und Abfahrt des Omnibusses die Klägerin bereits festen Stand auf dem Gehweg gefaßt hatte.
II.
1.
Da nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Zweitbeklagte durch ordnungsmäßiges Anfahren an den Bordstein, der Schaffner durch gebotenes Zuwarten mit der Abgabe des Abfahrtsignals den Unfall der Klägerin hätten vermeiden können, ist zunächst eine Haftung der Erstbeklagten aus § 7 i.V.m. § 8 a StVG zutreffend bejaht.
2.
Im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht auch die Haftung des Zweitbeklagten nach der Vorschrift des § 18 StVG. Wenn ein Omnibusfahrer insbesondere bei Glatteis ohne hinreichenden Grund an Haltestellen nicht scharf an die Bordsteinkante heranfährt, so verletzt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht widerlegt, daß der Zweitbeklagte den Unfall durch solches schuldhaftes Verhalten verursacht hat.
III.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner die Haftung der Erstbeklagten gemäß § 831 BGB bejaht, denn die Klägerin ist durch den vom Zweitbeklagten und vom Schaffner T. als Verrichtungsgehilfen der Erstbeklagten bedienten Omnibus verletzt worden.
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Urteil den Entlastungsbeweis der Erstbeklagten als mißlungen erachtet.
1.
Insoweit gab entgegen der Meinung der Revision die nachträgliche Vorlage der Kontrollberichte des Zeugen J. dem Berufungsgericht keinen Anlaß, die Verhandlung wiederzueröffnen. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß diese Berichte nur die bereits vorliegende Bekundung des Zeugen über laufende Kontrollen des Fahrpersonals durch Angabe bestimmter Daten ergänzte. Das Berufungsgericht hat die Wahrheit dieser Angaben nicht in Zweifel gezogen.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die von der Erstbeklagten unter Beweis gestellten Belehrungs- und Überwachungsmaßnahmen nicht genügten, um ein ordnungsmäßiges Verhalten des Fahrpersonals insbesondere beim Anhalten und Überwachen des Aussteigens an vereisten Haltestellen in hinreichender Weise zu gewährleisten. Bei der hohen Gefahr von Aussteigeunfällen vor allem durch ungenaues Anfahren von Haltestellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Januar 1957 - VI ZR 152/56 = VersR 1957, 532) kann es nicht genügen, wenn, wie der Zeuge J. bekundet hat, die Fahrer bei der Ausbildung auf die Notwendigkeit eines sachgemäßen Verhaltens hingewiesen werden. Es wäre, wenn schon nicht laufend mündlich erinnert wurde, mindestens erforderlich gewesen, den Fahrern und Schaffnern gerade diese Gefahren und die Mittel zu ihrer Vermeidung in einer stets zugänglichen schriftlichen Dienstanweisung vor Augen zu halten. In dieser Hinsicht hat die zu ihrer Entlastung gehaltene Erstbeklagte nichts vorgetragen, - vor allem auch nicht bekundet, daß das Personal auf die besonderen Gefahren vereister Haltestellen überhaupt hingewiesen worden wäre.
Das Berufungsgericht vermißt auch mit Recht die Darlegung, daß sich die nur bezüglich des Zeugen Jaquinett behaupteten Kontrollen gerade auch auf das richtige Anfahren und auf besondere Vorsicht an vereisten Haltestellen bezogen hätten. Schließlich rügt das Berufungsgericht zutreffend, daß die Beklagte nichts über gelegentliche nicht nur unvermutete, sondern auch unauffällige Kontrollen (die regelmäßig nicht durch den dem Personal bekannten Fahrtdienstleiter möglich sind) vorzutragen vermochte; auf sie kann angesichts der besonderen Verantwortung, die ein öffentlicher Verkehrsbetrieb mit sich bringt, regelmäßig auch bei bewährten Personal nicht verzichtet werden (Senatsurteile vom 22. Oktober 1955 - VI ZK 179/64 = VersR 1955, 746; vom 29. Mai 1959 - VI ZR 76/58 a VersR 1959, 994).
Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Bode
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt. Engels
Dr. Nüßgens
Dunz