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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1967, Az.: VIII ZR 169/65

Beweis für die Eigentumsvermutung einer Testamentserbin an einer Sammlung von Plastiken aus dem fernen Osten und Zugehörigkeit der Sammlung zum mütterlichen Nachlass; Verstoß gegen Vernehmungsgrundsätze bei abweichender Würdigung der Beweisaufnahme durch Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung der Zeugen; Auswirkungen der gesetzlichen Eigentumsvermutung für die Beweislast; Eigentumsvermutung bei fehlendem Nachweis der Verknüpfung des Eigentumserwerbs durch Besitzbegründung; Beweis für eine Verwandlung des Eigenbesitzes in Fremdbesitz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 169/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1967, 1626 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 606 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2008 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für den Besitzer spricht nur die Vermutung, daß er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat. Ist das nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall, so entfällt die Vermutung des § 1006 BGB.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kunstsammler Franz Br. hatte in seinem Hause in B.-W. eine Sammlung vor allem von Plastiken aus dem fernen Osten. Gegen Ende des Krieges vergrub er die Kunstgegenstände teilweise im Garten, teilweise ließ er sie unter der Terrasse einmauern. Er kam im Frühjahr 1946 in einem sowjetischen Lager ums Leben. Seine Alleinerbin war seine Ehefrau Charlotte Br. Diese starb am ... 1954. Ihre Erben sind die Parteien.

2

Der Kläger ist ein Sohn des 1951 verstorbenen Sohnes Horst-Michael des Franz Br., also dessen Enkel. Die Beklagte ist eine Tochter des Franz Br. Sie hielt sich zu Beginn des Krieges in den Niederlanden auf und besuchte ihren Vater letztmals im ... 1939. Dann reiste sie über die Niederlande in die Vereinigten Staaten aus und kehrte erst im April 1953 in ihr Elternhaus nach B.-Wa. zurück. In diesem Jahre wurden die versteckten Gegenstände mit Ausnahme der unter der Terrasse eingemauerten aus den Verstecken geholt und in den Räumen des Hauses verteilt. Nach dem Tode ihrer Mutter holte die Beklagte, die sich aufgrund eines angeblichen, nicht auffindbaren Testamentes für die alleinige Testamentserbin ihrer Mutter hielt und das elterliche Haus allein verwaltete, auch die unter der Terrasse eingemauerten Gegenstände heraus. Einen Teil der Kunstgegenstände versteckte sie im Keller eines Ruinengrundstücks in B.-H. 1 Gobelin, 1 Perser Satteltasche, 1 Marmorrelief "Abendmahl" und 12 chinesische und indische Plastiken lagerte sie bei einer Speditionsfirma ein. Um diese Gegenstände streiten die Parteien.

3

Die Beklagte behauptet, diese Gegenstände gehörten nicht zum mütterlichen Nachlaß. Vielmehr habe ihr Vater bei ihrem letzten Besuch im ... 1939 ihr seine Kunstsammlung übereignet und ihr versprochen, diese für sie aufzubewahren. Sie selbst habe damals ihrem Vater mehrere Hypotheken an B. Grundstücken abgetreten. Um dieselbe Zeit habe ihr Vater dem Kläger - was unstreitig ist - zwei Grundstücke in N. schenkungsweise übereignet. Der Kläger hält die Behauptung der Beklagten über die angebliche Zuwendung im ... 1939 für frei erfunden und verlangt von ihr, weil die Gegenstände den Parteien als Miterben gemeinsam gehörten, die Einwilligung, daß die Speditionsfirma sie nur an beide Parteien herausgebe.

4

Das Landgericht hat die Behauptung der Beklagten als erwiesen angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sieht den Beweis nicht als erbracht an und hat deshalb die Beklagte verurteilt, weil für den Kläger die Vermutung des § 1006 BGB streite: Die Beklagte habe nicht die Vermutung widerlegt, daß Vater Br. bis zu seinem Tode Eigentümer der Gegenstände gewesen sei. Dann aber seien diese über die Mutter Br. an beide Parteien vererbt worden.

5

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

a)

Das Landgericht hat zur Behauptung der Beklagten, ihr Vater habe ihr 1939 die streitigen Gegenstände übereignet, 3 Zeuginnen vernommen: Frau G., Frau M. und Frau Eb., die beiden ersten vor der Kammer, die letztere durch das ersuchte Kreisgericht des Wohnorts der Zeugin in der Sowjetzone.

7

Die Zeugin G. war mit dem Vater des Klägers nach dessen Scheidung bis zu seinem Tode (1951) verlobt. Sie hat von diesem gehört, der damals noch in den Vereinigten Staaten weilenden Beklagten gehörten verschiedene Kunstgegenstände im Hause, weil sie ihrem Vater Hypotheken gegeben habe.

8

Die Zeugin M. ist eine Cousine der Beklagten. Sie fand 1945 mit ihren Kindern als Flüchtling Aufnahme in der Br.'schen Villa und wohnte dort 9 Jahre. Sie war anwesend, als die Kunstgegenstände vergraben wurden, will aber nie gehört haben, daß man in der Familie davon gesprochen habe, der Vater Br. habe der Beklagten die Gegenstände verkauft oder geschenkt.

9

Die Zeugin Eb. war von 1924 bis 1937 Stubenmädchen und Hausangestellte bei der Familie Br. Sie hat angegeben: Am ... 1939, dem Tage nach dem Geburtstag des Herrn Br. sen., habe die Beklagte mit ihrem Vater sie in ihrer - der Zeugin - Wohnung aufgesucht, um sich vor ihrer Abreise zu verabschieden. Dabei habe sie erzählt, sie habe soeben die Hypotheken ihrem Vater überschreiben lassen; ihr Vater habe daraufhin gesagt, er habe seine gesamte Kunstsammlung der Beklagten geschenkt.

10

Das Berufungsgericht hat, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen, entgegen dem Landgericht den Beweis nicht als geführt angesehen, daß der Vater der Beklagten dieser im ... 1939 die Kunstgegenstände übereignet habe. Es führt dazu aus:

11

Zwar seien Anhaltspunkte gegen die (persönliche) Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht ersichtlich. Die Aussagen genügten aber nicht. Es stehe schon nicht fest, ob die von den Zeuginnen erwähnten Kunstgegenstände mit den in diesem Rechtsstreit streitigen identisch seien. Aus den Aussagen ergebe sich auch nicht einwandfrei die für eine Übereignung erforderliche Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisaes zwischen der Beklagten und ihrem Vater. Es sei auch keine Gewähr dafür gegeben, daß die Zeugin Eb. (nach so langer Zeit) die Äußerung des Vaters Br. noch genau habe wiedergeben können. Möglicherweise habe der Vater nur gesagt, die Beklagte solle die Kunstgegenstände nach seinem Tode erhalten. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß ein leidenschaftlicher Kunstsammler wie Herr Br. zu seinen Lebzeiten Kunstgegenstände aus seiner Sammlung einem seiner Kinder übereigne. Entscheidend gegen die Beklagte spreche ihr eigenes Verhalten nach der Rückkehr. Sie hätte sich sicher gegenüber ihrer damals noch lebenden Mutter auf die angebliche Übereignung der Kunstgegenstände berufen, wenn eine solche geschehen wäre. Ferner hätte sie nicht einen Teil der von ihr unter der Terrasse ausgegrabenen Gegenstände im Keller eines Privatgrundstücks in H. zu verstecken brauchen, wenn diese ihr gehört hätten.

12

b)

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme nicht abweichend vom Landgericht, würdigen dürfen, ohne die Zeuginnen erneut zu vernehmen (BGH LM ZPO § 398 Nr. 2 und 3). Die Rüge ist nicht begründet. Gegen § 398 ZPO verstößt das Berufungsgericht nicht schon dann, wenn es abweichend vom Landgericht einen durch Zeugen geführten Beweis nicht als ausreichend ansieht, sondern nur dann, wenn es, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen, ihre persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als das Landgericht, das selbst einen Eindruck von der Persönlichkeit der Zeugen gewonnen hat. Hier dagegen stellt das Berufungsgericht ausdrücklich die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeuginnen G. und Eb., von denen das Landgericht auch nur die erstere selbst vernommen hatte, nicht in Frage. Es zieht aber - zulässigerweise - die ungewöhnlich lange Zeitspanne von mehr als 20 bzw. 10 Jahren in Betracht, die zwischen den von den Zeuginnen bekundeten Vorgängen und dem Zeitpunkt ihrer Aussagen liegt. Außerdem legt nach seiner Ansicht das eigene Verhalten der Beklagten entscheidende Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung nahe. Unter diesen Umständen kann von einem Verstoß gegen § 398 ZPO nicht die Rede sein. Auch § 286 ZPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen für seine Uberzeugungsbildung maßgeblichen Umstände aufgeführt. Es brauchte sich nicht mit sämtlichen Umständen, die für eine andere Beurteilung des Beweisergebnisses sprechen konnten, beispielsweise mit der Hypothekenabtretung seitens der Beklagten und der Grundstücks Schenkung an den Kläger seitens ihres Vaters, auseinanderzusetzen. Die Beweiswürdigung als solche steht nicht zur Nachprüfung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO), worauf die Rügen der Revision in Wirklichkeit hinauslaufen.

13

2.

Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß bei dem unentschiedenen Beweisergebnis § 1006 BGB die Beweislast zum Nachteil der Beklagten regelt.

14

a)

Die Beklagte ist zwar spätestens mit dem Tode ihrer Mutter unmittelbare Alleinbesitzerin der Gegenstände geworden. Gleichwohl kann sie sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB stützen. Nach allgemeiner Meinung begründet der Besitz nicht, wie man nach dem Wortlaut der Bestimmung annehmen könnte, die Vermutung, daß der Besitzer jetzt Eigentümer sei, sondern lediglich die Vermutung, daß die Besitzbegründung zum Eigentumserwerb geführt habe (Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 34 I und III; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 22 I und II; Baur, Sachenrecht 2. Aufl. § 10 II 2 und 3). Denn § 1006 baut, wie sich insbesondere aus § 1006 Abs. 1 Satz 2 ergibt, auf der vermuteten Identität von Besitzerwerb und Eigentumserwerb auf. Der gemäß § 985 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommene Besitzer braucht zwar grundsätzlich seinen Eigentumserwerb nicht im einzelnen darzulegen. Ergibt sich aber aus seinem eigenen Vortrag, daß mit dem Besitzerwerb nicht der Erwerb des Eigentums verknüpft war, so entfällt für ihn die Vermutung des § 1006 BGB. So liegt der Fall hier. Die Beklagte behauptet nicht, mit dem Besitzerwerb beim Tode ihrer Mutter das Alleineigentum an den Sachen erworben zu haben, sie will vielmehr bereits seit 1939 Eigentümerin gewesen sein. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, ob die Beklagte schon bei ihrer Rückkehr vor dem Tode ihrer Mutter unmittelbare Besitzerin geworden ist. Auch mit einem solchen Besitzerwerb würde sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Erwerb des Eigentums nicht verknüpft haben. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob nicht die Feststellung des Berufungsurteils (S. 7), die Beklagte habe nach ihrer Rückkehr im Jahre 1953 nicht einmal den Mitbesitz der Gegenstände erlangt, ohne Rechtsfehler (§ 286 ZPO) getroffen ist und deshalb das Revisionsgericht bindet. (In einem von ihr verspätet gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat übrigens die Beklagte behauptet, sie sei erst nach dem Tode ihrer Mutter nach Berlin zurückgekehrt).

15

Der Beklagten würde allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 und 3 BGB zur Seite stehen, wenn davon auszugehen wäre, daß sie im Dezember 1939 mittelbare Eigenbesitzerin geworden wäre. Sie hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei (s. oben 1 b) festgestellt hat, diesen Beweis gerade nicht erbracht.

16

Ob, wie das Berufungsgericht meint und die Revision verneint, auch § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zum Kläger einer Vermutung zugunsten der Beklagten entgegensteht, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.

17

b)

Demgegenüber war zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß sein Großvater unstreitig bis Dezember 1939 Eigenbesitzer und Eigentümer der Gegenstände war. Wie weiterhin unstreitig ist, hat dieser den unmittelbaren Besitz bis zu seinem Tode behalten. Da für den Besitzer Eigenbesitz vermutet wird (RGZ 156, 63) und die Beklagte nicht bewiesen hat, daß sich im Dezember 1939 durch die angebliche Vereinbarung mit ihrem Vater dessen Eigenbesitz in Fremdbesitz verwandelt hat (s. oben 1 b), mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Vater der Beklagten bis zu seinem Tode Eigentümer der Sachen war. Dann aber fielen diese kraft Erbganges der Mutter der Beklagten zu. Demgegenüber hätte die Beklagte beweisen müssen, daß ihre Mutter das Eigentum verloren habe. In dieser Hinsicht aber hat sie nichts vorgetragen. Der Kläger hat danach hinreichend dargelegt, daß die Sachen zum Nachlaß seiner Großmutter gehörten, die er zu 1/2 beerbt hat.

18

Was demgegenüber die Revision unter Verkennung des Zusammenspiels von Eigenbesitz - und Eigentumsfortdauervermutung - einwendet, ist nicht stichhaltig.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier