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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1978, Az.: 4 StR 120/78

Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Würdigung von Zeugenaussagen; Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt ; Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1978
Aktenzeichen
4 StR 120/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 19.09.1977

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Markus G. aus B.-I., geboren am ... 1955 in F./Br.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., L., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. September 1977 wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer vollendeten und wegen einer versuchten Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die bei der Tat benutzte Gaspistole eingezogen.

2

I.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

4

a)

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers ist vielmehr mit Recht zurückgewiesen worden. Die im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen vom allein maßgeblichen Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341 mit Nachweisen), dem zudem ein Rechtsanwalt beratend zur Seite stand, kein Mißtrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters. Das hat die Strafkammer in ihrem Beschluß über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs, auf den verwiesen wird, im einzelnen zutreffend dargelegt. Auch der erstmals von der Revision angeführte Umstand, daß die Strafkammer zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ein zwar noch nicht angeklagtes, aber von der Staatsanwaltschaft bereits verfolgtes weiteres Verbrechen der versuchten Vergewaltigung herangezogen hatte, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sei, konnte bei einem vernünftigen Angeklagten nicht zu der Besorgnis führen, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (vgl. auch RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34, 36; 21, 85, 86).

5

b)

Die Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer war zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, der bereits erwachsenen Zeugin Irene M. und der zur Tatzeit immerhin 17 Jahre und 8 Monate alten Zeugin Michaela Z. nicht auf die Hilfe von Sachverständigen angewiesen. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern selbst dann, wenn ein Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen ist. Nur in Ausnahmefällen, z.B. dann, wenn die Beweislage infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen besonders schwierig ist (BGHSt 8, 130, 131 mit Nachweisen), oder wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine Sachkunde mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen voraussetzt, die der Richter normalerweise nicht besitzt (BGH NJW 1961, 1636 mit Nachweisen), ist die Zuziehung eines Sachverständigen geboten. Solche Besonderheiten sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Anhörung einen Sachverständigen war umso weniger notwendig, als die Strafkammer die Aussagen der Zeuginnen durch andere Beweismittel bestätigt fand und nicht einmal der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Anlaß gesehen hatten, weitere Beweisanträge zu stellen.

6

2.

Auch die Sachbeschwerde geht fehl.

7

Die Nachprüfung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einwendungen der Revision gehen entweder an den eindeutigen Urteilsfeststellungen vorbei und sind deshalb unzulässig oder sie sind offensichtlich unbegründet.

8

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde allein dagegen wendet, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht auch die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist dagegen begründet.

9

1.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, weil die Frage der unterbliebenen Anordnung im vorliegenden Fall unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann (vgl. die in der Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977, 308 Ziff. 4 a angeführten BGH-Entscheidungen).

10

2.

Die Strafkammer hat vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen, "um dem Angeklagten nach der Entlassung aus Strafhaft die in aller Regel nach längerer Strafzeit ohnehin schwierige Wiedereingliederung nicht noch mehr zu erschweren". Außerdem hat sie zur Begründung ihrer Entscheidung angeführt, "es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist" (UA 24).

11

3.

Mit Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision diese Begründung:

12

Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69 a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 6. April 1977 - 2 StR 93/77 - in Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977, 308 Ziff. 4 b mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier.

13

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt es dabei in erster Linie darauf an, ob die durch die Tat zutage getretenen Charaktermängel der Zuverlässigkeit des Angeklagten beim Fahren von Kraftfahrzeugen entgegenstehen (BGHSt 7, 164 ff; BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 460/77). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Eignungsfrage ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung und nicht etwa der der Entlassung aus der Strafhaft (BGHSt 7, 165, 175).

14

Führt die Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu dem Ergebnis, daß sich der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, muß die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil dann zugleich feststeht, daß der Täter die Allgemeinheit künftig gefährden wird (§ 69 Abs. 1 StGB). Ein Ermessensspielraum besteht für den Richter dann nicht (vgl. auch BGHSt 5, 168, 176; 7, 165 ff; BGH VRS 36, 265, 266).

15

Diese Rechtsgrundsätze wird die Strafkammer bei der neuen Entscheidung berücksichtigen müssen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Gribbohm
Ruß