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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1977, Az.: 2 StR 93/77

Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis ; Begehung von Straftaten während des Laufes einer Bewährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1977
Aktenzeichen
2 StR 93/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 28.09.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Kaufmann Lothar S. aus E., geboren am ... 1929 in C./DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller
Richter am Bundesgerichtshof Baumgarten
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch in zwei Fällen sowie fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer keine Sperre gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet hat.

2

Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil die Frage der unterbliebenen Anordnung im vorliegenden Fall unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann (BGH bei Dallinger, MDR 1954, 16).

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69 a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGHSt 6, 183, 185). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

5

Das Bundeszentralregister weist zwanzig Verurteilungen des Angeklagten auf, darunter zahlreiche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrens nicht versicherter und nicht versteuerter Kraftfahrzeuge sowie im Zusammenhang mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen begangener Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren. Im anhängigen und in einem früheren Verfahren wird ferner festgestellt, daß der Angeklagte auch Diebstähle im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Die Straftaten sind rückfallbegründend. Der Angeklagte hat die jetzt festgestellten Straftaten während des Laufes einer Bewährungsfrist begangen.

6

Diese wesentlichen Umstände hat die Strafkammer bei der charakterlichen Beurteilung des Angeklagten nicht erörtert. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei dem fortgesetzten unerlaubten Fahren "um eine Art Trotzreaktion auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, die seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgt war". Abgesehen davon, daß dies schwerlich ein gegen die Nichteignung des Angeklagten sprechender Umstand wäre, übersieht die Strafkammer hierbei, daß der Angeklagte auch zahlreiche Straftaten im Zusammenhang mit dem verbotenen Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der schon allein zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfange führen muß.

7

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine Sperrfrist nach § 69 a StGB auch bestimmt werden darf, wenn ein früheres Urteil eine noch laufende Sperrfrist angeordnet hatte (BGHSt 24, 205, 207).

8

Schließlich sei bemerkt, daß die zwischenzeitliche Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Straftaten nach der Erfahrung nicht ohne weiteres die Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bietet.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller
Richter am Bundesgerichtshof Baumgarten
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer