Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1991, Az.: III ZR 81/90
Amtshaftungsklage gegen die Ablehnung der Übernahme in den höheren Schuldienst im Zuge eines Nachrückverfahrens; Überbewertung des Eignungsmerkmals der uneingeschränkten örtlichen Verwendungsbereitschaft ; Anerkennung des grundsatzes der Bevorzugung der ledigen und nicht an einen Lebensgefährten gebundenen Lehrern; Vorwurf der Fahrlässigkeit; Beweislast für das Vorliegen einer Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden; Bestehen einer tatsächlichen Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 81/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.03.1990 - AZ: 13 U 340/88
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie
die Richterin Dr. Deppert
am 28. Februar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. März 1990 - 13 U 340/88 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 145.944 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Aufgrund des in materielle Rechtskraft erwachsenen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 1986 steht für die Parteien und die mit der vorliegenden Amtshaftungsklage befaßten Zivilgerichte bindend fest, daß das beklagte Land die Übernahme der Klägerin in den höheren Schuldienst im Zuge des im August 1984 durchgeführten Nachrückverfahrens zu Unrecht abgelehnt hat. Frei ist der Zivilrichter jedoch in der Prüfung, ob der Klägerin durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Schaden entstanden und ob ein Verschulden der zuständigen Amtsträger zu bejahen ist (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteilevom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 - WM 1985, 1349 undvom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 - VersR 1985, 588, 589; Senatsbeschlüssevom 26. März 1987 - III ZR 143/86 undvom 21. Dezember 1989 - III ZR 92/89).
2.
Nach dem im Vorprozeß ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteil war der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil das beklagte Land das Eignungsmerkmal der uneingeschränkten örtlichen Verwendungsbereitschaft der Klägerin "überbewertet" hat. Wie sich aus der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Januar 1986 ergibt, ist damit gemeint, daß das beklagte Land Inhalt und Tragweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu Lasten der Klägerin verkannt hat.
Schon wegen dieser Fehlbeurteilung trifft die zuständigen Bediensteten der Vorwurf der Fahrlässigkeit, ohne daß der Prüfung bedarf, ob die Klägerin vor der Entscheidung über die Einstellung noch einmal persönlich angehört werden mußte und ob die Einstellungskommission mit der Nichtanhörung das Gebot der Chancengleichheit verletzt hat.
Wie der Zeuge Dr. S. bekundet hat, waren für die Nichteinstellung die Zweifel der Einstellungskommission an der Mobilität der Klägerin ausschlaggebend. Diese gründeten sich nach dem Vorbringen des beklagten Landes darauf, daß die Klägerin im Raum Tübingen mit ihrem Lebensgefährten, einem arbeitslosen Lehrer, zusammenlebte. Das allein konnte indessen die Zweifel an der örtlichen Verwendungsbereitschaft der Klägerin ersichtlich nicht rechtfertigen.
Der Standpunkt des beklagten Landes läuft darauf hinaus, daß im Einstellungsverfahren ledigen und nicht an einen Lebensgefährten gebundenen Lehrern grundsätzlich der Vorzug vor solchen Bewerbern gebühre, die keine (1) persönliche Bindungen in Gestalt einer Lebensgemeinschaft eingegangen sind.
Es liegt auf der Hand und mußte sich auch der Einstellungskommission aufdrängen, daß ein solcher Grundsatz in dieser Allgemeinheit nicht als sachgerecht anerkannt werden kann. Auch sprach gerade der Umstand, daß der Lebensgefährte der Klägerin arbeitslos war, eher für als gegen die Mobilität der Klägerin.
3.
a)
Die Entscheidung über die Einstellung der Klägerin lag im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Landes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Frage, ob eine Amtspflichtverletzung für den behaupteten Schaden ursächlich ist, darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte. Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur gegeben, wenn feststeht, daß bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (Senatsurteil vom 7. Februar 1985 aaO;Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 75/88). Dabei hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings - wie im Streitfall - die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten(Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 116/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Beweislast 1 m.w.Nachw.).
b)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin eingestellt worden wäre, wenn die zuständigen Bediensteten von ihrem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hätten. Es bejaht insoweit zugunsten der Klägerin die für die Annahme einer Beweiserleichterung nach § 287 ZPO erforderliche tatsächliche Wahrscheinlichkeit. Diese tatrichterliche Würdigung, die nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei mag dahinstehen, welchen Eindruck die Klägerin im Falle ihrer persönlichen Anhörung der Freiburger Einstellungskommission vermittelt hätte. Entscheidend ist, daß das Protokoll über die Anhörung der Klägerin in Stuttgart "im Grunde nur positive Angaben enthielt" (S. 9/10 des Berufungsurteils), insbesondere keinerlei konkrete Hinweise darauf, daß ihre örtliche Verwendungsbereitschaft in Zweifel zu ziehen sei, und daß die Klägerin vor allem auch nach ihrer fachlichen Eignung zu den vorrangig zu berücksichtigenden Bewerberinnen gehörte. Wenn das Berufungsgericht sich insoweit darauf stützt, daß die Klägerin von den sechs Bewerberinnen die zweitbeste Leistungsziffer gehabt habe, obwohl die einschlägigen Verwaltungsvorschriften des baden-württembergischen Ministeriums für Kultus und Sport vom 29. Mai 1981 (Kultus und Unterricht 1981, 632) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften vom 2. Juni 1982 (K.u.U. S. 614) und vom 8. Juni 1984 (K.u.U. S. 414) die Leistungsziffer nicht als Einstellungsvoraussetzung, sondern als Zugangsvoraussetzung für das Nachrückverfahren behandeln, so ist dies im Ergebnis unschädlich. Es ändert nämlich nichts daran, daß die Leistungsziffer als die mit dem Faktor fünf multiplizierte Summe von acht Prüfungsnoten in einem wesentlichen Punkt die fachliche Eignung des Bewerbers kennzeichnet und einen Vergleich mit anderen Bewerbern ermöglicht. Der Aussagewert der Leistungsziffer ist in diesem Zusammenhang um so höher einzuschätzen, als sie auch die Note aus der pädagogischen Prüfung enthält, der nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes für die Beurteilung, ob der Bewerber als Pädagoge geeignet ist, besonderes Gewicht zukommt. Gerade das spricht hier für die vom Berufungsgericht bejahte Wahrscheinlichkeit; denn die Klägerin war aus ihrer pädagogischen Prüfung mit derselben Note (1/5) wie eine Mitbewerberin hervorgegangen, deren Bewerbung trotz schlechteren Notendurchschnitts erfolgreich war.
Hiernach hätte das beklagte Land im Streitfall beweisen müssen, daß der Schaden der Klägerin nicht auf der Amtspflichtverletzung beruht. Dieser Beweis ist indessen nicht geführt.
4.
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 145.944 DM
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert
(1) Red. Anm.: