Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1991, Az.: III ZR 81/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 81/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 18. März 1991
beschlossen:
Tenor:
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 1991 werden gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß in Ziffer 2 der 4. Satz des 2. Absatzes lauten muß:
Der Standpunkt des beklagten Landes läuft darauf hinaus, daß im Einstellungsverfahren ledigen und nicht an einen Lebensgefährten gebundenen Lehrern grundsätzlich der Vorzug vor solchen Bewerbern gebühre, die persönliche Bindungen in Gestalt einer Lebensgemeinschaft eingegangen sind.