Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1996, Az.: 5 StR 9/96
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Sachbeschädigung verbunden mit Verstoßes gegen das Waffengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.09.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Waffengesetz u.a.
Prozessführer
Erwin Reinhold Otto He. aus B. geboren am ... 1931 in Da.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Februar 1996
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat merkt folgendes an: Der Angeklagte schoß mit einer Schußwaffe, die er zuvor jahrelang in seiner Wohnung verwahrt hatte, auf ein Wohnhaus und dabei unter anderem in einen Wohnraum, in dem sich Personen aufhielten. Die Annahme des Landgerichts, das mit der Sachbeschädigung verbundene Führen einer Schußwaffe stehe zu dem davorliegenden Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe in Tatmehrheit, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschluß vom 7. Februar 1995 - 5 StR 728/94 -; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 -).
Horstkotte, Richter
Harms, Richter
Schäfer, Richter
Häger, Richter