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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1996, Az.: 5 StR 9/96

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Sachbeschädigung verbunden mit Verstoßes gegen das Waffengesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1996
Aktenzeichen
5 StR 9/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.09.1995

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffengesetz u.a.

Prozessführer

Erwin Reinhold Otto He. aus B. geboren am ... 1931 in Da.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Februar 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat merkt folgendes an: Der Angeklagte schoß mit einer Schußwaffe, die er zuvor jahrelang in seiner Wohnung verwahrt hatte, auf ein Wohnhaus und dabei unter anderem in einen Wohnraum, in dem sich Personen aufhielten. Die Annahme des Landgerichts, das mit der Sachbeschädigung verbundene Führen einer Schußwaffe stehe zu dem davorliegenden Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe in Tatmehrheit, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH, Beschluß vom 7. Februar 1995 - 5 StR 728/94 -; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 -).

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