Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 13.81
Voraussetzungen für eine umlegungsbedingte Wertsteigerung von Zuteilungsgrundstücken; Nichtbestehen eines Anspruchs auf eine erschließungsflächen-beitragspflichtige Zuteilung der Grundstücke bei einer Verteilung nach Wertmaßstab; Anforderungen an eine Umlegung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 13.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.11.1975 - AZ: III A 153/74
- OVG Niedersachsen - 25.10.1978 - AZ: IX A 45/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 61, 316 - 324
- BRS 43, 81 - 86
- BRS 75, 577 - 582
- BauR 1982, 161
- DVBl 1981, 827-830 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1981, 128
- MDR 1981, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2370-2371 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 321, 1009
- VerwRspr 32, 1009 - 1015
- VwRspr 1981, 1009-1015 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1981, 245
Redaktioneller Leitsatz
Die Erschließung und die Aussicht auf weitere Erschließung zählen ebenfalls zu den wertbildenden Faktoren. Was die Verteilungsmasse betrifft, bedeutet die Zuteilung von Verkehrsflächen daher eine Wertsteigerung.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte veranlagte aus Anlaß der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage "..." die Klägerin für deren Grundstück Gemarkung M. Flur ... Flurstück ... durch Bescheid vom 14. Oktober 1974 zu einem Erschließungsbeitrag von 145.146,71 DM. Das Grundstück ist mit den Mietwohnhäusern ... Nr. 2 bis 14 bebaut. In dem zugrunde gelegten Erschließungsaufwand sind Grunderwerbskosten von 110.425 DM enthalten.
Die Straßenflächen sind der Beklagten durch Beschluß des Umlegungsausschusses der beklagten Landeshauptstadt vom 16. Februar 1968 zugeteilt worden, mit welchem dieser im Wege der Vorwegnahme einer Entscheidung gemäß § 76 BBauG die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke der Klägerin Flurstücke ... und der Grundstücke der Beklagten Flurstücke ... regelte. Durch die Vorwegentscheidung wurden mehrere Grundstücke der Klägerin der Beklagten zugeteilt, nämlich der überwiegende Teil der Flächen der Erschließungsanlagen ... und ..., Teile der Flächen der ...straße und des ... Weges, das Flurstück ... (Kinderspielplatz) sowie eine mit Wohnhäusern bebaute Teilfläche von 5.289 qm aus dem Flurstück ....
Der Klägerin wies der Umlegungsausschuß die zwischen den Erschließungsanlagen ... und ... liegende, mit Wohnhäusern bebaubare Fläche sowie die Fläche des (privaten) Gemeinschaftsstellplatzes an der Straße ... zu. Der größere Teil dieser Grundstücke befand sich zuvor im Eigentum der Klägerin, der kleinere Teil im Eigentum der Beklagten. Die Teilflächen der Flurstücke ... und ... verblieben nach der Regelung im Eigentum der bisherigen Eigentümer. Diese Regelung betraf u.a. den restlichen, schon bisher im Eigentum der Beklagten stehenden Teil der Flächen der Erschließungsanlage ....
Den Wert der eingeworfenen Grundstücke setzte der Umlegungsausschuß auf 25 DM/qm, den Wert der der Klägerin übertragenen Grundstücke nach Teilflächen unterschiedlich auf 30, 45 und 50 DM/qm fest. Eine gesonderte Wertfestsetzung für die der Beklagten zugewiesenen Grundstücke traf der Umlegungsausschuß nicht. Die aus der Wertfestsetzung entstehenden Unterschiede zwischen den Verkehrswerten der Grundstücke sollten erst durch den Umlegungsplan ausgeglichen werden.
Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung von Grunderwerbskosten in den Erschließungsaufwand. Sie beantragte, die Heranziehung hinsichtlich eines Beitragsanteils von 44.778,21 DM aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. November 1975 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 25. Oktober 1978 zurückgewiesen. Seine Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Der Beklagten sei im Zusammenhang mit dem Grunderwerb ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand nicht entstanden. § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG greife nicht ein, weil die Beklagte die Flächen nicht aus ihrem Vermögen bereitgestellt habe. Zwar seien die ihr nach § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilten Verkehrsflächen in ihr Vermögen übergegangen. Unter Vermögen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG sei jedoch nur das allgemeine Liegenschaftsvermögen zu verstehen, nicht dagegen das zu Straßenzwecken erworbene Vermögen.
Der Beklagten sei auch im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand nicht entstanden, weil der Gemeinde durch die Zuteilung der Flächen gemäß § 55 Abs. 2 BBauG keine Kosten für den Grunderwerb entstanden seien. Bei der Verteilung der Umlegungsmasse nach dem Wertmaßstab (§ 57 BBauG) werde die Umlegungsmasse auf diejenigen, die Grundstücke eingeworfen hätten, verteilt. Dabei seien Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt würden, dergestalt zu berücksichtigen, daß der Unterschied zwischen Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücken in Geld auszugleichen sei. Der Wert der Grundstücke werde durch die Umlegung u.a. in der Regel durch den besseren Zuschnitt der Baugrundstücke, aber auch durch die (erstmalige oder zusätzliche) Erschließung gesteigert. Hinsichtlich der Höhe dieser Wert Steigerungen gehe das Gesetz von der allgemeinen Erfahrung aus, daß die durch die besseren Zuschnitte der Grundstücke und die Erschließung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteile die durch die Abtretung von Land für Verkehrsflächen gemäß § 55 Abs. 2 BBauG eintretenden Verluste in der Hegel ausglichen. Dennoch erforderliche Wertausgleiche dienten dazu, Unterschiede zwischen den einzelnen Umlegungsbeteiligten und Wert Verluste der Betroffenen, die über die Saldierung der Vor- und Nachteile hinausgingen, auszugleichen oder um trotz der Landabgabe verbleibende Gewinne zugunsten der Gemeinde, die die Verwaltungskosten des Umlegungsverfahrens zu tragen habe, abzuschöpfen.
Die Durchführung der Umlegung beruhe auf einem in sich abgeschlossenen System von Leistungen und Gegenleistungen. Außerhalb dieses Systems sei kein Baum für die Geltendmachung irgendwelcher Forderungen im Rahmen eines anderen Verfahrens, wie z.B. eines Erschließungsbeitragsverfahrens. Der durch die Übertragung der Verkehrsflächen für die Umlegung entstandene "Aufwand" der Gemeinde sei mithin gedeckt und seine erneute Geltendmachung durch § 127 Abs. 1 BBauG gehindert.
Rechtlich unerheblich sei es, ob der Gemeinde im jeweiligen Verfahren durch Umlegungsverluste wirtschaftliche Nachteile entstünden. Denn solche Nachteile seien keine unmittelbare Folge eines Grunderwerbs für Verkehrsflächen, sondern das Ergebnis eines komplexen Bewertungs- und Ausgleichsverfahrens. Die Qualifizierung von Umlegungsverlusten als Kosten für den Grunderwerb im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG würde voraussetzen, daß der Faktor Grunderwerb als eine das Ergebnis der Gesamtbewertung beeinflussende Größe gegenüber anderen Faktoren abgrenzbar und ein Kausalzusammenhang zwischen Umlegungsverlusten und Grunderwerb erkennbar sei. Daran fehle es. Das wirtschaftliche Risiko einer Umlegung habe nach den §§ 64 Abs. 1,78 BBauG die Gemeinde zu tragen.
Soweit die Gemeinde für diejenigen von ihr eingeworfenen örtlichen Verkehrs- und Grünflächen keinen Ausgleich erhalte, die für die in § 55 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt würden (§ 55 Abs. 3 BBauG), gelte nichts anderes. Die Gemeinde bringe insoweit nur dem öffentlichen Verkehr gewidmete und daher dem allgemeinen Grundstücksverkehr entzogene, wirtschaftlich (weitgehend) wertlos gewordene Grundstücke ein. Solche Flächen dürften den Erschließungsaufwand auch nicht über den Weg eines Umlegungsverfahrens belasten. Soweit die Gemeinde - wie im vorliegenden Falle - ihr nach § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilte Grundflächen aus ihrem Liegenschaftsvermögen in die Umlegungsmasse eingebracht habe, werde ihr wie jedem anderen Umlegungsbeteiligten ein gleichwertiges Grundstück zugeteilt und würden etwaige Differenzen durch Zahlung ausgeglichen. Auch insoweit entstehe daher kein Erschließungsaufwand.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie Abweisung der Klage begehrt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Gemeinde den Wert der ihr im Umlegungsverfahren gemäß § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilten örtlichen Verkehrsflächen bei einer Verteilung nach Werten (§ 57 BBauG) weder nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG noch nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen darf. Das ist im Ergebnis zutreffend.
Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG umfaßt der Erschließungsaufwand, hinsichtlich dessen die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag erheben dürfen (§ 127 BBauG), u.a. die Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen. Da es nach dem Gesetz ohne Belang ist, auf welche Weise der Flächenerwerb erfolgt (z.B. Kauf, Tausch oder Enteignung), liegt ein Erwerb im Sinne dieser Vorschrift auch dann vor, wenn der Gemeinde in einem Umlegungsverfahren Flächen gemäß § 55 Abs. 2 BBauG als örtliche Verkehrsflächen zugeteilt werden.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die unmittelbare Anwendung des § 55 Abs. 2 BBauG setzt allerdings das Vorliegen eines Bebauungsplans voraus. Ein solcher war noch nicht in Kraft, als die Umlegungsstelle im Einverständnis mit den betroffenen Rechtsinhabern am 16. Februar 1968 die - bestandskräftig gewordene - Entscheidung nach § 76 BBauG erließ, mit welcher die Eigentums- und Besitzverhältnisse einzelner Grundstücke des Umlegungsgebiets, darunter auch der Flächen der hier abgerechneten Erschließungsanlage ... vorweg geregelt wurden. § 55 Abs. 2 BBauG ist jedoch entsprechend anwendbar. Vorausverfügungen werden, sofern sie (sinngemäß) aufrechterhalten bleiben, mit dem Erlaß des Umlegungsplanes dessen Bestandteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV. C 100.67 -, Buchholz 406.11 § 76 BBauG Nr. 1). Hat eine solche Vorausverfügung die Zuteilung von Flächen der in § 55 Abs. 2 BBauG bezeichneten Art zum Gegenstand, so ist diese Vorschrift jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn, wie es hier zutrifft, im Zeitpunkt des Erlasses der Vorausverfügung die Planung für den später in Kraft getretenen Bebauungsplan bereits abgeschlossen war. Die (entsprechende) Anwendung des § 55 Abs. 2 BBauG wird auch nicht dadurch gehindert, daß die Vorausverfügung teilweise solche Flächen betraf, die sich bereits zuvor im Eigentum der Beklagten befanden. Umlegungsrechtlich sind auch diese Flächen der Beklagten zugeteilt worden.
Für den somit nach § 55 Abs. 2 BBauG erfolgten Erwerb der Straßenflächen sind der Beklagten Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG nicht entstanden.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Ansicht, daß die Zuteilung nach § 55 Abs. 2 BBauG für sie mit "Kosten" verbunden sei, geltend, daß der in einem Umlegungsverfahren (etwa) anfallende "Gewinn" der jeweiligen Gemeinde verbleibe, daß folglich jede Gewinnminderung für die Gemeinde ein wirtschaftlicher Nachteil sei und daß eine solche Gewinnminderung notwendig eintrete, wenn (nach § 55 Abs. 2 BBauG) Flächen aus der Umlegungsmasse ausgeschieden würden, ohne daß sich dies in der Verteilung nach Werten (§ 57 BBauG) niederschlage. Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob ein mit Hilfe einer solchen Folgerungsweise dargetaner wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein kann, den in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG enthaltenen "Kosten"begriff zu erfüllen. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil der Beklagten im Zusammenhang mit § 55 Abs. 2 BBauG - bei gesetzesgemäßer Handhabung der umlegungsrechtlichen Verteilung - ein wirtschaftlicher Nachteil der von ihr behaupteten Art nicht entsteht. Die Beklagte übersieht, daß sich der Wert der nach § 55 Abs. 2 BBauG auszuscheidenden Flächen in umlegungsbedingten Vertänderungen (Werterhöhungen) der Verteilungsmasse niederschlägt und damit bereits innerhalb des Umlegungsverfahrens ausgeglichen wird. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesbaugesetz ordnet an, daß die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke nach ihrer Fläche rechnerisch zur Umlegungsmasse vereinigt werden (§ 55 Abs. 1). Aus der sich so ergebenden Umlegungsmasse werden vorweg die nach dem Bebauungsplan als örtliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzten Flächen ausgeschieden und der Gemeinde (oder dem sonstigen Erschließungsträger) zugeteilt (§ 55 Abs. 2). Die verbleibende Kasse ist die Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 4). Sie wird bei der (hier erfolgten) Verteilung nach Werten in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind (§ 57 Satz 1). Dieses Verhältnis bestimmt sich nach dem Verhältnis der Werte, in dem die eingeworfenen früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben - Sollanspruch - (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln, wobei die durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen zu berücksichtigen sind (§ 57 Sätze 3 und 4). Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen (§§ 57 Satz 5, 59 Abs. 2).
Die Folgerungsweise der Beklagten wäre zutreffend, wenn § 57 Satz 4 BBauG das Gegenteil dessen vorschriebe, was er tatsächlich vorschreibt, wenn also bei der Ermittlung der Zuteilungs(verkehrs)werte die durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen nicht zu berücksichtigen wären:
Der Sollanspruch, sämtlicher beteiligter Eigentümer, d.h. die Summe der den. Eigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile, ergibt sich aus dem Wert aller eingeworfenen Grundstücke (Einwurfsmasse). Zur Einwurfsmasse zählen alle eingeworfenen Nutzgrundstücke, und zwar auch insoweit, als sie örtliche Verkehrsflächen werden sollen. Eingeworfene bisherige Verkehrsflächen bleiben außer Betracht, weil sie keinen Wert verkörpern. Im Unterschied zur Einwarfsmasse besteht die Summe der Werte der zuzuteilenden Grundstücke (Verteilungsmasse) - ohne Berücksichtigung umlegungsbedingter Wertänderungen - aus der Summe der Werte der Einwurfsmasse abzüglich des Wertes derjenigen Flächen, die - zusätzlich - Verkehrsflächen werden sollen. Da das Umlegungsverfahren auf dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung beruht (§§ 57 Satz 5, 59 Abs. 2 BBauG), mithin eine Verteilung erfolgt, bei der jeder Beteiligte das erhalten soll, was dem Wert seiner Einlage entspricht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1960 - BVerwG I C 64.60 - BVerwGE 12, 1 [6,7]), führte das Ausscheiden von Flächen, die zusätzlich örtliche Verkehrsflächen werden sollen, rechnerisch notwendig dazu, daß die Gemeinde einen entsprechenden Verlust tragen müßte, wenn - wie hier vorausgesetzt - bei den Verteilungs(verkehrs)werten die durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen nicht zu berücksichtigen wären. Aber das ist gerade nicht die vom Gesetz getroffene Regelung. Die von ihm angeordnete Berücksichtigung der durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen hat Konsequenzen, die den soeben entwickelten Zusammenhang grundlegend verändern:
Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln (§ 57 Satz 3 BBauG). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 142 Abs. 2 BBauG). Zu den in diesem Sinne wertbildenden Faktoren gehört, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, auch die Erschließung eines Grundstücks und daher ebenso die Aussicht auf (weitere) Erschließung eines Grundstücks sowie der Umstand, daß das dafür erforderliche Gelände vom Erschließungsträger bereits erworben wurde. Die Zuteilung von Verkehrsflächen nach § 55 Abs. 2 BBauG wirkt sich mithin auf die Verteilungsmasse wertsteigernd aus; der Wert dieser Verkehrsflächen schlägt sich wirtschaftlich in einer entsprechenden Wert Steigerung nieder, mag dieses "Entsprechen" wegen der Bewertungsregel des § 142 Abs. 2 BBauG auch nicht bedeuten, daß sich die fraglichen Werte exakt decken. Das heißt: Die vom Gesetz getroffene Anordnung, daß nach Maßgabe der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses zu verteilen sei (§ 57 Satz 3 BBauG), und die dem hinzugefügte Anordnung, daß dabei die durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen zu berücksichtigen seien (§ 57 Satz 4 BBauG), zieht bei nach § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilten (neuen) Verkehrsflächen eine im Wert der Verteilungsmasse wiederkehrende Berücksichtigung der (Verkehrs-)Flächenwerte nach sich. Zwar mag es zutreffen, daß bei der Ermittlung des Verkehrswertes der zuzuteilenden Grundstücke die verschiedenen Faktoren, welche zu einer Werterhöhung des einzelnen Grundstücks führen, ihrer jeweiligen Höhe nach untereinander nicht immer genau abzugrenzen sein werden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die aus der Aussicht auf verbesserte (erstmalige oder zusätzliche) Erschließung folgenden Werterhöhungen neben anderen Vorteilen zu den durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen im Sinne des § 57 Satz 4 BBauG gehören. Denn nach dem Gesetz zählt neben der Neugestaltung bestimmter Gebiete und der dadurch bedingten zweckmäßigen Gestaltung von Grundstücken gerade auch die Erschließung zu den Zwecken der Umlegung (§ 45 Abs. 1 BBauG). Überdies folgt dieses Ergebnis aus einer Zusammenschau der §§ 57 und 58 BBauG. Wenn für den Fall der Verteilung nach Flächen gemäß § 58 Abs. 2 BBauG ein Ausgleich in Geld stattfindet, soweit ein Flächenabzug für Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 den nach § 58 Abs. 1 zulässigen Umfang übersteigt, so geht das Gesetz davon aus, daß der in § 58 Abs. 1 BBauG beschriebene Umlegungsvorteil die aus der verbesserten Erschließung folgenden Vorteile einschließt. Dieser für Flächenabzug oder entsprechenden Geldbeitrag nach § 58 BBauG bestehende Regelungsinhalt muß jedoch auch für die umlegungsbedingten Wertänderungen im Sinne des § 57 Satz 4 BBauG gelten. Denn es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz den Inhalt des Begriffs des Umlegungsvorteils in den §§ 57 und 58 BBauG unterschiedlich regelt. Daß der Flächenabzug nach § 58 Abs. 1 BBauG nur auf Antrag der Gemeinde erfolgt, kann dabei keine Auswirkung auf den Inhalt des Begriffs des Umlegungsvorteils haben.
Aus alledem ergibt sich zugleich, daß entgegen der Auffassung, der Beklagten bei einer Verteilung nach Werten (§ 57 BBauG) die Behörden nicht frei wählen können, ob bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Zuteilungsgrundstücke die (etwaigen) Erschließungsvorteile unberücksichtigt bleiben und die Grundstücke "straßenlandbeitragspflichtig" zugeteilt werden sollen oder ob in die Verkehrswerte der Zuteilungsgrundstücke die etwaigen Erschließungsvorteile einbezogen und diese "straßenlandbeitragsfrei" zugeteilt werden sollen. Die Erschließungsvorteile sind vielmehr ein nicht herauslösbarer Bestandteil der durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen, und sie sind dementsprechend kraft Gesetzes zu berücksichtigen (§ 57 Satz 4 BBauG). Berücksichtigt die Umlegungsstelle diese Vorteile entgegen der Vorschrift des § 57 Satz 4 BBauG nicht als Umlegungsvorteile, bewertet sie sie unrichtig oder bewertet sie die eingeworfenen Flächen des Mehrbedarfs an Straßenland falsch, so kann die Gemeinde einen ihr daraus entstehenden Nachteil später nicht dadurch auszugleichen versuchen, daß sie ihn bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Erschließungsaufwandes als "Kosten" in Rechnung stellt.
"Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG entstehen der Gemeinde für ihr nach § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilte Verkehrsflächen auch nicht im Hinblick auf solche Flächen, die sie selbst im Umlegungsverfahren einbringt. Soweit es sich um Flächen handelt, die bisher nicht als örtliche Verkehrsflächen dienten - die Beklagte hat einen Teil der Flächen der Straße "..." aus ihrem Fiskalvermögen eingebracht -, wird der Gemeinde wie jedem anderen Umlegungsbeteiligten der durch den Entzug dieser Flächen entstehende Nachteil durch Zuteilung eines gleichwertigen Grundstücks oder in Geld ausgeglichen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Soweit es sich um Flächen handelt, die schon bisher als örtliche Verkehrsflächen dienten, ist die Gemeinde zwar durch die (Wieder-)Zuteilung dieser Flächen abgefunden, wenn diese Flächen nach dem Bebauungsplan als örtliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind (§ 55 Abs. 3 BBauG). Daraus entsteht der Gemeinde jedoch kein beachtlicher Nachteil. Flächen, die schon bisher als Verkehrsflächen dienten, waren, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, infolge der Widmung für den Gemeingebrauch dem allgemeinen Grundstücksverkehr entzogen. Sie besaßen infolgedessen praktisch keinen Verkehrswert.
Schließlich kann das Entstehen eines Erschließungsaufwandes der Gemeinde im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG auch nicht mit dem Hinweis begründet werden, die Gemeinde trage die Verfahrenskosten des Umlegungsverfahrens (§ 78 BBauG). Diese Verfahrenskosten (persönliche und sächliche Kosten der Umlegung) können schon deshalb keinen beitragsfähigen Erschließungsaufwand darstellen, weil sie zu den durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen der Zuteilungsgrundstücke in keinem Bezug stehen. Sie entstehen vielmehr unabhängig davon, ob in einem Umlegungsverfahren die Einwurfsmasse durch Mehrbedarf an örtlichen Verkehrsflächen und deren Zuteilung an die Gemeinde verringert wird oder nicht.
Die nach alledem noch verbleibende Frage, ob die Beklagte den Wert der ihr im Umlegungsverfahren nach § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilten örtlichen Verkehrsflächen nicht nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen darf, muß ebenfalls verneint werden. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt:
Der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen kann Bestandteil des Erschließungsaufwands nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG nur dann sein, wenn die Gemeinde die Flächen für die Erschließungsanlagen aus ihrem Fiskalvermögen zur Verfügung gestellt hat. Dies folgt aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 128 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1 und des § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Da die Gemeinde auch solche Straßenflächen, die sie - etwa durch Kauf oder Tausch - erwirbt, aus ihrem Vermögen für die Erschließungsanläge bereitstellt, wäre anderenfalls § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG ohne eigenständigen Regelungsinhalt ein Unterfall des § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Das kann jedoch, abgesehen von der Gegenüberstellung der Begriffe "Erwerb" und "Bereitstellung", schon deshalb nicht angenommen werden, weil § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG eine gegenüber dem (etwaigen) Kaufpreis oder Tauschwert besondere Regelung für die Ermittlung des als Erschließungsaufwand anzusetzenden Wertes (Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung) enthält. § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG betrifft daher solche Flächen nicht, welche die Gemeinde zum Zweck der Herstellung von Erschließungsanlagen erwirbt. Erfaßt werden vielmehr nur solche Flächen, die sich bereits in ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen befinden.
Da es sich bei den Flächen, welche der Gemeinde gemäß § 55 Abs. 2 BBauG zugeteilt werden, um Flächen handelt, die nach dem Bebauungsplan als örtliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind, erwirbt die Gemeinde diese Flächen nicht für ihr Liegenschaftsvermögen, sondern für die Ausführung einer konkreten Erschließungsmaßnahme. Daher ist § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG nicht anwendbar. Dem steht für den vorliegenden Fall nicht entgegen, daß die Zuteilung durch die - bestandskräftige - Vorwegentscheidung nach § 76 BBauG zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der die Verkehrsflächen festsetzende Bebauungsplan noch nicht in Kraft war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Planungen für den später in Kraft getretenen Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Erwerb nur zu Zwecken der Erschließung erfolgen konnte.
Überdies würde einer Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG hier auch dessen Zweck widersprechen, der Gemeinde für die Bereitstellung von Straßenland aus ihrem Fiskalvermögen im Rahmen des Erschließungsbeitragsverfahrens einen Gegenwert zu gewährleisten. Denn die Gemeinde erhält wie jeder andere Umlegungsbeteiligte für Flächen, die sie aus ihrem Fiskalvermögen als Flächen für Mehrbedarf an Straßenland einbringt, bereits im Umlegungsverfahren einen Ausgleich in Land oder Geld (§§ 57, 59 Abs. 2 BBauG). Auch in diesem Zusammenhang kann, wie bereits dargelegt, eine etwaige fehlerhafte Bewertung der eingeworfenen oder der zugeteilten Grundstücke im Umlegungsverfahren später nicht im Erschließungsbeitragsverfahren korrigiert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 44.778,21 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel