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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1960, Az.: BVerwG I C 64.60

Städtische Umlegung von Grundstücken; Gewährung von Entschädigungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 64.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.06.1959 - AZ: 3 K 40/58 (4/58)

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 1 - 9
  • AS XII, 1
  • BBauBl 1961, 495
  • BaWüVBl 1961, 107
  • BayVBl 61, 215
  • BlGBW 61, 190
  • DVBl 1961, 750
  • MDR 1961, 1044 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 439-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1083 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß die in der Umlegung vorgenommenen unentgeltlichen Landabzüge für Verkehrsflächen keine Enteignung darstellen, wenn sich die Maßnahme im Rahmen des Umlegungszweckes hält und der Grundsatz der wertgleichen Abfindung gewahrt wird. Entsteht Streit, ob dieser Grundsatz eingehalten worden ist, so unterliegt auch die allgemein bestimmte Anrechnung eines für den Grundeigentümer durch die Umlegung entstehenden Vorteils der gerichtlichen Prüfung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks an der ... in P.. Das daneben liegende unbebaute Grundstück (Nr. 12668/1) steht im Miteigentum des Klägers und der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind zu einem Umlegungsverfahren zugezogen. Dem in diesem Verfahren aufgestellten Umlegungsplan liegt ein im Jahre 1910 von der Aufsichtsbehörde genehmigter Ortsstraßenplan zugrunde. Die in ihm enthaltenen Straßen- und Baufluchtlinien der ... wurden durch einen im Jahre 1940 genehmigten Plan geändert und neu festgesetzt. Wesentlicher Bestandteil des Änderungsplanes war die Verbreiterung der Straße von 16 auf 21 m. Im Umlegungsplan ist u.a. bestimmt, daß 20 v.H. der Gesamtmasse gemäß § 13 Abs. 4 des württemberg-badischen Aufbaugesetzes - AufbG - und § 19 des württemberg-badischen Baulandgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 24. September 1948 (RegBl. S. 157) und vom 16. Mai 1949 (RegBl. S. 87) - BLG - für Verkehrs- und Erholungsflächen unentgeltlich in Anspruch genommen würden. Ferner wurde die Entschädigung für den diesen Satz übersteigenden Umlegungsbeitrag auf 4 DM je qm festgesetzt. In Abschnitt 4 ist der flächenmäßige Umlegungsbeitrag für die vorgesehene Verbreiterung der ... und der den Abschnitt 4 im Westen und Osten begrenzenden, in die Allee einmündenden Feldwege auf 27,625 v.H. festgelegt. Weiter ist bestimmt, daß der Miteigentumsanteil an dem Grundstück 12668/1 dem Grundstück des Klägers Nr. 12668 zugeschlagen und der Rest des als Bauplatz ausgewiesenen Grundstücks (12668/2 neu) der Beigeladenen als Alleineigentum zugeteilt wird. Der flächenmäßige Besitzstand des Klägers von insgesamt 10,25 a hat sich durch den Geländeabzug auf 7,42 a verringert.

2

Der Kläger begehrt die Aufhebung des den Umlegungsplan feststellenden Beschlusses der Beklagten sowie des Genehmigungs- und Einspruchsbescheides des Regierungspräsidenten. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

3

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an den Verwaltungsgerichtshof.

4

I.

Nach § 1 Abs. 2 BLG ist die Baulandumlegung nur zulässig im Bereich eines Ortsstraßenplanes (§§ 3 ff. des badischen Ortsstraßengesetzes). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Ortsstraßenplan sei in der im Jahre 1940 genehmigten Form rechtskräftig geworden, weil kein Betroffener von dem damals zulässigen Rechtsmittel des Rekurses Gebrauch gemacht habe; Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit lägen nicht vor. Diese Ausführungen greift die Revision mit der Begründung an, sie seien nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommen und hätten ohne ergänzende Beweiserhebung nicht getroffen werden dürfen; die Beklagte sei für ihre - vom Kläger bestrittene - Behauptung beweispflichtig geblieben.

5

Mit dieser Rüge kann der Kläger keinen Erfolg haben. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung erfordert, daß dem Revisionsgericht die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Dem entspricht der Revisionsvortrag nicht. Das Gericht erster Instanz, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat ausgeführt, der Kläger habe zwar s. Z. gegen den Ortastfaßenplan Einwendungen erhoben, diese aber zurückgenommen, wie sich aus den einschlägigen Vorgängen ergebe. Es genügt nicht, wenn der Kläger diese Feststellungen mit dem Hinweis bestreitet, aus den Akten ergebe sich zwar, daß er schriftlich Einspruch eingelegt, nicht aber, daß er diesen in gleicher Weise zurückgenommen habe. Die Akten enthalten unter dem 5. Juli 1939 die Feststellung, daß die von den Beteiligten eingelegten Einsprachen nach Aufklärung durch den Vertreter der Stadtverwaltung zurückgenommen worden seien. Erst daraufhin wurde der Plan am 21. Juni 1940 genehmigt. Der Kläger hätte also im einzelnen - für das Revisionsgericht nachprüfbar - dartun müssen, warum diese Feststellung unrichtig ist oder unrichtig sein könnte. Da das nicht geschehen ist, muß der Senat von den tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ausgehen.

6

II.

Die Revision wendet sich dagegen, daß nach dem Umlegungsplan 20 v.H. der vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Grundstücksflächen für Verkehrsflächen unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergehen sollen. Er sieht darin eine Enteignung, die mit Art. 14 GG nicht in Einklang stehe, weil eine Entschädigung ausgeschlossen sei (so auch Giese, DWWi 1952 S. 44 [45]). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

7

1)

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß die städtebauliche Umlegung nach dem Baulandgesetz ihrer rechtlichen Natur nach keine Enteignung darstellt. Das schließt jedoch nicht aus, daß einzelne Vorschriften der Umlegungsgesetze gleichwohl Enteignungscharakter haben. Da die der Behörde gestellte Aufgabe vielfach nicht allein mit umlegungsrechtlichen Vorschriften erreicht werden kann, bedarf sie der gesetzlichen Handhabe, unter bestimmten Voraussetzungen in Zusammenhang mit einem Umlegungsverfahren Enteignungen durchzuführen. Es muß daher im einzelnen geprüft werden, ob die in Betracht kommende Vorschrift eine Enteignungsvorschrift darstellt. Nur wenn das bejaht werden muß, hängt ihre Gültigkeit u.a. davon ab, ob sie eine dem Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende Entschädigungsregelung enthält.

8

Die Entscheidung der Behörde beruht auf § 13 Abs. 4 AufbG und § 19 Abs. 1 BLG. Hiernach kann der Gemeinderat bestimmen, daß das zu den Verkehrs- und Erholungsflächen erforderliche Gelände in neu aufzuschließenden Gebieten bis zu 30 v.H., in bereits bebauten Gebieten bis zu 10 v.H. der Gesamtmasse unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergeht. Der Kläger beruft sich zur Unterstützung seiner Auffassung, daß es sich hierbei um einen Enteignungstatbestand handle, vor allem auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 21. April 1960 (DÖV 1960 S. 460) unter Hinweis auf die in der Literatur z.T. vertretene Meinung die vergleichbare Bestimmung des Art. 7 Abs. 6 des bayerischen Baulanderschließungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt und hierzu ausgeführt hat: Durch die Ausscheidung der Gemeinbedarfsflächen verkürze sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Gesamtmasse; die Vorschrift ermögliche "also die vollständige Entziehung des Eigentums an Grundstücken oder Grundstücksteilen". Die Entziehung aller Rechte gehe aber jedenfalls über den Begriff der sozialen Bindung des Eigentums hinaus, sie sei also eine Enteignung.

9

Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3). Andererseits hat der Senat Vorschriften, die Landabzüge für Anlagen vorsehen, die nicht mehr den Interessen der Beteiligten dienen, also über den Zweck der eigentlichen Umlegung hinausgehen, als Enteignungstatbestände angesehen (vgl. BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - BVerwG I B 97.55]). An dieser Auffassung ist trotz der hiergegen erhobenen Bedenken festzuhalten.

10

2)

Hiernach kommt es zunächst auf die Rüge des Klägers an, der Ausbau der ... sei nicht mehr als eine Maßnahme der Baulanderschließung anzusehen; die jetzt vorgesehene Straßenbreite von 21 m könne nur mit dem erhöhten Bedürfnis des Durchgangsverkehrs erklärt werden. Die Beklagte plane - so führt er aus - eine weiträumige Verkehrsader, die nicht im Interesse des Klägers als Bewohners eines Villengrundstücks liege. Bei der geforderten Grundfläche handle es sich auch nicht um das für Verkehrsflächen "erforderliche Gelände" in einem "aufzuschließenden Gebiet".

11

Diese Rüge ist unbegründet.

12

Nach § 1 Abs. 1 BLG besteht der Zweck der Umlegung darin, "Baugelände zu erschließen und die Baugrundstücke zweckmäßig zu gestalten". Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gebiet durch ein ausreichendes Wegenetz erschlossen wird. Hierin liegt zugleich die Grenze für die Erschließungsmaßnahmen und damit für den Umfang der Flächen, die nach § 7 Abs. 1 und 2 BLG für Verkehrs- und Erholungsflächen in Anspruch genommen worden können. Diese Vorschrift bietet in Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 BLG keine Handhabe für Maßnahmen, die über den Zweck der Umlegung hinausgehen (ob das auch für § 7 Abs. 3 BLG gilt, bedarf keiner Prüfung, da ein solcher Fall nicht vorliegt). Wird die Grenze überschritten, so führt das nicht zu einer Enteignung, wie der Kläger annimmt; die Maßnahme wäre vielmehr rechtswidrig.

13

Art und tatsächlicher Umfang der im Umlegungsgebiet auszuweisenden Straßen werden durch die örtlichen Verhältnisse und die sich aus der Erschließung ergebenden Erfordernisse bestimmt. Dabei können und dürfen die notwendigen Maßnahmen nicht nur nach den unmittelbaren Gegebenheiten des Erschließungsgebietes beurteilt werden; es müssen vielmehr alle Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für den Zusammenhang der gesamten Ortslage maßgeblich sind; insbesondere muß sichergestellt sein, daß das Umlegungsgebiet eine ausreichende Verbindung zum Ortskern erhält.

14

Die Planungen für das Erschließungsgebiet müssen sich in die Gesamtplanung einfügen. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Erwägungen des Senats in BVerwGE 4, 120 hin. Diejenigen Straßenausweisungen, die unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erforderlich sind, halten sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung. Im übrigen muß folgendes beachtet werden: Im Hinblick auf den rechtlichen Vorgang der Umlegung - vgl. unten 3) - kann die Entscheidung, ob der Landabzug für öffentliche Zwecke eine rechtmäßige Umlegungsmaßnahme darstellt, nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein mehr oder weniger großer Teil der ursprünglichen Fläche des einzelnen Beteiligten in die Straße fällt. Insoweit ist nur von Bedeutung, ob er wertgleich abgefunden wird. Selbst wenn ein eingeworfenes Grundstück vollständig Straßengrund wird, der Beteiligte aber ein wertgleiches Grundstück zurückerhält, liegt keine Enteignung vor.

15

Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen dient die ... in der vorgesehenen Breite der Erschließung des in Rede stehenden Bebauungsgebietes. Das in ausgesprochener Hanglage liegende Gebiet kann hiernach ohne eine den modernen Verkehrsverhältnissen entsprechende Straßenverbindung nicht mehr als erschlossen bezeichnet werden. Hinzu kommt als entscheidender Gesichtspunkt, daß nicht die ganze Straßenbreite von 21 m von den Beteiligten gefordert wird, sondern nur der durch die nach Norden vorgenommene Verbreiterung und Erschließung erforderliche Bedarf. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den Ausbau der ... als eine zulässige und rechtmäßige Umlegungsmaßnahme angesehen.

16

3)

Bei den in Umlegungsverfahren geforderten Landabgaben könnte dann eine Enteignung vorliegen, wenn dem Eigentümer zustehende rechtliche Befugnisse entzogen oder der wirtschaftliche Wert des Eigentumsobjektes durch den behördlichen Eingriff geschmälert würden. Das ist aber weder in der einen noch in der anderen Richtung der Fall, wenn die Umlegung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

17

Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Umlegung einen komplexen Vorgang darstellt, der nicht - wie die Enteignung - auf einen Entzug von Grundflächen, sondern auf eine neue Begrenzung der einzelnen Flächen und eine Neueinteilung des gesamten Gebietes ausgerichtet ist. Das nötigt dazu, den rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang der Regelung und die Durchführung des Verfahrens in Betracht zu ziehen. Es widerspricht daher einer sachgerechten Betrachtungsweise, wenn nur darauf abgestellt wird, daß Grundflächen in die geplante Straße fallen.

18

Nach § 6 BLG werden sämtliche Grundstücke des Umlegungsgebietes zu einer Masse vereinigt, aus der die Verkehrs- und Erholungsflächen (§ 7 Abs. 1 und 2 BLG) ausgeschieden werden. Die verbleibende Hasse steht zur Verteilung an die Beteiligten zur Verfügung. Hiernach trifft es zwar zu, daß sich die Verteilungsmasse um die Gemeinbedarfsflächen flächenmäßig verkürzen kann, wenn die Gemeinde kein Land einwirft unzutreffend ist dagegen die Unterstellung, daß den Beteiligten, deren Grund in die Straße fällt, hierdurch notwendigerweise Land, entzogen werde. Die Ausweisung von Strafen ist im Rahmen der Umlegung eine zwingende Voraussetzung, um eine den städtebaulichen Plänen entsprechende Bebaubarkeit des Gebietes und der einzelnen Grundstücke sicherzustellen. Mag auch die bauliche Nutzung an sich zum Inhalt des Grundeigentums gehören, die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts hängt aber davon ab, daß der Grund und Boden entsprechend den erforderlichen Planungen geordnet und erschlossen ist. In vielen Fällen erlangen die Flächen durch die Umlegung überhaupt erst ihre Bebaubarkeit im Sinne eines geordneten Bauwesens, weil die aus Standortgründen bestehende Beschränkung der Baumöglichkeit aufgehoben wird. Diese Ordnung und Erschließung des Baugebietes ermöglicht eine funktionsgerechte Verwendung des Bodens als Bauland und führt daher regelmäßig zu einer erheblichen Wertsteigerung sowohl des gesamten Gebietes als auch der Einzelparzellen. Daher braucht der Flächenverlust, der durch das Ausscheiden der Gemeinbedarfsflächen aus der Gesamtmasse eintritt, nicht notwendigerweise den Wert der Verteilungsmasse unter den ursprünglichen Wert der Gesamtmasse vor der Erschließung herabzumindern. Bleibt der Flächenbedarf für Verkehrsflächen im Rahmen des Umlegungszweckes, so steht regelmäßig eine zumindest wertgleiche - wenn auch u.U. an Fläche geringere - Verteilungsmasse zur Verfügung.

19

Es kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, die flächenmäßige Verkürzung der ursprünglichen Gesamtmasse müsse zu einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung des einzelnen Grundstückseigentümers führen. Das wird deutlich, wenn der tatsächliche und rechtliche Vorgang der Umlegung ins Auge gefaßt wird. Für die technische Durchführung der Umlegung werden sämtliche Grundstücke des Umlegungsgebietes als eine Einheit behandelt (§ 6 BLG). Das Gebiet wird so angesehen, als wenn die bisher bestehende Einteilung und die bisherigen Grenzen aufgehoben wären und die Grundstücke den Eigentümern entsprechend den von ihnen eingelegten Anteilen gemeinschaftlich gehörten. Nach Maßgabe dieses Verhältnisses sind die im Verfahren neuzubildenden Grundstücke den Beteiligten wieder zuzuteilen (§ 13 Abs. 1 BLG). Rechtlich vollzieht sich dieser Austausch nicht dadurch, daß das Eigentum an den ursprünglichen Flächen untergeht und hierfür als Entschädigung ein neues Grundstück gegeben wird. Die neue, im Umlegungsplan ausgewiesene reale Grundstücksfläche tritt vielmehr als Surrogat an die Stelle des alten realen Grundstücks. Das an dem neuen Grundstück bestehende dingliche Recht ist grundsätzlich mit dem an der Einlage bestehenden identisch. Das Eigentumsrecht bleibt durch die Umlegung unberührt. Die Änderung tritt nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des. Eigentumsrechts ein (so schon RGZ Bd. 11 S. 250; vgl. BVerwGE 9, 288, Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Anm. 70 zu § 38 GBO, und Hesse-Saage-Fischer, Grundbuchordnung, 4. Aufl., S. 450 für die ländliche Umlegung, die sich insoweit von der städtischen Umlegung nicht unterscheidet). Der Umlegung liegt der Gedanke zugrunde, daß dem Eigentumsrecht an einem Grundstück, also der rechtlichen Beziehung einer Person zu einer Sache, ein anderes Objekt unterschoben wird. Die aus dem bisherigen Eigentum fließenden Einzelbefugnisse setzen sich an der neuen, im Umlegungsverfahren gebildeten Fläche fort (vgl. § 31 Abs. 2 BLG: Durch den Vollzug des Umlegungsplanes geht das Eigentumsrecht "ohne weiteres" auf das Ersatzgrundstück über).

20

Aus diesem rechtlichen Vorgang der Umlegung und aus den ihr durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen folgt der das Umlegungsrecht beherrschende Grundsatz, daß die Landzuteilung der Einlage wertgleich sein muß (vgl. die oben angegebene Rechtsprechung des Senats). Der Senat geht hierbei davon aus, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht nur eine Bestandsgarantie, sondern auch eine Wertgarantie darstellt. Wird dieser Grundsatz eingehalten, so wird dem Eigentümer weder rechtlich noch wirtschaftlich etwas entzogen. Er ist nicht nur in der Lage, in der er sich vor dem Verfahren befunden hat; er hat vielmehr durch das Verfahren ein Grundstück erhalten, das der Planung und Bauordnung entsprechend genutzt werden kann.

21

Die Entscheidung der Frage, ob es sich bei den nach dem BLG zulässigen Landabzügen um eine Enteignung handelt, hängt somit davon ab, ob das Gesetz eine wertgleiche Abfindung verschreibt. Das muß bejaht werden. Nach § 13 Abs. 1 BLG wird die Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der Flächen, in dem die eingeworfenen Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, verteilt. Der Beteiligte hat hiernach grundsätzlich einen Anspruch auf eine Fläche, die der Größe seines ursprünglichen Grundstücks entspricht. Ergeben sich jedoch Wertunterschiede zwischen dem alten und dem neuen Grundstück, so sollen die neuen Grundstücke zum Ausgleich kleiner oder größer bemessen werden (§ 13 Abs. 2 BLG). Mit dieser Regelung hat das Gesetz einerseits den Grundsatz der wertgleichen Abfindung im oben dargestellten Sinn und andererseits in Verbindung mit §§ 8 und 19 Abs. 1 BLG den Grundsatz der Vorteilsausgleichung statuiert. Der Beteiligte soll das erhalten, was dem Wert seiner Einlage entspricht; er darf keinen Schaden erleiden, er soll aber auch keinen Gewinn erzielen. Er muß sich daher, wenn kein Austausch seines Grundstücks eintritt, eine durch die Umlegung eintretende Wertsteigerung seines Grundstücks bei der Bemessung seiner Abfindung anrechnen lassen. Die Vorteilsausgleichung ist ein allgemeiner Abfindungsgrundsatz, der notwendigerweise den Grundsatz der wertgleichen Abfindung ergänzt.

22

Nach § 8 BLG werden die für öffentliche Zwecke erforderlichen Flächen sämtlichen Grundeigentümern im Verhältnis der Größe der eingebrachten Grundstücksflächen abgezogen. Dieser Flächenbeitrag kann nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BLG unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergeführt werden. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Erschließungsmaßnahme nicht nur im öffentlichen Interesse an der Ausweisung von Baugelände zur Befriedigung der gemeindlichen Wohnbedürfnisse, sondern gleichermaßen im Interesse der Grundstückseigentümer liegt, denen hierdurch eine funktionsgerechte Verwendung ihres Grundbesitzes ermöglicht wird. Dieser Interessenlage entspricht es, daß der Erschließungsaufwand nicht ausschließlich zu Lasten der Gemeinde geht, daß die Grundstückseigentümer vielmehr entsprechend dem ihnen zufließenden Vorteil hieran angemessen beteiligt werden, soweit sie nicht schon vor der Umlegung einen unentgeltlichen Flächenbeitrag geleistet oder zu den Kosten beigetragen haben (vgl. § 9 BLG). Dabei geht das Gesetz von der auf Grund allgemeiner Erfahrung bestehenden Vermutung aus, daß der Wert der Gesamtmasse in neu aufzuschließenden Gebieten mindestens um 30 v.H., in bereits erschlossenen Gebieten um mindestens 10 v.H. steigt. Gleichzeitig handelt es sich um die Höchstsätze, bis zu denen ein dem Beteiligten zufließender Vorteil angerechnet werden darf. Das Gesetz fingiert aber nicht einen Vorteil in Höhe der genannten Vomhundertsätze, sondern überträgt die Entscheidung, in welcher Höhe ein Vorteil anzurechnen ist, der Gemeinde. Weiter ergibt sich aus der Regelung, daß es sich bei der "unentgeltlichen" Überführung in das Eigentum der Gemeinde nicht um eine entschädigungslose Inanspruchnahme handelt, zumal die Kosten der Aufstellung und der Vollziehung des Umlegungsplanes von der Gemeinde getragen werden (§ 34 BLG). Die Übertragung des Grundes auf die Gemeinde ist die Gegenleistung für die Aufschließung.

23

Daß gegen die Vorteilsausgleichung durch Auferlegung einer Geldleistung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Senat in BVerwGE 10, 3 näher dargelegt. Solche Bedenken bestehen aber auch dann nicht, wenn der Vorteilsausgleich durch Kürzung der zugeteilten Fläche vorgenommen wird. Art. 14 GG schützt den Eigentümer vor einer Minderung seines Rechts, er schützt aber nicht den unverdienten Wertzuwachs, der durch die von der Allgemeinheit getragenen Umlegungsmaßnahmen erst ermöglicht wird. Der verfassungsmäßige Schutz des Eigentums steht einer gesetzlichen Vorschrift nicht entgegen, die mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 2 GG diesen Wertzuwachs ausschließt. Dabei kann im Hinblick auf den rechtlichen Vorgang der Umlegung nicht darauf abgestellt werden, ob der Beteiligte an Stelle seines früheren Grundstücks ein neues Grundstück erhält oder sein altes Grundstück - mehr oder weniger verändert - behält. Auch wenn dem Beteiligten im Umlegungsplan sein ursprüngliches Grundstück ganz oder zum Teil wieder zugeteilt wird, handelt es sich um ein "neues" Grundstück im umlegungsrechtlichen Sinn, an dem sich sein unverändertes Eigentumsrecht unter Wahrung des rechtlichen und wirtschaftlichen Gehaltes fortsetzt.

24

Es ist dem Kläger allerdings einzuräumen, daß gegen diese Regelung dann Bedenken bestehen könnten, wenn die Verwaltungsbehörde durch nicht nachprüfbare Handhabung der Vorteilsausgleichung und Außerachtlassung der tatsächlichen Verhältnisse eine wertgleiche Abfindung verweigern könnten. Das ist aber nicht der Fall, weil die Regelung den Grundsatz der wertgleichen Abfindung unberührt läßt und die Frage, ob der Grundstückseigentümer wertgleich abgefunden ist, als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, und zwar auch dahin, ob die allgemein bestimmte Anrechnung eines Vorteils im einzelnen Falle nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung führt.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Umlegungsstreitigkeiten sind beim Streit über die Abfindung auch die einzelnen für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen zu prüfen. Wenn im vorliegenden Verfahren die Gemeinde bestimmt hat, daß 20 v.H. der Gesamtmasse, anteilmäßig verteilt auf die Beteiligten, in das Eigentum der Gemeinde zu überführen sind, so ist das eine Entscheidung darüber, bis zu welcher Höhe eine Anrechnung der durch die Umlegung eintretenden Vorteile für gerechtfertigt gehalten wird. Diese in Anwendung des § 19 Abs. 1 BLG ergangene Entscheidung unterliegt, wenn Streit über die wertgleiche Abfindung eines Beteiligten entsteht, der gerichtlichen Prüfung darüber, ob sie eine wertgleiche Abfindung des Klägers verhindert.

26

Ob der Kläger wertgleich abgefunden ist, kann durch Vergleich des Wertes des "alten" und des "neuen" Besitzes ermittelt werden. Da der Kläger neben seinem Hausgrundstück auch noch einen Miteigentumsanteil an dem Nachbargrundstück eingeworfen hat, aber nur ein Grundstück zurückerhält, ist vom Gesamtwert seiner Einlage im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen und diesem der Wert der Abfindung gegenüberzustellen.

27

Da die angefochtene Entscheidung in dieser Richtung keine Feststellungen enthält, mußte das Urteil aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der hiernach erforderlichen Prüfung kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, er erleide nur Nachteile, weil sein Wohnhaus durch die Inanspruchnahme eines Teiles seines Vorgartens näher an die Straße heranrücke. Das ist nicht eine unmittelbare Folge der. Umlegung, sondern des Ortsstraßenplanes, der s. Z, schon die Voraussetzungen geschaffen hat, von ihm einen Flächenbeitrag zu fordern. Der Wert seines Grundstücks war schon vor der Umlegung mit der sich aus der Festsetzung des Ortsstraßenplanes ergebenden Verpflichtung einer zukünftigen Flächenverkürzung belastet. Wenn sich diese bis zur Durchführung der Umlegung nicht ausgewirkt hat, so war das für ihn ein besonderer Vorteil, er kann aber im Rahmen der Umlegung nicht verlangen, daß diese Belastung bei der Ermittlung des ursprünglichen Wertes seines Grundstücks unberücksichtigt bleibt.

28

III.

Die weiteren Rügen des Klägers sind unbegründet.

29

Das gilt zunächst, soweit er geltend macht, das Berufungsgericht habe die Begriffe "bebautes" und "unbebautes" Gebiet verkannt. Da es sich um landesrechtliche Begriffe handelt, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

30

Der Auffassung des Klägers, der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) werde verletzt, weil die südlichen Anlieger der ... nicht auch zu Ausgleichsleistungen herangezogen, also zu Unrecht anders behandelt wurden als die nördlichen, kann nicht gefolgt werden. Der Gleichheitsgrundsatz steht einer unterschiedlichen gesetzlichen Regelung entgegen, der ein vernünftiger Sinn nicht abgewonnen werden kann. Entscheidend ist, ob die in der gesetzlichen Regelung vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und vertretbar ist, so daß die Regelung jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - ausgeführt, die südlichen Anlieger könnten mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zu Beiträgen herangezogen werden, und daß nur Grundstücke nördlich der ... betroffen würden, beruhe auf der einseitigen, nach Norden gerichteten Verbreiterung auf Grund des geänderten Ortsstraßenplanes von 1940. Die gesetzliche Regelung und die tatsächliche Handhabung sind schon deshalb nicht willkürlich, weil jede Umlegung notwendigerweise räumlich begrenzt sein muß. Nach den Bestimmungen des BLG sind die Grenzen des Umlegungsgebietes so zu ziehen, wie es der in § 1 Abs. 1 genannte Zweck der Umlegung erfordert. Diese Vorschrift kann nicht als sachfremd angesehen werden. Bringt die Durchführung des Verfahrens auch für andere - außerhalb des Gebietes liegende - Grundeigentümer Vorteile, so mag es gerechtfertigt sein, sie zu Beiträgen heranzuziehen. Ob das geschehen soll, ist eine Frage, die der Gesetzgeber und nicht das Gericht zu entscheiden hat. Hiernach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Feststellung an, ob die südlichen Anlieger der Straße Vorteile durch die Umlegung erlangt und ob sie früher bereits Geländeabgaben geleistet haben. Es bedurfte daher auch nicht der vom Kläger für notwendig gehaltenen Beweiserhebung.

31

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt auch nicht darin, daß der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück 12668/1 seinem Grundstück 12668 zugeschlagen worden ist. Die Entscheidung beruht auf irrevisiblem Landesrecht. Sie ist weder willkürlich noch führt sie zu einer sachfremden Bevorzugung der Beigeladenen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Fischer
gez. Dr. Eue
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer