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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1994, Az.: 4 StR 65/94

Freisetzung ionisierender Strahlen; Strahlendosis; potentielle Gefährdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1994
Aktenzeichen
4 StR 65/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1994, 2161-2162 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatbestand des § 311 d StGB ist bereits dann erfüllt, wenn ein Dritter potentiell gefährdet ist. Selbst wenn die Dosis der Strahlen nur sehr gering ist, kann es sich um die Freisetzung ionisierender Strahlen im Sinne des Straftatbestandes handeln.

Gründe

1

Den Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, am 8. Oktober 1992 gemeinschaftlich "radioaktiven Abfall", nämlich Cäsium 137 und Strontium 90, aus Polen eingeführt und nicht unverzüglich einer ordnungsgemäßen Lagerung zugeführt zu haben (Fall 2 der Anklage). Dem Angeklagten F. war außerdem zur Last gelegt worden, am 9. Oktober 1992 mit einem anderen verabredet zu haben, diesem ohne die erforderliche Genehmigung Kriegswaffen, nämlich 10 kg radioaktives Uran 235, zu überlassen (Fall 3 der Anklage).

2

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

4

1. Der Freispruch im Fall 2 der Anklage ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, so daß es eines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht bedarf.

5

a) Das Landgericht hat festgestellt:

6

Gegen Ende September 1992 hatte der Angeklagte F. Kontakt mit dem türkischen Geschäftsmann Y. Dieser vertrat in bezug auf seinerzeit mehrfach angebotenes, aus dem Osten stammendes Cäsium 137 die Ansicht, es handele sich insoweit um Müll, der nicht zu verkaufen sei, mit dem man aber eine "Pressegeschichte" machen könne. Hiermit erklärte sich F. einverstanden. Das Nähere wurde ihm von Y. telefonisch mitgeteilt: Danach war die Redaktion von "Spiegel-TV" bereit, 50.000 DM für eine Fernsehsendung über die Sicherstellung des für gefährlich gehaltenen Materials Cäsium 137 zu zahlen. Dieses sollte bis zum 9. Oktober 1992 in einem Schließfach des Frankfurter Hauptbahnhofs deponiert sein und dort im Rahmen einer Fernsehsendung aufgefunden und aus dem Verkehr gezogen werden.

7

Der Angeklagte F. setzte sich daraufhin mit seinem in Polen befindlichen Geschäftsfreund M., dem Mitangeklagten, in Verbindung. Diesem gelang es, einen Behälter mit Cäsium 137 zu besorgen. Er brachte diesen sowie zusätzlich ein Behältnis mit Strontium 90 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Ch., in dessen Pkw die Gegenstände befördert wurden, am 7. Oktober 1992 von Polen aus in die Bundesrepublik. Am Abend des nächsten Tages trafen sich die Angeklagten und Ch. mit Y. in Frankfurt. Während das Behältnis mit Strontium in dem Pkw des Ch. verblieb, lud man das Cäsium in den Pkw des Angeklagten F. um. Die Angeklagten und Y. fuhren sodann zum Frankfurter Hauptbahnhof, wo sie verabredungsgemäß den Behälter in einem Schließfach verstauten. Auf telefonische Anfrage bei der "Spiegel"-Redaktion in Hamburg erhielten sie die Anweisung, den Schließfachschlüssel in den Briefkasten ihrer Frankfurter Lokalredaktion einzuwerfen. Dieser Anweisung kamen sie nach und meldeten dies nach Hamburg. Das Behältnis wurde am Abend des folgenden Tages durch das eingeschaltete Landeskriminalamt unter ausführlicher Berichterstattung in den Medien sichergestellt. Auch das Strontium wurde anschließend beschlagnahmt. Bei beiden Behältnissen befanden sich ausführliche Unterlagen in russischer Sprache. Das von der Redaktion versprochene Geld erhielt Y., der an den Angeklagten F. 18.000 DM weitergab.

8

Das Cäsium lagerte in einem Bleibehälter, wie er in kerntechnischen Labors verwendet wird; die zur Sicherung angebrachten Plomben und der Draht waren unversehrt. An der Behälteroberfläche wurde eine Strahlendosis von 6 Mikrosievert pro Stunde gemessen. Der Cäsium-Behälter stellt eine funktionsfähige Meßeinrichtung dar. Im Gegensatz dazu war der mit Blei ausgegossene Strontium-Behälter nicht verplombt und auch nicht fachmännisch abgeschirmt. An seiner Oberfläche wurde eine Gamma-Strahlung von 5 Mikrosievert pro Stunde gemessen. Auch für diesen Gegenstand waren Einsatzmöglichkeiten, beispielsweise auf medizinischem Gebiet, vorhanden.

9

b) Beide Behältnisse sind danach "Bestrahlungseinrichtungen" im Sinne der Anlage I zu § 2 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die in dieser Form in Forschung, Industrie und Gewerbe verwendet werden. Da die Strahlenquelle jeweils voll funktionstüchtig ist, sind die Gegenstände - nach einer "Neukalibrierung" - gebrauchsfähig.

10

Zu Recht hat das Landgericht - im Gegensatz zur Anklage - in diesen Gegenständen keinen (radioaktiven) "Abfall" gesehen (vgl. OLG Celle NJW 1987, 1281 [OLG Celle 09.12.1986 - 1 Ss 434/86]). Die festgestellten Verwertungsmöglichkeiten sprechen entscheidend gegen diese Annahme. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Möglichkeit, daß die Kosten einer Kalibrierung den Wert der Strahlenquelle übersteigen könnten, steht dem nicht entgegen. Ein wesentliches Merkmal des Begriffes "Abfall" ist, daß die Sache ohne Gebrauchswert ist (BGHSt 37, 21, 27). Das ist nach den Feststellungen ersichtlich nicht der Fall. Kriminalistische Untersuchungen haben hiermit übereinstimmend ergeben, daß die vorliegende Form von "Nuklearkriminalität" in aller Regel Gegenstände mit Marktwert betrifft und die Täter mit der Absicht der Gewinnerzielung handeln (vgl. Braun/Ferchland Kriminalistik 1993, 481).

11

c) Das Landgericht hat sich aber nicht in rechtlich unbedenklicher Weise mit der Frage befaßt, ob in dem Verursachen der vom Landgericht festgestellten Strahlung ein "Freisetzen" ionisierender Strahlen nach § 311 d StGB liegt. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit (BGHSt 39, 371) in einem vergleichbaren Fall bei einer Strahlung von 7 Mikrosievert pro Stunde in Anlehnung an den niedrigsten Wert der Anlage X Tabelle X 1 zur Strahlenschutzverordnung (5 Millisievert pro Jahr) ausgeführt, daß der illegale unkontrollierte Umlauf des strahlenden Stoffes Strahlungseinwirkungen auf Personen mit sich bringen kann, die der höchsten Schutzkategorie - Minderjährige - angehören; die hierfür als Schwellenwert maßgebende Dosis von 5 Millisievert pro Jahr könne bei andauernder, dieselbe Person treffender Strahlung in durchaus überschaubarer Zeit erreicht werden. Der Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie will einen neuen Grenzwert der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung bereits von 1 Millisievert pro Jahr einführen (BRDrucks. 605/93).

12

Demgegenüber hat das Landgericht - nach Anhörung eines Sachverständigen - bei einer gemessenen Strahlendosis von 6 Mikro-Sievert pro Stunde, aus der es eine Jahresdosis von "weniger als 1,5 Millisievert" errechnet hat, eine Gefahr für Leib oder Leben selbst für den Fall verneint, daß sich eine Person ständig in unmittelbarer Nähe des Behälters aufhalte. Diese Ausführungen - einschließlich der Berechnungen - sind für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal die Anknüpfungstatsachen nicht mitgeteilt werden.

13

Wie der Bundesgerichtshof (aaO.) entschieden hat, kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 311 d StGB nicht darauf an, ob eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Einzelnen verursacht worden ist. Die Vorschrift umschreibt vielmehr ein potentielles Gefährdungsdelikt. Der Wille des Gesetzgebers des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes (1980) war es, den Rechtsgüterschutz vorzuverlagern (vgl. Ausschußbericht BTDrucks. 8/3633 S. 23). Insbesondere sollten mit der Fassung des Gesetzes Beweisschwierigkeiten, wie sie mit dem Nachweis der Verursachung einer konkreten Gefahr stets verbunden sind und bei der Vorgängerbestimmung (§ 47 AtomG) aufgetreten waren, vermieden werden (Reinhardt Der strafrechtliche Schutz vor den Gefahren der Kernenergie (1989), S. 306). Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber aber auch kein rein abstraktes Gefährdungsdelikt geschaffen, bei dem der Gegenbeweis der individuellen Ungefährlichkeit im Einzelfall nicht eröffnet ist. Vielmehr sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch spezielle Tatumstände, wenn auch nur generalisierend, berücksichtigt werden (Gesetzentwurf BTDrucks. 8/2382 S. 16). Dies ermöglicht es, die an sich vorliegende allgemeine Gefährlichkeit im Einzelfall zu verneinen, was hier allerdings nach den bisherigen Feststellungen fernliegt.

14

Sollte die Strafkammer wiederum kein strafbares Verhalten feststellen, wird sie das Vorliegen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen nach der Strahlenschutzverordnung, wie sie von der Revision im einzelnen aufgeführt worden sind, und den Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Gütern zu prüfen haben (vgl. die der Entscheidung in BGHSt 39, 371 = NJW 1994, 672 zugrunde liegende Verurteilung durch das Landgericht).

15

2. Dagegen hat der Freispruch im Fall 3 der Anklage Bestand. Eine Verabredung eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Überlassen der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) ist nicht erwiesen. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Lieferung von reinem Uran 235 oder von Uran mit dem erforderlichen Anreicherungsgrad verabredet gewesen ist. Nur in diesem Falle fiele der Stoff unter die Waffen der Kriegswaffenliste (A I). Es versteht sich auch nicht von selbst, daß reines Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde), geliefert werden sollte. Immerhin sind in natürlichem Uran nur 0,7205 % Uran 235 enthalten (BTDrucks. III/759 S. 18 f; Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, 2. Aufl. § 2 AtomG Rdn. 4; Braun/Ferchland Kriminalistik 1993, 481, 482). Feststellungen zu der Beschaffenheit des zu liefernden Materials hat der Tatrichter wegen der frühen Aufdeckung der Tat nicht zu treffen vermocht. Weitere Aufklärung erscheint ausgeschlossen. Eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ist gleichfalls ohne Rechtsfehler verneint worden, da nicht nachzuweisen ist, daß die zu liefernde Substanz im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 KWKG "eigens" für eine Atomwaffe "bestimmt" gewesen ist.

16

Ob in dem Verhalten des Angeklagten F. im Fall 3 der Anklage ein versuchtes Inverkehrbringen eines giftigen Stoffes (Uran) nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Chemikaliengesetz liegt, wie die Beschwerdeführerin meint, kann dahingestellt bleiben. In jedem Falle würde eine Bestrafung daran scheitern, daß die Verabredung hier nicht einen Verbrechenstatbestand betrifft und bezüglich des Vergehens des Inverkehrbringens durch die bloße Verabredung der Lieferung das Versuchsstadium noch nicht erreicht worden ist.

17

3. Mit der Änderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft weg. Über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG). Die insoweit erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 2 StR 587/76).